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Autor Thema: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?  (Gelesen 59125 mal)

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@pjotre

Rn. 34 - EuGH C-201/14
Zitat
Folglich verpflichtet das in Art. 6 der Richtlinie 95/46 vorgesehene Erfordernis der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben eine Verwaltungsbehörde, die betroffenen Personen davon zu unterrichten, dass die personenbezogenen Daten an eine andere Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden, um von dieser in ihrer Eigenschaft als deren Empfänger verarbeitet zu werden.
Das gilt doch heute auch noch? Erfordernis der Verarbeitung nach Treu und Glauben -> Art. 5 DSGVO.

Und das in Verbindung zu dem Widerspruchsrecht -> Art. 21 DSGVO führt dazu:

Rn. 33 - EuGH C-201/14
Zitat
[...] ist dieses Erfordernis einer Unterrichtung der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen umso wichtiger, als es die Voraussetzung dafür schafft, dass sie ihr in Art. 12 der Richtlinie 95/46 festgelegtes Auskunfts- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die verarbeiteten Daten und ihr in Art. 14 der Richtlinie geregeltes Recht, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, ausüben können.

Das wirksame Recht auf Widerspruch durch den Bürger setzt voraus, daß er vor der beabsichtigten Verarbeitung informiert wird.

Und, wie bitte, soll das bei Automatismus wirksam funktionieren?

Der Automatismus kann nur dort rechtsfehlerfrei(?) möglich sein, wenn der Bürger diesem Automatismus vor Einführung zugestimmt hat, denn nur dann konnte er sein ihm von Europa zugestandenes Widerspruchsrecht wahrnehmen.

Sorry für die etwas andere Sichtweise eines Bürgers aus dem Land Brandenburg.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Zitat
Laut Artikel 2 würde allerdings die Datenverarbeitung des "Beitrags"-"Service" nicht zum Anwendungsbereich gehören.
Aber in jedem Falle die Verarbeitung durch die Meldebehörden für den Fall der automatisierten Meldedatenabgleiche, was aber ja eine leicht andere Baustelle ist?

Aber dennoch:
Warum meint User Pjotre, daß die Datenverarbeitung des BS nicht zum Anwendungsbereich zählen würde?

Zitat
Artikel 2

Sachlicher Anwendungsbereich


(1)   Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
-> Dieses trifft doch zu?

Zitat
(2)   Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a)
im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
Rundfunk fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Medien und damit entsprechend auch die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die dieser Branche zur Verfügung gestellt werden; die Verordnung findet hier Anwendung.

Zitat
b)
durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
Greift auch nicht, weil der BS nicht darunter fällt; es genügt der Blick auf die Überschriften:

Zitat
TITEL V
   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Kapitel 2
   Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
c)
durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
Ist beim BS nicht gegeben, die Verordnung ist anwendbar;

Zitat
d)
durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Auch das ist hier im Falle von LRA, BS und Co. nicht gegeben?

Zitat
(3)   Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
Der BS ist kein Organ der Union; dieser Absatz findet also hier eh keine Anwendung.

Zitat
(4)   Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.
Der BS als Vermittler, der aber gar nicht eigenständig handeln darf? Wohl kaum.

Die Verordnung gilt für Daten, die bereits gespeichert sind, wie auch für jene, die noch gespeichert werden sollen, sowohl jeweils automatisiert wie auch nicht automatisiert?

Jeder Datenverarbeitende ist "Verantwortlicher" im Sinne der Verordnung.

Zitat
Artikel 4

Begriffsbestimmungen

[...]
7.
„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

Was soll also für den BS nicht greifen? -> oder: "andere Stelle" ist der BS in jedem Fall.

