Nach unten Skip to main content

Autor Thema: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?  (Gelesen 59123 mal)

P
  • Beiträge: 3.997
Es ist gerade nicht zutreffend, dass das erst im Vollstreckungsverfahren auffällt. Der Fehler ist offensichtlich und wurde mit sehendem Auge bewusst in Kauf genommen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass es eine unbestimmte Zahl von Fällen gibt, wo ein Vollzug durchgeführt wurde, ohne das betroffene Bürger für sich selbst erkannt haben müssen, dass Doppelt- oder Mehrfach-Erhebungen stattgefunden haben. Es ist Ihnen anhand der Akten sehr wahrscheinlich nicht möglich festzustellen, welche Zahlungen bereits für eine gleiche Wohnung nach Lage erfolgt sind. Selbst anhand der Bescheide ist es nicht möglich festzustellen, für welche Wohnung nach Lage ein Betrag festgesetzt wurde. Schließlich enthält der bisher bekannte Bescheid dazu keine Angaben. Die Angabe "1 Wohnung" ist hinreichend unbestimmt, wenn damit eine Lage formuliert wird. Wer das nicht glaubt, schaue nochmals die Bescheide an und prüfe alle Angaben.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2020, 21:43 von PersonX«

  • Beiträge: 7.255
VG Frankfurt/Oder, 09.09.2020 - 3 K 616/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Frankfurt%2FOder&Datum=09.09.2020&Aktenzeichen=3%20K%20616%2F17
30
Ob der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 vor diesem Hintergrund ursprünglich rechtswidrig war, erscheint allerdings fraglich, denn er ist zwar maschinell erstellt worden. Dies muss aber nicht notwendig auch bedeuten, dass er „vollständig durch automatisierte Einrichtungen“ erlassen worden ist. Letzteres wäre nur der Fall, wenn die getroffene Regelung nicht auf eine Entscheidung einer autorisierten Person in der Behörde rückführbar wäre (vgl. Ramsauer, a.a.O, § 35 a Rn. 3). [...]

Welche "autorisierte Person" in welcher "Behörde", und, von wem "autorisiert"?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2020, 01:33 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
VG Frankfurt/Oder, 09.09.2020 - 3 K 616/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Frankfurt%2FOder&Datum=09.09.2020&Aktenzeichen=3%20K%20616%2F17
Leitsatz
Kein Anspruch auf Aufhebung eines maschinell erstellten Rundfunkbeitragsbescheides wegen Verstoßes gegen § 35 a VwVfG nach Bestätigung durch Widerspruchsbescheid

Verweise auf Kopp / Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, im Urteil.

Abschrift § 35 a RdNr. 3 u. 20:
Zitat
3
b) Begrenzungsfunktion. Die Neuregelung dient nicht nur einer Klarstellung. Sie sieht zwar den Erlass von VAen, ohne das sich dieser Vorgang auf eine konkrete menschliche Entscheidung zurückführen lässt, macht diese Art des Vorgehens aber von zwei rechtlichen Voraussetzungen abhängig, nämlich von einer Zulassung durch Rechtsvorschrift (unten Rn 12) und von einer strikten Rechtsgebundenheit des VA (unten Rn 13). Liegen diese nicht vor; ist ein vollständig automatisierter Erlass eines VA rechtswidrig (unten Rn 20), ohne dass allerdings die VA-Qualität damit entfiele. Die bisher bestehende Unsicherheit darüber, ob bei einem mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen VA eine Rückführbarkeit auf die Willensentscheidung eines Amtswalters erforderlich ist oder nicht, ist damit geklärt: Liegen die .Voraussetzungen des § 35a nicht vor, ist die die Rückführbarkeit eines VA auf die konkrete Entscheidung eines Amtswalters erforderlich. Das Verdikt der Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 35 a kann nur vermieden werden, wenn der VA auf eine Entscheidung einer autorisierten Person in der Behörde rückführbar ist (unten Rn 20).

20
2. Rechtsfolgen bei Fehlen der Voraussetzungen des § 35a. Wird ein VA vollständig mit automatischen Einrichtungen erlassen, obwohl die Voraussetzungen des § 35 a fehlen, so ist er rechtswidrig, aber nicht nichtig.11 Nichtigkeit tritt nur ein, wenn der VA die erlassene Behörde nicht erkennen lässt.

11 Siegel, DVB1 2017, 26; Schmitz/Prell, NVwZ 2016, 1276.


FdR
Profät

OT:
Das Urteil stammt wohl vom Zauberer von Oz in Frankfurt / Oder (Einzelrichter)!
Schön mit dem Zauberstab über ein völlig unrechtmäßiges Verfahren rübergegangen und alle Mängel weggezaubert! Supi! Zauberer von Oz!

