Siehe auch:
(82)
[...] Überdies sollte die Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen ( 27 ), die Werbung und Sponsoring für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse in Printmedien, Diensten der Informationsgesellschaft und in Hörfunksendungen verbietet, unbeschadet der vorliegenden Richtlinie im Hinblick auf die besonderen Merkmale audiovisueller Mediendienste gelten. [...]
[...]
(88)
Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Zigaretten und Tabakwaren sollte ganz verboten werden, einschließlich indirekter Formen der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation, die zwar nicht direkt das Tabakerzeugnis erwähnen, aber das Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Zigaretten und Tabakwaren durch Benutzung von Markennamen, Symbolen oder anderen Kennzeichen von Tabakerzeugnissen oder von Unternehmen, die bekanntermaßen oder hauptsächlich solche Erzeugnisse herstellen bzw. verkaufen, zu umgehen suchen.
[...]
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt wird, folgenden Anforderungen genügt:
[...]
d) jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt;
e) audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und darf nicht den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern;
[...]
Artikel 10
[...]
(2) Audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.
[...]
Artikel 11
[...]
(4) Sendungen dürfen unter keinen Umständen die folgenden Produktplatzierungen enthalten:
a) Produktplatzierung zugunsten von Zigaretten oder Tabakerzeugnissen oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist;
[...]
RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 10.März 2010
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
(kodifizierte Fassung)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505Obiges Zitat ist nur eine Auswahl aus der europäischen Rahmenregel.
Es entsteht der Eindruck, daß die um jeden Preis Europa und den Bund gegen sich haben möchten.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;