Zur Erinnerung nochmals an EuGH C-201/14:

Rn. 29 - EuGH C-201/14
Zitat
Hierzu ist auf der Grundlage der Angaben des vorlegenden Gerichts festzustellen, dass die Steuerdaten, die von der ANAF an die CNAS übermittelt wurden, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind, da es sich um „Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“ handelt (Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 35). Sowohl ihre Übermittlung durch die ANAF – der mit der Verwaltung der Datenbank, in der die Daten zusammengetragen sind, betrauten Stelle – als auch ihre anschließende Verarbeitung durch die CNAS weisen somit die Merkmale einer „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie auf (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 64, und Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 43).

Wenn die der Verordnung vorangehende Richtlinie für den Rundfunk gilt, gilt die Verordnung ebenfalls für den Rundfunk, wie das Beispiel zum Österreichischen Rundfunk zeigt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2019, 00:35 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • This is the way!
Guten TagX,

1.
§ 35 a VwVfG wurde zum 01.01.2017 eingeführt.
Hierzu siehe Artikel 20 - Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s1679.pdf

2.
Vollautomatische Festsetzungsbescheide sind und waren rechtswidrig, da die im RBS TV keine Ermächtigungsgrundlage haben (§ 10 a neu RBS TV fehlt) und erst ab dem 01..01.2017 gesetzlich im VwVfG des Bundes geregelt wurden.

3.
Die Rechtsfolge, also das der "Verwaltungsakt" rechtswidrig ist, ändert niX an einer ggf. bestehenden UnfuXbeitraXpflicht. Es muss also der vollautomatische Festsetzungsbescheid aufgehoben werden und eine neue Bescheidung erfolgen.

4.
Das es sich um verbotene automatisierte Einzelentscheidungen handelt, ist dann im Schadensersatzverfahren von Bedeutung.

Zur alten Rechtslage siehe Wiki z.B. § 8 BDSG alt
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
https://www.datenschutz-wiki.de/8_BDSG

Zitat
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130 000 Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von 130 000 Euro übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

Der materielle Schaden sind u.a. Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Kam es zu negativen Schufaeinträgen eXplodiert der immaterielle Schadensersatz in ungeahnte Höhen!
Herzliche Grüße an die Intendancers!

Zitat
Mit freundlichen Grüßen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Die Intendantin

Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Dienstseigel und Unterschrift wirksam.

Deine privaten "Rücklagen" werte Intendantin des rbb werden auf Null schmelzen! Und wenn deine "Bezüge" die "Armutsgrenze" durch ständige Pfändungen erreicht haben, kannst du dich ja von UnfuXbeiträXen befreien lassen! Wende dich hierzu an den BeitraXservus.

So wird HeimGEZahlt!   

Ansonsten:

Falls die jetzt alle angenommen hatten, der juristische Widerstand hat sich erledigt:

NiX hat sich erledigt!

Der 23. RÄS TV ist ein ÄTZ S TV!
Ick werde zu diesem Wisch, sofern der ratifiziert wird Verfassungeschwerden meißeln, dass ditt gedröhne aus dem GEZ-Boykott-Forum dem Spitzel der GEZ, der ditt Social Web beobachtet, das Trommelfell platzen lässt!

Der 23. ÄTZ S TV ist ein Entwurf und noch kein Gesetz!

Der Entwurf ist der Beweis dafür, dass seit dem 01.01.2013 keine Rechtsvorschrift besteht, die vollautomatische Verwaltungsakte gestattet, die ab dem 01.01.2017 gesetzlich zulässig sind.


Ick will mich hier bei allen bedanken, die im Forum und och draußen uff der Straße aktiv sind.
Ohne euch, wären wir nie soweit gekommen!
Viva GEZ-Boykott-Forum!
Kann sein das ihr zwischendurch die Hoffnung aufgegeben habt.
Iss ja och ne lange Durststrecke gewesen.

§ 35 a VwVfG i.V.m. § 10 a neu RBS TV sind jetzt ein neuer rechtlicher Angriffspunkt und gibt euch die Möglichkeit neu anzusetzen und erfolgreich zu klagen.