Kennst du eigentlich den Zauberer vom GEZ-Boykott-Forum?
Nee?
Pass uff!
Brandenburger Fall!

Abrakadabra!

Zitat
Ich mache geltend, dass mit Einführung des RBStV durch Gesetz zu dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (GVBl. Brandenburg 22. Jahrgang, Nummer 9 vom 10. Juni 2011), Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verletzt wurde.

Erst mit dem Gesetz zum Neunzehntem Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Verträge vom 19. Mai 2016 (GVBl. Brandenburg 27. Jahrgang, Nummer 16 vom 20. Mai 2016) wurde in § 2 bestimmt:
Zitat
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Ich verweise auf Rdnr. 42 Beschlusses vom 19.10.2012 des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg, Az. 31/11:
Zitat
42
Das Zitiergebot hat eine Warn- und Besinnungsfunktion, die dem Gesetzgeber verdeutlichen soll, dass ein Gesetz zu einer Grundrechtsbeschränkung führt (vgl. Lieber/Iwers/ Ernst, a. a. O., Art. 5 Nr. 3.3). Es dient damit der Vermeidung einer schleichenden Grundrechtsentwertung durch den Gesetzgeber (vgl. Stern, Staatsrecht III/2, 1994, S. 747) und der Sicherung derjenigen Grundrechte, die auf Grund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können (vgl. Beschluss vom 26. August 2011 – VfGBbg 6/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht: BVerfGE 24, 367, 396).
Die verfassungsrechtliche Norm des Art. 11 (Grundrecht auf Datenschutz) der Verfassung des Landes Brandenburg enthält einen Eingriffsvorbehalt (Absatz 2 Satz 1; Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig.), der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg sowie der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich das Zitiergebot auslöst.

Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Normen des "Stammgesetzes" RBStV - soweit sie die Datenverarbeitung betreffen, einen Eingriff in Art. 11 Verfassung des Landes Brandenburg darstellen und vor dem 21. Mai 2016 in Kraft traten, nichtig sind.


Simsalabim!
Die Brandenburger RundfunkdatenbanX ist dahin!
Gutschigutschigu! Na Zauberer von Oz in Frankfurt / Oder? Da kickste,waa?

8 Jahre Justizskandal und ihr vom UnfuX meint echt wir wüssten nicht wie der Hase läuft?
Bastelt ihr grad wieder an eurer eigenen Rechtsprechung mit Zauber-Richtern?
Wir haben eure verzauberte "Prozess-Strategie" lääääängst ausgerechnet und schon entzaubert, bevor die Urteile überhaupt rauskommen!
Macht euch mal schön weiter zum Drops!
Wir dokumentieren fleißig den Justizskandal und sehen uns 2021 vor den Verfassungsgerichten zum Tanz der GEZ-Boykott-Zauber_er_innen!

 :)



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2020, 01:32 von Bürger«

h
  • Beiträge: 294
VG Frankfurt/Oder, 09.09.2020 - 3 K 616/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Frankfurt%2FOder&Datum=09.09.2020&Aktenzeichen=3%20K%20616%2F17
30
Ob der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 vor diesem Hintergrund ursprünglich rechtswidrig war, erscheint allerdings fraglich, denn er ist zwar maschinell erstellt worden. Dies muss aber nicht notwendig auch bedeuten, dass er „vollständig durch automatisierte Einrichtungen“ erlassen worden ist. Letzteres wäre nur der Fall, wenn die getroffene Regelung nicht auf eine Entscheidung einer autorisierten Person in der Behörde rückführbar wäre (vgl. Ramsauer, a.a.O, § 35 a Rn. 3). Nach den Erfahrungen des Gerichts mit der Verwaltungspraxis des Beklagten steht aber keineswegs ohne weitere Ermittlungen fest, dass dessen Festsetzungsbescheide nach Ablauf bestimmter Zeiträume automatisch ergehen. Vielmehr deutet einiges darauf hin, dass die Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Festsetzungsbescheide über rückständige Beiträge zu erlassen, nicht automatisiert nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder bei Eintritt bestimmter Bedingungen, sondern in jedem Einzelfall von einem Amtswalter getroffen wird, der dann die maschinelle Fertigung der Bescheide in Gang setzt.

