Zitat aus dem Urteil:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2019/17_K_7152_17_Urteil_20190617.htmlOb der Herangezogene den Rundfunkbeitrag allein zu tragen hat oder im Innenverhältnis eines bestehenden Gesamtschuldverhältnisses Ausgleich beanspruchen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen und spielt als Ermessenserwägung im Außenverhältnis gegenüber der Rundfunkanstalt keine Rolle.
Der Satz stammt aus dem Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht, ist also Parteienvortrag und bietet nur eine Halbwahrheit:
Nach Tilgung der Gesamtschuld geht die Forderung des Gläubigers an die übrigen beteiligten Gesamtschuldnern auf den Zahler über, der nun in einem Vertragsverhältnis von dem / den anderen beteiligten Mitbewohnern ihre Anteile fordern kann.
- Es stimmt, dass hier ein privatrechtliches Verhältnis entsteht. Es mag auch stimmen, dass das den Gläubiger nicht zu interessieren hat.
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Jedoch wurde dieses privatrechtliche Verhältnis nicht durch freiwilligen Vertrag geschlossen, sondern durch Gesetzesvorgabe. Das ist ein wichtiger Punkt, denn gerade die Vertragsfreiheit (als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt) bezieht sich darauf, dass man nicht von der Staatsgewalt gezwungen werden darf, Vertragsverhältnisse mit Anderen einzugehen. Das Zusammenwohnen ist kein konkludentes Verhalten oder ein freiwilliges Einverständnis dafür, dass man den Rundfunkbeitrag gemeinschaftlich tragen will. Es gibt auch kein Bundesgesetz, das diese gesamtschuldnerische Verbindung Zusammenwohnender durch Ausnahmeregelung erlauben würde. Im Gegenteil: Mit diesem Innen-Vertragsverhältnis dringt der Gesetzgeber unerlaubt in den gesetzlich vor Zugriff durch den Staat geschützten Raum ein - und zwar nach einer Definition, die genau diese gesetzlich geschützte "Wohnung" bebeitragt.
Das Innenverhältnis der Gesamtschuldnerschaft ist nicht, wie von den LRAen uns weisgemacht wird, ein "wünsch Dir was" Spiel. Es ist - zumindest juristisch - ein stinknormales Vertragsverhältnis, in dem jeder wissen muss, was er zu zahlen hat. Und da dieses Vertragsverhältnis vom Gesetzgeber erdacht wurde, hat er auch die Regelungen dazu zu verantworten. Das den Bewohnern überlassen wird, wer wieviel zahlt ist keine Regelung nach BGB Gesamtschuldnerschaft. Das ist dann Kollektivhaftung, die es im deutschen Recht nicht gibt.
Diese Diskussion, ob irgendeiner aus der Wohnung auch zahlen muss, wäre völlig überflüssig. Ein Bafög Student muss seinen Anteil nicht zahlen. Punkt. Muss aber der Mitbewohner seinen Anteil mit übernehmen? Hat er irgend eine Beteiligung daran, dass der andere Student Bafög erhält, so dass man ihm die Zusatzlast auferlegen kann? Das muss im Gesetz festgehalten werden und zwar einheitlich.
Ein Gesamtschuldverhältnis ist ein Vertragsverhältnis zwischen mehreren autonomen Personen. In diesem Vertragsverhältnis muss jeder Gesamtschuldner dem Gläubiger eine bestimmte Summe schulden. Davon ungeachtet kann dieser die volle Summe von einem oder Teile davon von mehreren Gesamtschuldnern nach Belieben fordern. Das heisst nicht, dass dann die Schulden weg sind. Sie sind - bis auf den Anteil des Zahlers, der von ihm selbst getilgt wurde - nur woanders! Und zwar im
vom Gesetzgeber bestimmten Privatbereich. Bei den selben Personen. In gleicher Höhe.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)