Kippen wir ditt vollautomatische Verfahren kann Herr Dr. Eicher 2020 mal ausrechnen, wie "kostengünstig" die Erhebung des BeitraX durch seine GEZ wirklich ist.
Mr. mit Verlaub kann dann darüber nachsinnen, ob die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse, dem "Vater des RBS TV" anzurechnen ist.
Die Geräte aus dem Gesetz zu streichen bedeutet sehenden Auges ein laufendes "bewährtes" System abzuschaffen. Das war so mit das dämlichste watt die machen konnten. Mr. mit Verlaub rechne mal aus, watt deine "Glanzidee" bei den Zweitwohnungen für einen "Ertragsverlust" beschert hat! Die legale Flucht aus der Zweitgeräte-Gebühr!
Und die Nummer mit den Härtefällen (Studenten, Geringverdienern etc.) ist noch gar nicht beim BVerfG "eingepreist" worden!
Also die hellste Kerze uff der BeitraXtorte bist du definitiv nicht.
Während du mit Eichenlaub dekoriert am 18. Juli 2018 die Sektkorken hast knallen lassen, hab ick lachend unter dem Tisch gelegen!

Jetzt werden wir dir mal zeigen, wie GEZ-Boykott-BeitraXbanking funktioniert!
Kannst die ausstehenden UnfuXbeiträXe mit dem Schadensersatz verrechnen.
Rate mal wer dann noch Kohle kriegt und zwar nicht zu knapp!
Falls du jetzt auch in den "Vorruhestand" gehst, hinterlass eine ladungsfähige Anschrift.
Ick bin sicher, dass ditt Land Berlin noch ein "paar" Fragen an dich hat!


Ey DU! Ja genau DU! DU bist erschöpft vom laaaaangen gerechten Kampf gegen die GEZ?
Lach mal ne Runde! Und zwar das jaaaanze restliche Jahr 2019 und 2020 kannst du durchgängig lachen!
GEZ? RBS TV? Echt witzig!

Ey DU! Privater Filmproduzent! Mach mal ne Soap über eine "LandesunfuXanstalt"!
Titel: Die Irren-Anstalt!
Kannst natürlich och ne Krimi-Serie drehen!
Die Ndrangheta!

 :)


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1.    @Proftät hat die weitere Streitfront klargestellt, wo es den Leitenden so richtig in die Weichteile zielt (Karriere + Geld)
------------------------------------------------------------------
Fronten / Kurzliste:  (1) bis (4) wie bisher:
(1) Verantwortung von Straftat-Unterbindung (9 Intendanten, 16 ++ verantwortlich Zuständige in den Staats-/Senatskanzleien für die "Recthtsaufsicht".
(2) Rückzahlpflicht 6++ Milliarden Euro, also Insolvenzanmeldepflicht für 9 ARD-Anstalten?
(3) Mitwirkungspflicht von Staatskanzleien bei Massen-Befreiungsvorgängen auf Grundlage von Sozialdaten (Beispiel Wohngeldstelle).
(4) Meldedatenabgleich unzulässig?

Nun also des Weiteren nach den Ergebnissen dieses Threads:
(5) Automatisierte Verarbeitung: Nichtigkeit von 10 oder mehr Prozent der Rundfunkabgabe seit 2018 oder sogar 2013=
(6) Schadensersatzpflicht / Datenschutz. Siehe dafür auch (1) in analoger Anwendung.
(7) Bußgelder bis zu 10 % vom Jahresumsatz: Anwendbarkeit dieser Gesetze auf ARD wäre noch zu prüfen.

Zu (1) bis (4) sind Verfahren auf oberster Ebene anhängig, zu (3) und (4) in oberster richterlicher Bearbeitung.