Siehe dazu
"Vollautomatisierung von Verwaltungsverfahren. Einsatzmöglichkeiten, rechtliche Anforderungen und Gestaltungsleitlinien"
Bachelorarbeit, 2020, Verfasser: Niklas Pulte
https://www.grin.com/document/703352
Zitat
[...] Ein Verfahren zielt auch dann noch auf den „vollständig“ durch automatische Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakt ab, wenn der Arbeitsablauf so ausgelegt ist, dass die automatische Einrichtung nur einschlägige Sachverhalte an den Sachbearbeiter aussteuert (vgl. § 88 Abs. 5 AO). Auch ein Verfahren, das nur durch die Willensbetätigung des Sachbearbeiters beginnen kann, ist ein vollautomatisiertes Verfahren, wenn die restlichen Verfahrensschritte vollautomatisiert sind. Selbst ohne ein Tätigwerden des Sachbearbeiters bedarf es einer menschlichen „Anfangsentscheidung“, im Zweifel durch ein Tätigwerden des Beteiligten.28
Dies hat der Verfasser der Bachelorarbeit zitiert aus:
28Stelkens in: Hill/Kugelmann/Martini, Digitalisierung in Recht, Politik und Verwaltung, 2018, S. 81, S. 98.

Danke, ope23, für die Hinweise, die ich hiermit teilweise eingearbeitet habe.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2020, 01:34 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.564
(Danke an hankhug und an Bürger für die Umarbeitung der Postings.)

Kleine Verständnishilfe:

Die Wendung "an den Sachbearbeiter aussteuert" meint, dass die große Maschine die Causa an einen Menschen zur weiteren manuellen Bearbeitung ausspuckt. Das geht aus der verlinkten Bachelorarbeit indirekt noch hervor.

(Ich bin mir nicht sicher, ob dieses Wort aussteuern hier fachsprachlich korrekt verwendet wird - aber Ingenieurdeutsch ist ein weites Feld...)

Fun fact: Ampelschaltungen fallen nicht unter §35a.  :laugh:


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@ope23: ich vermute, es wird zum Teil nichts durch einen Menschen in die Datenbank eingegeben. Der Abgleich der Meldedaten mit den Meldebehörden läuft über eine Schnittstelle und ist automatisierbar. Mindestens beim regelmäßigen bundesweiten Abgleich ist volle Automatisierung anzunehmen. Einwohnerdaten einlesen > Prüfung ob bekannt > wenn nicht bekannt, Abgleich, ob unter der Adresse ein Zahler gleichen Nachnamens als Zahler bekannt ist > ggf. weitere Prüfungen mit vorhandenen Daten (Wohnungsnummer, Geburtstag, Ort, zusammengesetzte Namen, (illegale) Ausnahmeliste für unverheiratete Paare usw. Wenn aus den Filtern endgültig kein Treffer ermittelbar, dann -> Neueintrag erstellen und Vorgang „Anschreiben neuer Schuldner“ anstoßen. Das kann vollständig automatisiert werden. Da man die Korrektur im Fehlerfall auf den Bürger abwälzt, dürfte die Vollautomatisierung aktiv sein. Für andere Fälle macht sie kaum Sinn, so dass anzunehmen ist, dass die Gesetzesanpassung genau diesen Fall betrifft.

Bei nicht vorhandenen Wohnungsnummern und Unkenntnis über die Anzahl der Wohnungen unter einer Adresse erkennt das System den Zuzug einer Person in eine bereits bewohnte Wohnung wahrscheinlich nicht, wenn eine bislang nicht zahlende Person zu einem Zahler zieht. Beispiele: eine junge Frau zieht aus dem Elternhaus aus und zu ihrem Freund, ein Student zieht nach dem Abitur vom Elternhaus in eine WG am Studienort. Die Politiker und Gerichte behaupten ja, es läge kein „Ermessen“ vor. Das hindert aber nicht daran, vollautomatisch Blödsinn zu erzeugen. Warum sollte ich die Fehler anderer korrigieren müssen? Ich bezweifle, dass man über jedes Stöckchen springen muss, das der BS/die LRA mir hinhalten. Soll heißen: warum sollte man sich beim BS oder der LRA melden oder auf Bettelschreiben antworten müssen, wenn von einem Dritten bereits gezahlt wird, dessen Anmeldung für alle Wohnungsinhaber erfolgte? M. E. gilt das auch für zukünftige Mitbewohner. Ich lese aus dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht das Recht einer LRA, mich jederzeit zu Auskünften über meinen Status zu zwingen, nur weil die nicht in der Lage sind, Wohnungen zu Zahlungspflichtigen zuzuordnen.

