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Autor Thema: Dürfen die Länder überhaupt die Rundfunk-Staatsverträge miteinander vereinbaren?  (Gelesen 1761 mal)

  • Beiträge: 7.286
'N Abend,

die im Titel genannte Frage wurde noch überhaupt nicht behandelt.

Dass Rundfunk dem Landesrecht unterfällt, ist geklärt und soll hier auch nicht behandelt werden.

Dass Wirtschaft dem Bundesrecht unterfällt, ist gemäß BVerfG ebenfalls geklärt; siehe ->

Zitat
Zitat
In dieser Nichtannahmeentscheidung wird die Aussage getroffen, daß die Länder nur über die Kulturhoheit verfügen, nicht aber den wirtschaftlichen Teil dazu regeln dürfen, da dieser in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt und es dem Bund wiederum nicht verwehrt ist, als Nebenbereiche auch kulturelle Aspekte zu regeln.

Rn. 102
Zitat
Die weitreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes entfällt nicht schon dann, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. [...]

Rn. 103
Zitat
Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird grundsätzlich der Kompetenzbereich der Länder durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt (Art. 30 GG; für die Gesetzgebungskompetenzen Art. 70 Abs. 1 GG) [...]

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

Hier Erinnerung: -> BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47 = ÖRR sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts

Das Grundgesetz sieht Staatsverträge der Länder nur in bestimmten Bereichen vor, bspw. in Form eines int. Staatsvertrages in Bezug auf andere Staaten, (mit Genehmigung des Bundes), bzw. auch zwecks Länderneugliederung lt. Art. 29 GG.

Es findet sich im Grundgesetz kein Passus, der es den Ländern erlauben würde, länderübergreifend einheitliche Regeln zu schaffen, weder in Belangen der Wirtschaft, noch in Belangen der Verwaltung öffentlicher Unternehmen, weder in Form des Staatsvertrages, noch in Form des förmlichen Gesetzes.

Die Frage ist also, ob die Länder den öffentlichen Rundfunk länderübergreifend derart gemeinsam gestalten dürfen, daß es inhaltliche Aspekte übersteigt?

mfg
pinguin


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2019, 23:00 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.239
Zitat
Staatsverträge zwischen den Bundesländern:
[..]
Begriff des Länderstaatsvertrags
Das Grundgesetz zählt den Abschluss von Staatsverträgen zu den Instrumenten der formellen Kooperation zwischen den Bundesländern.
So räumt Art. 29 Abs. 7 und 8 GG den Bundesländern die Möglichkeit ein, durch Staatsverträge die Landeszugehörigkeit eines Gebietes zu regeln.
Darüber hinaus haben die Bundesländer in zahlreichen weiteren Bereichen Staatsverträge geschlossen.
Zu nennen sind der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) und der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag).
Derartige Verträge zwischen den Ländern sind Ausdruck eines kooperativen Föderalismus und eine wirksame staatliche Handlungsform vor allem dort, wo Gesetzgebung und Vollzug von Landesrecht nur nach einheitlichen Maßstäben sinnvoll erscheinen.
[..]
Verfahren
Das Grundgesetz enthält keine Aussagen zum Verfahren beim Abschluss von Staatsverträgen zwischen den Bundesländern.
Derartige Bestimmungen sind den Landesverfassungen vorbehalten, dort aber nur lückenhaft enthalten.
Gleichwohl hat sich eine allgemeine Praxis für den Abschluss und die Änderung von Länderstaatsverträgen herausgebildet.

[..]
Quelle: Staatsverträge zwischen den Bundesländern: https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf


Edit "Bürger" - so auch unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2019, 23:50 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

N
  • Beiträge: 40
  • Es lohnt sich nachzudenken.
Die Länder dürfen, und sie machen es.

Für NRW erwähnt die Landesverfassung des Landes NRW in Artikel 66 Satz 2 explizit den Staatsvertrag. In einem Kommentar von Dr. iur. utr. Dr. h.c. Rolf Grawert zur Landesverfassung des Landes NRW wird erläutert, was ein Staatsvertrag ist.

Nachzulesen u.a. unter
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg197595.html#msg197595

Nachdenkender


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2019, 17:36 von Bürger«

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Die Länder dürfen, und sie machen es. (...)

Das sieht eine fiktive Person exakt so!
Hier ein Auszug aus der Lesung vom Saarländischen Landtag am 26./27. Oktober 2010:

Zitat
Mit diesem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag können wir in diesem Sinne eine Beitragsstabilität gewährleisten, ohne dass das staatsferne Verfahren der Gebührenfestsetzung infrage gestellt, wird.

Weiterlesen auch hier:
Ist die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug gemäß Art. 95 SVerf erfolgt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29399.msg184689.html#msg184689


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2019, 17:36 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 3.234
Die Frage im Eingangsthread bezieht sich auf die Finanzierung des Rundfunks, dazu ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zuständig. Der Rundfunk bekommt im Rundfunkstaatsvertrag seine Gesetze, in denen u.A. bestimmt wird, wie er gestaltet werden soll. Das sind zwei verschiedene Kompetenzbereiche. Nur weil ein Politiker jubelt, dass nun die Beitragsstabilität gewährleistet wird, bedeutet es nicht, dass es rechtens ist, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen per Landesrecht geregelt werden.
Es darf also weiterhin angezweifelt werden, dass die Finanzierung landesrechtlich bestimmt werden darf. Zumal erkennbar ist, dass die Länder damit überfordert sind und nur Murks dabei rauskam.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Selbstverständlich kann, darf und muss über die Finanzierung des ÖRR von den Bundesländern entschieden werden. Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern wurde mit dem Urteil des BVerfG über den "Adenauerfunk" bezüglich des ÖR-Rundfunks schon vor Jahrzehnten abschließend geklärt.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2019, 23:02 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.286
Meine Fragestellung wurde leider nicht verstanden.