2. Dank an @pinguin , die Argumentation zum Thread-Thema "automatisiert" auf Grundlage EU-Recht nun vollständig gemacht zu haben.
----------------------------------------------------------------------------
Mit EU-Recht zu argumentieren ist aber meist dennoch ein zweitbester Weg jedenfalls dann, wenn es für eine Aufgabe auch erstbeste Wege gibt.
Alles aus diesem Thread ist hier geeignet archiviert. Die Vorab-Aufgabe, Rechtsquellen auszuweisen, ist geleistet.
 
Danach kommt immer die Kernaufgabe: Daraus zielgerichtete Schriftsätze zu konzipieren, die dank Hebelwirkung dem Gegner keinen Ausweg belassen als insgesamt das Handtuch zu werfen - tschüss Rundfunkabgabe. Wer, was und wie?

Wir haben 2 Threads, in denen das für Datenschutzrechts des Inlands bereits recht gut geleistet ist, hier mal mit Link zu zufällig herausgegriffenen Beiträgen, weil intern hier so zufällig notiert:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg196799/topicseen.html#msg196799
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153820.html#msg153820#

Vergleichbare Textbeispiele in Sachen Datenschutz auf Grundlage EU-Recht? Wo zu finden im Forum? Wohl bisher nicht.


3. Durch massenhafte effiziente Anträge (so in Sachen "automatisierte Verarbeitung") den Gegner zur Kapitulation zwingen: Klappt bisher nicht.
----------------------------------------------------------------------------
- die Möglichkeit klang an im Beitrag von @Profät , aber wie haben da ja alle wenig Illusionen -
Klappt bisher nicht und vielleicht nie. Otto Normalbürger meint, es ginge um läppische 17,50 €/Monat.
Wir - viele und zugleich wenige - streiten, weil wir wissen: Es geht um den Rechtsstaat, der uns in Sachen Rundfunkabgabe punktuell "gestohlen wurde durch Konsens-Bündnis von denen da oben gegen ihr Volk" ( @pjotres Meinungsäußerung in Wahrnehmung des Rechts der Meinungsfreiheit).

Mustertexte für Tötung des "Rundfunkbeitrags" durch individuelle Gegenrechnung gibt es irgendwo im Internet und bisher half es. Selbst diejenigen, die davon wissen und gegen den Rundfunkbeitrag streiten, machen davon aber dennoch kaum Gebrauch. Das ernüchtert - oder?
Deutung: Die wirklich effizienten Schritte sind zu komplex verzahnt für einfache breite Nutzung. Und: Jeder Streiter "möchte sein eigenes Ding durchziehen" und zögert, Fremdes zu adoptieren.


4. Damit wird die Frage der Finanzierung unausweichlich - auch in Sachen "automatisierte Verfahren / alles ... nichtig"
---------------------------------------------------------------
Illusionen über ausreichende Breitenwirkung sind zwar nicht in die Mülltonne zu entsorgen. Das wirkt durchaus. Aber mehr ist unausweichlich:

Die Meinung hier lautet unverändert: Der Kampf für den Rechtsstaat muss ganz gezielt auf oberster Ebene und auf Augenhöhe durch diverse komplexe einzelne Verfahren unmittelbar und personen-orientiertt gegen die rund 30 Leitenden geführt werden. Siehe oben unter 1. die bisherigen Streitfronten. Das ist nach Art und Umfang nicht ohne ein kleines finanzielles Budget möglich. Mehr darüber gehört nicht ins öffentliche Forum - Feind liest mit. Sondern:

(1) Wer ganz konkret bei Facebook + Twitter usw. öfter Stunden zubringt - also bei "Sozialen Netzwerken" (komische Wortbildung...), kann effizient zur Problemlösung beitragen:  Bitte per E-Mail (oder PM) Kontakt aufnehmen.

(2) Querfinanzierung aus Subventionen für Bildung und Medien: 
Wer mit arbeitsbudget-interessierten Vereinen engere Verbindung hat, Deutschland oder EU-zugehöriges Ausland:
Vereine "Bildung, Demokratie, Medien, Kreatives", soweit: Nicht "links", nicht "extremistisch rechts", nicht "grün", nicht explizit partei-nah.
Auch insoweit Näheres nur per E-Mail (oder PM).