M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2020, 21:53 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wegen Einzelfallbehandlung ausgegliederte Beiträge siehe unter
"vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Entscheidung VG Hamburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34525.0

Hier im Thread bitte keine Abschweifungen bzgl. Einzelfällen/ Verhandlungsunfähigkeit/ Verfahrensfehlern/ Berufung/ Meldedatensätzen/ Wohnungsregister o.ä., sondern ausschließlich eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für das Verständnis und nunmehrige allerseitige konsequente Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
Guten TagX,

etwa 3 Jahre gab es keine Gerichtsentscheidungen zu § 35 a VwVfG.
Schaut Mensch jetzt bei:

Rechtsprechung zu § 35a BVwVfG;
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35a.html#Rspr

gibt es 3.
Alle 3 Entscheidungen sind aus dem Jahr 2020 und betreffen den RBS TV.
Herzlichen Glückwunsch ARD, ZDF und Deutschlandradio!

Es ist jetzt nur eine Frage der Zeit bis juristische Kommentare diese "Entscheidungen" aufgreifen und "kommentieren".
Damit meine ick nicht diesen "blauen UnfuX-Kommentar", nicht zu verwechseln mit der Blauen Mauritius!

Die letzte "Entscheidung" des VGH B-W, "Heilung eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides im Widerspruchsverfahren" - siehe u.a. unter

> Volltext
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat; Beschluss vom 13.11.2020; Az. 2 S 2134/20
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200004764&psml=bsbawueprod.psml&max=true
> vertiefende inhaltliche Diskussion bitte unter
VGH BaWü 13.11.20, 2 S 2134/20 - Heilung vollaut. Bescheid durch Wid.-besch.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34692.0

ist die Steigerung des Zauberer von Oz Urteils Frankfurt/Oder und wird in die Geschichte als "Datenschutz-Clowns-Urteil" eingehen und zwar aus folgenden Gründen:
Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
2
Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen einen Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2019 abgewiesen, mit dem die Klägerin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für den Zeitraum Dezember 2018 bis einschließlich Februar 2019 in Höhe von 52,50 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR, das heißt insgesamt zu 60,50 EUR herangezogen wurde.

Ohne jeden Zweifel folgt auf 2018 das Jahr 2019. D.h. im konkreten Lebenssachverhalt haben Datenschutz-Clowns wohl aus einem "Büro-/ Gerichtsversehen" übersehen, dass die DSGVO voll anwendbar ist.
Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
7
Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angegriffenen Urteil ausgeführt, es sei unschädlich, dass die Ermächtigung zum vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden gemäß § 10a RBStV im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides noch nicht in Kraft gewesen sei. Denn im baden-württembergischen Landesrecht existiere keine mit der bundesrechtlichen Regelung des § 35a VwVfG vergleichbare Regelung. Insoweit werde auf den Rechtsgedanken des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG verwiesen.

Das mit dem "Rechtsgedanken" ist sehr schön und ziemlich lustig, wie das halt bei Clowns üblich ist. "Unionsrechtlich" galt jedenfall die DSGVO und war in der gesamten Union unmittelbar anzuwenden.
Vom Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen (Art. 22 Abs. 1 DSGVO) haben die Datenschutz-Clowns scheinbar noch niX gehört.
https://dsgvo-gesetz.de/art-22-dsgvo/

Kleiner eXkurs:
Der Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen gilt seit 2020 (Art. 8 Abs. 1 a Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Nr. 223]) auch in Mauritius, dem Land der blauen Briefmarke!
Unterschriften und Ratifikationsstand des Vertrags 223
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/223/signatures?p_auth=FV6KA07M

Im "deutschen autonomen Clowns-UnfuXrecht" ist der Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen dagegen völlig unbekannt! Vielleicht sollte er mal auf blaue Briefmarken gepresst werden!

Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
8
Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

9
Die Vorschrift des § 10a RBStV, wonach die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen kann, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht, ist erst nach dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zum 01.06.2020 in Kraft getreten und findet deshalb im vorliegenden Fall, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat und wovon auch die Beteiligten ausgehen, keine Anwendung.

Die "Rechtsansicht" ist nun völlig unhaltbar.
Das "Ergebnis" ist bei korrekter Anwendung der DSGVO folgendes:
Keine Ausnahme nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO = verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung!
Folge: unrechtmäßige Datenverarbeitung. Damit hat die betroffene Person ein Recht auf Löschung der Daten Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO.
https://dsgvo-gesetz.de/art-17-dsgvo/

Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
10
Zutreffend geht das angegriffene Urteil auch davon aus, dass die mit Gesetz vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1679) eingefügte und zum 01.01.2017, also noch vor dem Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides in Kraft getretene Vorschrift des § 35a VwVfG hier keine Anwendung findet. Danach kann ein Verwaltungsakt (nur dann) vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Diese bundesrechtliche Vorschrift gilt nach den Maßgaben der §§ 1 und 2 VwVfG nur im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes, also nicht für die Verwaltungstätigkeit der beklagten Landesrundfunkanstalt.