Die ÖRR sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts; die Länder als Eigner dieser Unternehmen folglich Unternehmer.

Wir wissen doch inzwischen, daß der Staat dort keine hoheitlichen Befugnisse hat, wo er in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft tritt; siehe auch BFH V R 32/97 und auf Vorsatz oder bewußtes Handeln kommt es dabei gar nicht an.

Wenn sich Unternehmen bzw. Unternehmenseigener aber zusammenschließen und für ihr Produkt einen einheitlichen Preis vereinbaren, daß sie dann so handeln, als wären sie ein Kartell.

Abgestimmtes Verhalten der Unternehmen zum Nachteil der Verbraucher ist immerhin eu-weit untersagt.

Im EU-Recht ist der "Beitrag" bekanntlich eine "Steuer", die es aber national nicht sein darf, weil den Länder hierfür die Kompetenz fehlt, da sie nur Verbrauchssteuern einführen dürfen; dieses geht auch aus einer der 2 BVerfG-Entscheidungen zur Feuerwehrabgabe so hervor.

Für mich stellt sich also die Frage, ob die Länder befugt sind, länderübergreifend, bzw., LRA-übergreifend einen einheitlichen Preis festzulegen?

Wir haben ja 9 LRA, aber 1 Preis, der für alle gleich ist.

Es geht bei dem Thema nicht darum, herauszufinden, daß die LRA-gründenden Länder für ihre LRA einen Preis festlegen dürfen; dieser Aspekt sollte geklärt sein.

Wenn die Länder aber Unternehmer sind, weil die LRA Unternehmen im Sinne des Kartellrechts, könnte es doch kartellrechtswidrig sein, wenn diese Unternehmen vereinbaren, für alle LRA einen einheitlichen Preis festzusetzen?

In diesem Thema soll es also darum gehen, diese Fragestellung zu klären.

Die nächste Fragestellung ist dann, ob die Länder als Staat einen Vertrag schließen dürfen, der ihre Unternehmen gegenüber der privaten Wirtschaft begünstigt?


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 3.234
Dass der Staat nicht hoheitlich handeln darf, wenn seine Unternehmen im Wettbewerb stehen, wurde noch nicht deutlich gemacht oder nicht richtig verstanden.
Dass ein kleines Bundesland mit wenigen Beitragszahlern den selben Beitrag zahlt, wie ein großes Bundesland mit vielen Beitragszahlern, wurde noch nicht diskutiert. Der Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten zeigt ja, dass Unterschiede da sind. Ob das Kartellrecht das zulässt, kann sicherlich in Frage gestellt werden. Schlimm genug, dass man gezwungen wird, als unbeteiligter am Rundfunk diesen finanzieren zu müssen, nun muss man möglicherweise auch noch fremde Rundfunkanstalten am kacken halten.


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Meine Fragestellung wurde leider nicht verstanden.

Die ÖRR sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts; die Länder als Eigner dieser Unternehmen folglich Unternehmer.

Es ist ein alter Hut, dass der Staat Unternehmen gründet, übernimmt, sich daran beteiligt oder Teile der Daseinsvorsorge etc. als Unternehmen etabliert. Darunter finden sich Sparkassen und Banken, Brauereien, Flughafenbetreiber, Verkehrsgesellschaften inkl. Deutsche Bahn, ein großer Automobilhersteller, die Deutsche Post, die Bundesdruckerei, diverse Servicefirmen u. a. für die Bundeswehr, Wasser- und Energieversorger, Müllabfuhr, Hotels, Kliniken.
Insgesamt wird die Zahl der Unternehmen in Staatsbesitz auf ca. 15.000 geschätzt. So exotisch ist es also nicht, dass der Staat als Unternehmer auftritt. Gelegentlich verkauft der Staat sogar ein Unternehmen, was bei der Bundesdruckerei ziemlich schief ging und bei Wasserwerken z. B. in Berlin oder Energieversorgern (Hamburg) dem Volk manchmal sauer aufstösst. Bei der Korrektur, dem Rückkauf, machen die Spezies der Politiker dann wieder einen guten Schnitt. Verkauft wird auch das, was dem Staat gar nicht gehört; z. B. die Hamburger Feuerkasse, die  den Hamburger Hauseigentümern gehörte, die alle dort zwangsweise versichert waren. Die Stadt hat das Unternehmen an die Provinzial verscherbelt.

Wir wissen doch inzwischen, daß der Staat dort keine hoheitlichen Befugnisse hat, wo er in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft tritt; siehe auch BFH V R 32/97 und auf Vorsatz oder bewußtes Handeln kommt es dabei gar nicht an.

Erklär das doch bitte dem Bundesverfassungsgericht, das seine schützende Hand über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die Volten der Politiker bezüglich dessen Rechtsstellung hält.

Wenn sich Unternehmen bzw. Unternehmenseigener aber zusammenschließen und für ihr Produkt einen einheitlichen Preis vereinbaren, daß sie dann so handeln, als wären sie ein Kartell.

Wie oben: versuche das BVerfG von dieser Ansicht zu überzeugen. Viel Glück!  8)

M. E. ist es müssig sich solche Gedanken zu machen, wenn man keine Chance auf eine erfolgreiche Veränderung, mittels hier bisher präferierten juristischen Weges, besitzt. Die Konzeption der "Anstalten öffentlichen Rechts" ist ein butterweiches Konstrukt, dazu geschaffen Sonderrechte zu gewähren und zu nutzen, um letztlich alles das tun zu können, was üblichen Unternehmen und den staatlichen Institutionen sonst verwehrt wird.

M. Boettcher


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