Diese Gesichtspunkte bitte nicht im öffentlichen Forum zur Erörterung ausweiten - auch vorstehend wurde es bereits auf das Nötigste konzentriert. Sondern wenn, dann wohl immer besser nur per E-Mail (oder PM).
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2019, 11:14 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.255
Mit EU-Recht zu argumentieren ist aber meist dennoch ein zweitbester Weg
Wie vermutlich viele Bürger übersiehst auch Du an dieser Stelle, daß es ohne die Vorgaben aus Europa kaum nennenswerte Änderungen in den entsprechenden nationalen Bestimmungen gegeben hätte. Kläre also bitte für Dich, ob das BDSG ohne die DSGVO neu gefasst worden wäre?

Zitat
Vergleichbare Textbeispiele in Sachen Datenschutz auf Grundlage EU-Recht?
Ist unendlich komplizierter zu realisieren, weil immer auch die neuesten Entscheidungen des EuG, bzw., EuGH zu sichten wären, weil sie in die gerade aktuelle europäische Bestimmung noch nicht eingearbeitet worden sein könnte. Der Hintergrund hierfür ist, daß ob der Gewaltenteilung alle Entscheidungen der beiden derzeitigen EU-Gerichte in die neuen Bestimmungen eingearbeitet werden.


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Keine Unterstützung für
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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Beiträge: 882
Ihr kennt das sicher alle: Ihr wacht Nachts um fünf auf und denkt an "Rechtsfolgen vollständig automatisierter Rundfunkbescheide".

Ich möchte einen wichtigen Unterschied zwischen Teil- und Vollautomatisierung herausstellen:
Die Verantwortung des Sachbearbeiters.

Wenn uns (wie bisher) der Sachbearbeiter verschwiegen wird, wird uns regelmäßig das Recht auf eine Fachaufsichtsbeschwerde genommen. Es ist irrwitzig zu glauben, der Intendant (bei dem man sich ggf. nochmal beschwert) würde die Bearbeitung selbst vornehmen - er reicht es nach unten weiter. Es ist ohne Nennung eines Sachbearbeiters also die eklatante Gefahr gegeben, dass genau der selbe Sachbearbeiter über dessen Leistung man sich beschwert, die Beschwerde bearbeitet. Das Petitionsrecht ist damit faktisch abgeschafft.

Bei Vollautomatisierung ist dann die Frage, an wen überhaupt eine solche Beschwerde noch zu richten sein soll.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2019, 21:07 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

c
  • Beiträge: 1.025
Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/34, 20.08.2019 [PDF, 8 Seiten, ~50kB], Seite 1
https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2019-08-21_Drs-20-34_0322b.pdf
Zitat
Zudem ist im Rahmen eines 23. RÄStV beabsichtigt, mit einem neuen § 10a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Rechtsgrundlage zum vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden zu erlassen. Die Regelungsnotwendigkeit ergibt sich daraus, dass im Gegensatz zu Bremen und Bayern eine Vielzahl von Ländern eine § 35a BundesVwVfG entsprechende Regelung haben. Nach diesen Regelungen kann ein Verwaltungsakt durch vollständig automatische Einrichtungen nur erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Die entsprechende Rechtsvorschrift soll nunmehr für den Einzug von Rundfunkbeiträgen geschaffen werden.
...

...Nach meinen Recherchen könnten Betroffene in diesen Bundesländern dagegen angehen:
Baden-Württemberg
Bayern
Bremen ...

...

Ich sehe da einen Widerspruch, oder verstehe was nicht. Bayern hat - im BayVwVfG - keine solche Regelung. Jedenfalls habe ich keine gefunden. § 37 BayVwVfG bietet doch keinen Ansatzpunkt? Wie also könnten Betroffene dann dagegen angehen?