Völlig scheißegal, ob das VwVfG für den SWR gilt! Der Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen gilt auf jeden Fall, das müsste der VGH auch wissen!

Die Widerspruchsentscheidung ist auch nicht in der Lage die datenschutzrechtlichen Mängel zu heilen. Das "Vorverfahren" § 68 ff. VwGO ist als Teil "und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person" (Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO zweiter Halbsatz) anzusehen. Die Anfechtung durch Widerspruch (§ 68 ff. VwGO) ist mit der Anfechtung nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO vergleichbar ist. D.h.:

1. Rechtssatz Verbot automatisierter Einzelfallentscheidung
2. Keine Ausnahme nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO = Blitz-K.O.!
3. Anfechtung in sonstigen Fällen nach Absatz 3 oder wie hier im Rahmen eines Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) mit der Rechtsfolge, dass der Verantwortliche (SWR) die Betroffenen in der "Widerspruchsentscheidung" auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO und die Möglichkeit des Schadensersatzes (Art. 82 DSGVO) hinweisen muss.
https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/
Die Datenverarbeitung ist unverzüglich einzustellen und die Datensätze sind zu löschen! Das betrifft die komplette SWR-Datenbank!

Anzunehmen, der Verantwortliche (SWR) könne eine Datenbank mit dem Ziel des Verstoßes gegen den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidung aufbauen und dann dieses Verbot durch "heilende Widerspruchsentscheidung" umgehen, ist daher vöööööllig unhaltbar und eine klare Missachtung der DSGVO!

Da helfen dem VGH auch nicht folgende Ausführungen:
Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
14
Wegen der in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordneten Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ist in diesem Bereich ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz nur möglich, soweit dort allgemeine Rechtsgrundsätze oder allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen (stRspr; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17 - juris Rn. 23; Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rn. 6). Ob das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zu Recht auf den Rechtsgedanken des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVG abgestellt hat oder ob § 35a VwVfG der Annahme eines allgemeinen aus § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG hergeleiteten Rechtsgrundsatzes entgegen steht (vgl. hierzu auch Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 35a Rn. 11), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das angegriffene Urteil ist jedenfalls aus anderen Gründen richtig.

15
Der von der Klägerin behauptete Mangel des Bescheiderlasses im vollständig automatisierten Verfahren ist - worauf der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen hat - bereits deshalb unbeachtlich, weil der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid im Widerspruchsverfahren durch einen Amtswalter überprüft worden ist und der Widerspruchsbescheid unterschrieben wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2019 - OVG 11 N 89.19 - juris Rn. 3; VG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2020 - 3 K 616/17 - juris Rn. 33). Jedenfalls mit der Überprüfung im Widerspruchsverfahren ist eine Einzelfallentscheidung über die Beitragsfestsetzung durch einen Behördenmitarbeiter getroffen worden.

16
Dieser „Heilung“ des behaupteten Mangels liegt die Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugrunde. Danach ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16 - juris Rn. 7; Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245, juris Rn. 20; Urteil vom 23.07.1980 - 8 C 90.79 - BVerwGE 60, 316, juris Rn. 19) bildet das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich diese Einheit fort. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt.

Ob nun eine Verbotene automatisierte Einfallfallentscheidung ein Nicht-VA oder formeller VA ist und durch die "Widerspruchsentscheidung" zum "Verwaltungsakt" wird - vgl. dazu u.a.
BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16, Rn. 7
https://www.bverwg.de/100517B2B44.16.0
Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16
Rn 7 [...] Als Änderung der Gestalt im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist es auch zu verstehen, wenn - wie hier mit der Umsetzung - zunächst kein Verwaltungsakt vorlag und der Widerspruchsbescheid den Realakt durch einen Verwaltungsakt ersetzt. Wörtlich führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - (BVerwGE 140, 245 Rn. 20 unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung) aus:

"Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen [...]. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich die Einheit fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 <145> und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <280>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 <307 f.>, vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - BVerwGE 57, 158 <161>, vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 <168> und vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 <5>; ...)."
interessiert nicht, da die Verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung nicht durch Rechtsvorschrift vom Verbot ausgenommen ist und somit VERBOTEN bleibt!

