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Autor Thema: Mehrfache GEZ-Beiträge bei Selbstständigen  (Gelesen 1287 mal)

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  • Beiträge: 130
Mehrfache GEZ-Beiträge bei Selbstständigen
Autor: 30. August 2019, 15:09
Ich möchte hier einmal den Irrsinn der mehrfachen GEZ-Gebühren auffassen und Vergleiche anstellen, die evtl. auch engstirnigen Richtern und anderen Bürgern den Irrsinn darlegen.

Kleine selbstständige mit Home-Office oder die nur mit ihrem Kfz (Vertrieb)
unterwegs sind, werden genötigt auch bei geringfügiger Nutzung für berufliche Zwecke für das Kfz separate GEZ-Beiträge zu entrichten. Der Nutzungs-Anteil spielt hier keine Rolle - wie sonst üblich im steuerrechtlichen Sinn (z.B. mind. 50% beruflich/gewerbliche Nutzung).

Ein selbstständiger mit Home-Office wird zwar von der Zahlung einer GEZ-Forderung für eine Betriebsstätte "entlastet", muss dann jedoch trotzdem separat für das Kfz zahlen! Die Regelung, dass das erste Kfz bei privater Nutzung (durch Abgabe über die Wohnung) oder bei betrieblicher Nutzung mit separatem Firmensitz (Abgabe für Büro/Firmensitz) entfällt, findet hier keine Anwendung.

Nüchtern betrachtet
hat diese Person schon die "GEZ-Nutzungsgebühr" als Privatperson entrichtet. Eine "Doppelnutzung" durch die selbe Person kann nicht stattfinden, da die Person sich entweder an Ort A) oder Ort B) (Kfz vs. Wohnung/Home-Office) befinden kann.

Insbesondere stellt sich die Frage, ob z.B. auch Zeitungszusteller oder Privatpersonen die kleinere Liefer-Fahrten vornehmen (=Mini-Job) gezwungen werden können eine zusätzliche Abgabe für die nicht-private Nutzung zu leisten? Gibt es hierzu Erfahrungen?


Bei Firmen mit Firmensitz und ggf. weiteren Mitarbeitern
wird von den Firmen unabhängig von der Rechtsform abverlangt zusätzlich für das Büro eine GEZ-Zwangsabgabe abzuführen. Für Mitarbeiter fallen hierbei zusätzliche GEZ-Zwangsforderungen an. Hierbei spielt es bis dato offenbar keine Rolle, ob ein irgendwie noch nachvollziehbarer "Mehrnutzen" für die Unternehmer besteht. In einem Friseur-Salon oder einer Autovermietung könnte man z.B. argumentieren, dass die Möglichkeit für den Radio/TV Empfang für die Kunden einen Mehrnutzen (=Unterhaltungswert) besteht.
Bei Firmen die keine Verkaufsräume oder ähnliches haben und z.B. Dienstleistungen erbringen ohne Kundschaft, besteht dieser oftmals bei Gericht vorgebrachte Vorteil nicht.

Für Firmen die in ihren Firmenräumen die Nutzung von privaten Rundfunkgeräten untersagen, z.B. weil dies die Arbeitseffizienz beeinflusst (Ablenkung = weniger Produktivität) gilt ebenfalls keine Ausnahmeregelung!

Nüchtern betrachtet:
Müssen Firmen-Inhaber für Mitarbeiter nochmals einen GEZ-Zwangsbeitrag (wenn auch in anderer Höhe) leisten - egal ob sich hierraus ein Mehrnutzen ableitet oder nicht. Wenn in Firmen kein Verbot für (private) Rundfunkgeräte besteht; von der Firma keine solchen Geräte bereitgestellt werden, aber wenn Mitarbeiter sich mittels Radio oder Internet-Radio "berieseln" lassen, so ist dies [nüchtern betrachtet eine private Nutzung für die bereits eine entsprechende Nutzungsgebühr abgeführt wurde.

Der Firmen-Inhaber muss nunmehr also für eine vermeintlich Nutzbare Leistung bezahlen, obwohl die Nutznießer bei Firmen ohne herum laufende Kundschaft keinen Nutzen haben und Mitarbeiter Ihren "Beitrag" schon geleistet haben!

Hierbei stellt sich folgende interessante Frage/Kritik:
Bei Firmen ohne Kundschaft (Verkaufsräume) sind bei (freiwilliger, nicht beruflicher) Nutzung von Rundfunk-Leistungen diese Zusatz-Beiträge eigentlich im steuerlich rechtlichen Sinn Lohn-Nebenkosten bzw. Sachbezüge die bei der Lohnbuchführung zu einer Minderung des Netto-Gehalt führen müssten.

