Das ist ja schon mal interessant...
man könnte vermuten: da wollte jemand "billig" einen Präzendenzfall vermeiden.
Ja, dieses Spiel ist nicht neu.
...
Dennoch mussten die Bezieher von Arbeitslosengeldes II erneut gegen die Rundfunkbeitrag klagen, um erneut ihre Befreiung zu bekommen. Der Betragsservice und seine jeweilige Landesrundfunkanstalt nehmen hier tatsächlich billigend in Kauf, die Gerichte mit solchen Klagen bis zum Bundesverfassungsgericht zu beschäftigen.
Damit dürfte u. a. die fiktive Aussage auch des fiktiven Rechtsbeistands eines fiktiven Besuchers selbst, die begründungslose Ablehnung auch dieser Verfassungsbeschwerde habe damit zu tun, dass der Fall aufgrund 1 BvR 665/10 "ausentschieden" sei, schon mal ad absurdum geführt sein.
Ebenso dessen Aussage, der Rentner aus 1 BvR 665/10 (Rente + Wohngeld ~ Regelsatz / <= darüber) sei nur deswegen positiv beschieden worden, da dieser keinen HartzIV-Antrag hätte stellen können. In der Urteilsbegründung von 1 BvR 665/10 ist davon als Beweggrund für den positiven Entscheid im Sinne des Beschwerdeführers nirgends die Rede.
Legt man ferner folgende Aussagen fachjuristischer Kritiker zu §93, Abs. 1 S. 3 BVerfGG als seit 1995 die Begründungsverweigerung des BVerfG legitimierend zugrunde (vgl.: Wissenschaftlicher Dienst des Dt. Bundestages "Die Begründung der Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden" v. 25.03.19,
https://www.bundestag.de/resource/blob/645752/68a39c50a16f30acbd8f14f82b9aa914/WD-3-065-19-pdf-data.pdf, S. 3 / 4) zugrunde
- "Verfassungsrechtlich unhaltbar"
- "Ein Verzicht auf die Begründungspflicht sei rechtsstaatswidrig und europarechtsfeindlich,"
sowie
- "Bezweifelt wird insbesondere der Entlastungseffekt, da jeder Entscheidung ohnehin ein Kurzvotum des Berichterstatters zugrunde liege. "
... wird die Fragwürdigkeit immer deutlicher und gibt weiteren Anlaß zu der Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht sehr wohl die Nichtannahme der Beschwerden des fiktiven Besuchers hätte begründen können. Mglw. - der Fachmann spricht bekanntlich dann von
sachfremden Erwägungen - wären das aber dann wohl "Begründungen" gewesen, die niemand sonst hören darf...
Bzgl. all dieser Einwände ferner umso "lustiger" das Ganze, als schließlich das Bundesverfassungsgericht einzig zur Normenverwerfung berechtigt ist. Böcke und Gärtner laufen also wohl ab und zu auch in Richterrobe herum, nicht nur zu Karneval sondern auch zu Fastnacht, wie man in Süddeutschland sagt :->>.
PS: Bitte an alle ähnlich Betroffenen, die sich dieses inzwischen wohl selbst vom Bundesverfassungsgericht mitbetriebene Schmierentheater in Sachen "Rundfunkbeitrag" nicht bieten lassen möchten, besonders auch den erst später freigegebenen Einstiegsbeitrag dieses Threads zu lesen, der insbesondere auf die Möglichkeit abhebt, dass auch "Vereinigungen" als juristische Person Individualbeschwerden vor dem EGMR einreichen können