Der Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen eXistiert auch schon geraume Zeit.
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html
Zitat
Artikel 15

Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfuellung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfuellung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.


Dass der VGH da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennt:

Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
21
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 124 Rn. 10).

wundert schon sehr, da die grundsätzlich Bedeutung ja nicht nur auf die BRDeutschland beschränkt ist, sondern auch der Inselstaat Mauritius ein Interesse an der Klärung dieser Rechtsfrage hat! Aber das kann der VGH ja nicht wissen, da er seinen Urlaub vermutlich im "Bierkönig" auf Malle verbringt, wobei auch dort die DSGVO gilt und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der Union somit zweifelsfrei sicherzustellen war!

 :)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2020, 21:52 von Bürger«

h
  • Beiträge: 294
Hmm, und was gilt dann für vor Inkrafttreten der DSGVO (24.Mai 2016) erstellte Bescheide? Hat man dann Pech gehabt und der ÖRR bzw. die VGe (ist ja letztendlich dasselbe) kommen mit den im Urteil genannten Argumenten durch?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das mit der DSGVO ist ja alles gut & schön - aber ein fiktiver Besucher fürchtet, dass ganz einfach zu viele (bislang auch hier überhaupt nicht erörterte) Punkte von Gerichten genutzt werden, letztlich alles Vorbringen dagegen lahmzulegen -  wie bekannt natürlich statt klarer Aussagen wieder bis zur Unkenntlichkeit für normal Sprachbegabte verschwurbelt, nebst Gesetz- & Urteilsverweisen von Höckchen auf Stöckchen & zurück:

Der Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen eXistiert auch schon geraume Zeit.
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html
Zitat
Artikel 15

Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfuellung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfuellung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.

Zu (1) »Das Verbot erstreckt sich ausschließlich auf Bewertungen persönlicher Aspekte von Personen. Die maschinell erstellten Festsetzungsbescheide der Abzock ehrenwerten Anstalten sind aber nicht persönlich bewertend, also auf Personen i. S. v. Trägern sie unverwechselbar machender individueller Eigenschaften bezogen, sondern stumpf-abstrakt auf »dumme« Beitragsschuldner (ohne Ansehen von IQ, Konfektion & Schuhgrösse & egal ob sozusagen groß, klein, dick oder dünn).«

Zu (2) b) »Verweis auf eben die Gesetze & Rechtsvorschriften, auf die die Klägerin gepocht hatte«. Dass die aber aktuell natürlich nicht gelten sollen, ist ja gerade der Witz  :->> - der natürlich nichts an deren formaler Existenz ändert. Das etwa ist ja das obercoole am Job des »Richterkönigs« ganz nach Bedarf Gesetze für nicht anwendbar zu erklären, um dann bei nächster Gelegenheit alles zurückzunehmen & das glatte Gegenteil zu behaupten...

Wäre nicht neben dem Thema Verstoß gg. die DSGvO mindestens so wichtig zu prüfen, ob solcherart wie besprochen urteilende unparteiische® Gerichte nicht durch Leerlaufenlassen der einschlägigen Rechtsvorschriften zugunsten des ÖRR nichts anderes als die Vereitelung des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19, 4 GG (bzw. der allg. Rechtsschutzgewähr auf Grdl. v. Art. 2, 1 GG i. V. mit Art. 20, 3 GG ?) betreiben?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2020, 23:28 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

b
  • Beiträge: 465
Eine Maschine ist eine Sache. Für einen Menschen ist es zutiefst entwürdigend, von einer Sache beurteilt zu werden. Wie würden es Richter finden, durch Maschinen ersetzt zu werden? Ihr Verwaltungshandeln stellt bisher keinen großen Unterschied zum Verwaltungshandeln der Rundfunkanstalten dar? Die Rundfunkanstalten machen das gern für die Gerichte - Freundschaftsdienst.

Chinesische Verhältnisse (automatisiertes systemabhängiges Bewertungssystem von Bürgern). Bei uns, wer hätte das je gedacht? In China heißt es ... bei uns heißt es öffentlich-rechtlicher Rundfunk? Ein Scherz?

Eine Ampelschaltung z.B. hat einen gewaltigen Unterschied. Die Ampel ist ein Objekt. Ein der Sicherheit des Straßenverkehrs dienender Mechanismus. Diesen beurteilt der Mensch. Dabei behält er seinen Willen, die Freiheit seines Denkens und Handelns. Bei einer urteilenden Maschine dagegen, wird der Mensch zum Objekt. Besonders bei Ermessensspielräumen, sowie der jederzeit fehlenden Berücksichtigung der aktuellen Gesamtlage des Einzelnen, eine klare Missachtung seiner Menschenwürde. Diese ist unantastbar.