Dies wird allerdings aktuell nicht so gehandhabt und würde vermutlich auch vom Finanzamt nicht gebilligt werden - obwohl hier eine klare Diskriminierung statt findet gegenüber Firmen die einen (wie auch immer mehr oder weniger) Vorteil aus einem Rundfunk-Gerät in Verkaufsräumen erzielen könnten!


Die Grundlage zur Erhebung doppelter/zusätzlicher GEZ-Zwangsgebühren zwischen Wohnsitz und Firma/Büro wären in anderem Kontext noch viel absurder:
Zum Beispiel, wenn man Mitarbeiter verpflichten würde sich an Grundabgaben (Grundsteuer, Abwasser usw.) der Firma beteiligen, entsprechend Ihres Arbeitsplatz/Nutzungsfläche. Mitarbeiter mit konfortablerem Schreibtisch oder eigenem Büro würden hier stärker belastet werden - obwohl der vermeintliche Mehr nutzen lediglich darin besteht, wie man seine Arbeit in der Firma verrichtet!


Des weiteren liegt auch hier bei nüchterner Betrachtung eine Diskriminerung gemäß Grundgesetz vor:
(ist ja sicherlich bereits bekannt)

Einschränkung der Berufswahl (Selbstständig vs. Angestellt, Home-Office vs. eigenständigem Büro)
Zitat
Art. 11 GG
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Art 12 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.


Weiterhin stellt die Tatsache, dass man sich der Grundlage für die Erhebung von GEZ-Zwangsgebühren nur als Obdachloser (ohne Wohnsitz) entziehen kann in jeglicher Form den Grund- und Menschenrechten, die hier aktiv ausgehebelt werden.



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rundfunk-frei.de     https://rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid.html

gewaltenteilung.de https://www.gewaltenteilung.de
Wer denkt GEZ und Rundfunk-Zwang wären die größten Probleme unseres Landes kennt gewaltenteilung.de noch nicht!

K
  • Beiträge: 47
Genauso sehe ich das auch. Dazu kommt Mehrfachbelastung bei Aufenthalt z.B. in Hotel, Pension etc; im Mietwagen
usw.. Im Krankenhaus ist es dann eine besonders sinnlose Belastung für Selbstständige.

Noch bin ich nicht dazu gekommen, bei der Berufsgenossenschaft anzufragen, wie die zu störenden Ablenkungen bei der Arbeit stehen.

Dann noch der vom BVerfG unterstellte "Nutzen", sich auf Arbeit durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk "zu bilden" oder "zu informieren". Das geht echt prima mit Rundfunk. He, meine Blackbox XY23 lässt sich nicht schalten. Ihr bringt doch sicher nächstes Jahr einen Beitrag drüber? Ich warte derweile und ihr sagt meinem Chef Bescheid.

Ach, die Richter? Die beteiligen sich signifikant am Aufrechterhalt dieses Irrsinns. Das muss irgendwas mit "Karriere" zu tun haben oder "wes Brot ich ess, des Lied ich sing".

Ein Jahr rundfunkfrei für alle - Zeit für Neuorientierung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2019, 11:56 von DumbTV«

u
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  • ohneARDZDFGEZbesser
Meine nichtjuristische Überlegung:
"Es ist jedoch derjenige (auf Antrag) von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, der objektiv keine Möglichkeit hat, den individuellen Vorteil zu erzielen."
Hier geht es um die Zweitnutzung der bebeitragten Wohnung durch den Wohnungsinhaber. (Die für mich ähnliche Abgabe auf die Zweitwohnung wurde eingestellt.)
Der Wohnungsinhaber hat objektiv keine Möglichkeit den individuellen Vorteil als Freiberufler oder in anderer Gesellschaftsform zu erzielen.
Weil er diesen individuellen Vorteil bereits nutzt.
Drastischer Vergleich: Sitzt er schon auf dem WC kann er nicht ein zweites Mal drauf sitzen.
Bei Belästigung durch noch im Freimersdorfer Weg lagernde Täter ist also formell Antrag auf Befreiung zu stellen.
In meiner Umgebung sehe ich folgendes:
Person X: 20 Jahre Freiberufler, kein Kundenverkehr im Büro, kein Firmenwagen, kein Beitrag
Person Y: 20 Jahre Freiberufler, kein Kundenverkehr im Büro, Firmenwagen, bebeitragt
GmbH Z : kein Kundenverkehr im Büro, kein Fahrzeug in der GmbH, kein Beitrag
Ob da Schludrigkeiten beim sogenannten "Beitragsservice" die Ursache sind kann ich nicht überblicken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2019, 16:55 von Bürger«

b
  • Beiträge: 6
Beachtenswert ist auch, dass es, zumindest in Ladengeschäften, verboten ist, ohne einen Vertrag mit der GEMA Rundfunk zu nutzen.


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