Nach dem deutschen Rechtssystem können selbst untere Gerichte verfassungsrechtliche Verstöße erkennen und verurteilen! Warum sie sich so schwer damit tun? Hier finde ich das Wort 'Verantwortungsverweigerer' passender (*). Die Rechtsfolge bleibt / ist die Eröffnung des Rechtsweges, bis 'ganz nach oben'. So bitter es auch ist, diesen langen Weg gehen zu müssen. Wenn es darum geht, was als Eingriff in die Menschenwürde geduldet wird, kommt es nicht alleine auf den Rechtsweg an. Es wird wesentlich sein, der Öffentlichkeit bewusst zu machen, wo die schmerzhaften Berührungspunkte automatisierter staatlicher Eingriffe sind UND, dass diese durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland als vollautomatischer WORST CASE, auch bereits Realität sind.

(*) Das hat Mal ein verwirrter Intendant gesagt. Ich glaube im Landtag von Sachsen Anhalt zur Rundfunkbeitragserhöhung. Bestimmt hat er den Landtag mit deutschen Gerichten verwechselt? Naja, die Maschinen brauchen mehr und mehr Strom, der kostet Geld.
Edit "Bürger": Das trifft wohl nicht ganz zu - wohl eher "zum" als "im" Landtag - näheres siehe bitte u.a. unter
ARD-Vorsitzender Tom Buhrow: „Politiker werden zu Verantwortungsverweigerern“ (12/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34630.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Dezember 2020, 00:46 von Bürger«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

l

lex

  • Beiträge: 223
@befreie_dich: bitte nicht KI mit simplen Skript gleichsetzen.
Schon vor fast drei Jahren haben KIs gezeigt, wozu sie fähig sind.
https://t3n.de/news/ki-schlaegt-anwaelte-analyse-963741/
Zitat
Der Algorithmus brauchte nicht nur deutlich weniger Zeit – nämlich nur 26 Sekunden –, sondern erreichte auch eine Genauigkeit von 94 Prozent. Die Anwälte benötigten im Schnitt 92 Minuten und waren nur zu 85 Prozent genau.

Das darf man aber nicht vergleichen mit einem Skript:
1. Hole Daten vom EMA
2. Erfasse jeden erstmal als Kunden
3. Wenn Kundenkonto negativ, verschicke Mahnung
4. Wenn auf Mahnung nicht reagiert, verschicke Festsetzungsbescheid

Hier gibt es keine rechtliche Qualität. Die KI "kennt" wenigstens die ihr antrainierten Gesetze.

Darin ist jetzt auch die Angst der Richter begründet. Könnte eine KI doch ihre Defizite aufzeigen, ja sogar dazu eingesetzt werden, Rechtsbeugung nachzuweisen. Will man das als Richter?
Ein Skript ist dazu nicht ansatzweise in der Lage, da es die Gesetze nicht "kennt". Es macht nur das, was programmiert wurde. Wenn das falsch ist, wer übernimmt dann die Verantwortung? Genau das ist ja der Punkt, wieso solche anonymen Automatisierungen sich nicht durchsetzen sollten. Sonst entzieht sich der Staat in seinen Verwaltungsaufgaben komplett seiner Verantwortung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

b
  • Beiträge: 465
Keine Sorge, dem bin ich mir bewusst. Die Komplexität der einzelnen Systeme und welche Problemklassen sie zu lösen vermögen, war nicht Gegenstand meines Beitrages. Die bisherigen KI sind sehr beschränkt. Es bleibt eine Maschine, eine Sache. Bei sehr vielschichtigen Netzen, ist es sehr schwer zu sagen, ob eine KI lernt, für oder gegen einen Antragsteller zu begründen. KI's sind noch nicht so intelligent. Die Entwickler stellen die Software sehr genau auf ihren Zweck ein. Vielleicht wurde sie für oder gegen Antragsteller programmiert - Programmierfehler? Predictable? Probleme wie in 'Cyberpunk' (Videospiel) oder 'Terminator' (Filme/Videospiele) etc. haben wir  nicht :D. Intelligente Software hat viele Probleme, weshalb ich es inakzeptabel fände, als Rechtsfolge einer derart automatisierten Entscheidung ein bestimmtes 'Handeln' oder 'Denken' aufgezwungen zu bekommen. Die Selbstbestimmung der Willensbildung und die Beteiligung anderer Menschen, keiner Maschinen vernetzt mit 'Superdatenbanken', daran, ist ein Grundverständnis von Menschenwürde. Bereits hoch technologisierte Massenverfahren, sprechen den Adressaten einen Teil ihrer Würde ab. Der Mensch wird zum Eingabedatum für einen Automatismus, den nur ein kleiner Teil der Gesellschaft versteht. Die Käufer der Systeme und die (Zwangs-)Nutzer gehören zu großen Teilen nicht dazu. Ich will soetwas nicht. Eine verpflichtende Kennzeichnung derartiger Systeme fände ich wichtig. Weiß ich, ob ich gerade mit einer ('intelligenten') Maschine / Sache kommuniziere? Das alles ist nicht transparent. Für einen Bürger muss in seinem Verwaltungsverfahren erkennbar sein, welche Technologien für oder gegen ihn eingesetzt worden sind. Was versteckt sich hinter den Worten "maschinell erstellt"? Textbaustein Nr.? Datenbank? Skript? Expertensystem? Neuronales Netz? ... Handelt es sich dabei um Waffen gegen menschliche Kommunikation? Wie fühle ich mich, wenn das System mich mit PSEUDOintelligenten Supertextbausteinen bewirft, die zu meinem individuelle Vortragen nicht passen? Meine Zeit rauben. Ist das rechtliches Gehör? Werde ich Teil des Lernalgorythmus - habe ich dem zugestimmt? Allerdings weiß ich nicht, was der Beitragsunservice einsetzt. Es kommen teilweise sehr lustige (traurige) Antworten von dort.

Es geht hier allerdings mehr um Rechtsfolgen, als um das System an sich. Wünschenswert wäre, dass eine Folge, besser früher als später ist, dass derartige Verfahren nur bei begünstigenden Verwaltungsakten erlaubt sind. Nicht bei belastenden!

Ein Skript ist dazu nicht ansatzweise in der Lage, da es die Gesetze nicht "kennt". Es macht nur das, was programmiert wurde. Wenn das falsch ist, wer übernimmt dann die Verantwortung? Genau das ist ja der Punkt, wieso solche anonymen Automatisierungen sich nicht durchsetzen sollten. Sonst entzieht sich der Staat in seinen Verwaltungsaufgaben komplett seiner Verantwortung.
Das sehe ich genauso. Ein sehr wichtiges Argument!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2020, 16:15 von befreie_dich«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Evtl. ein interessanter Hinweis aus dem Jahresbericht 2017:
Zitat
Seite 7: "Eine weitere Herausforderung für die zukünftige Leistungsfähigkeit des Beitragsservice stellt die Ausrichtung der internen Strukturen an den fortschreitenden technologischen Wandel dar. In einer Machbarkeitsstudie hat der Beitragsservice überprüft, inwieweit die Bearbeitung formloser Vorgänge durch den Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) unterstützt werden kann. Wenngleich die Anwendung von KI-Software derzeit noch nicht wirtschaftlich erscheint, so werden Geschäftsführung und Verwaltungsrat das Thema weiterverfolgen und bei entsprechenden Voraussetzungen einen neuen Anlauf starten, um
Beitragsservice stellt Jahresbericht 2017 vor – Meldedatenabgleich 2018 ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28009.0.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

b
  • Beiträge: 465
KI-Unterstützung holen sich die Öffentlich-Rechtlichen z.B. im Rahmen des Forderungsmanagement extern. Es wird dabei eher um automatisierte Forderungen, anstatt um die automatisierte Zuordnung von 'Rechtsbausteinen' gehen. Quelle: https://www.bertelsmann.de/news-und-media/nachrichten/arvato-financial-solutions-laeutet-mit-dem-fintech-paigo-neue-aera-ein.jsp
Zitat
Arvato Financial Solutions läutet mit dem FinTech Paigo neue Ära ein [...] Dabei nutzt die Plattform Elemente von Künstlicher Intelligenz, Machine Learning und Data Science.
Memento: https://archive.is/OP3og

Siehe hierzu u.a. auch unter
Ab 01.01.2021 neuer Inkassodienstleister Paigo GmbH - nicht mehr Creditreform
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34707.0


Edit "Bürger" @alle:
Vorsorgliche Bitte, hier im Thread das Thema "künstliche Intelligenz"/ "KI" nicht weiter zu vertiefen, sondern weiter eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zu bleiben, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
und insbesondere die Rechtsfolgen vollständig automatisiert erlassener Bescheide zum Gegenstand hat. Danke.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2021, 20:07 von Bürger«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

 
Nach oben