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

  • Beiträge: 882
@cecil Die Frage habe ich mir beim Lesen des Threads auch gestellt. Ich verstehe das so:
Alle Eingriffe des Staates in die individuelle Freiheit des Einzelnen (z.B. Rundfunkbescheide) brauchen eine Rechtsgrundlage, denn zunächst ist der Mensch frei und hat ein Recht darauf nicht belästigt zu werden (schon gar nicht automatisiert!). Die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage eines Eingriffs besteht nicht nur für den Inhalt (Rundfunkbeitrag), sondern auch für die Art und Weise der Amtshandlung. Dafür ist VwVfG 35a geschaffen worden. Fehlt die Rechtsgrundlage für Inhalt oder ausdrückliche (schriftliche) Zulässigkeit der Art und Weise der Amtshandlung, würde der Willkür Tür und Tor geöffnet. Aber vielleicht bin ich auch völlig auf dem Holzweg.

Edit: Ein Rechtsfund: über Gebühren und amtliches Handeln:
Zitat
Allerdings  kann  sich  ein  Hoheitsträger  unter  bestimmten  Voraussetzungen  auch  externer Hilfe bedienen und Dritte mit der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben betrauen. Geschieht dies in der Weise, dass die Aufgabe vollständig einem anderen Hoheitsträger  übertragen  wird,  der  sie  selbständig  wahrnimmt  und  nach  außen  im  eigenen  Namen  auftritt  (Delegation),  muss  dies  durch  Gesetz  oder  auf  Grund  einer  gesetzlichen   Grundlage   erfolgen   (vgl.   Bonk/Schmitz,   in   Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O.,  §4  Rdnr.41)
Anmerkung: GGf. ist Vollautomatisierung auch eine Art der Delegation.
Zitat
  Die  Grenze  der  Verwaltungs- oder  Erfüllungshilfe  ist  dagegen  überschritten,  wenn  der  Helfer   eigenständig   die   vollständige   Einzelveranlagung   übernimmt,   d.h.   Daten   ermittelt,  Satzungsnormen  anwendet,  rechtliche  Tatbestände  prüft  und  Bescheide  - wenn auch in fremdem Namen-erlässt (vgl.Remmert, a.a.O., S.260ff.).
Zitat
Doch ist es auch unter weitgehender Ausnutzung moderner Informationstechnologie weder zwingend noch erlaubt, das Verfahren beim Erlass  eines  Abgabenbescheids  als  ausschließlich  technischen,  von  menschlicher  Verantwortung  entkoppelten  Datenverarbeitungsprozess  ablaufen  zu  lassen. Das  Gesetz  enthält  Erleichterungen  für  formularmäßig  oder  mit  Hilfe  automatischer  Ein-richtungen  erlassene  Verwaltungsakte,  indem  Unterschrift  und  Namenswidergabe  des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen dürfen (§15 Abs.1 Nr.3 b ThürKAG i.V.m. §119 Abs.3 Satz2 AO, vgl. auch §37 Abs.5 Satz1 VwVfG).  Es  gestattet  aber  nicht,  dass  ein  solcher  Bescheid  nicht  mehr  in  direkter  Verantwortung  eines  Amtswalters  „erlassen“  wird  (vgl.  Klein/Brockmeyer,  Abgaben-ordnung, 7.Auflage 2000, §119 Rdnr.32; Pahlke/Koenig, AO, §119 Rdnr.38).
Zitat
Der  Widerspruchsbescheid kann grundsätzlich  gestaltbildend  auf  den  Ausgangsbescheid  einwirken,  indem  er  den  Regelungsgehalt  modifiziert,  die  Begründung  ändert  oder  ursprünglich  enthaltene  Fehler behebt. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid den Ausgangs-bescheid nicht inhaltlich ändert, sondern nur bekräftigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1996,  6B 77/95,  NVwZ-RR1997,  S.132f.).  Ähnlich  wie  in  dem  vom  Senat  entschiedenen  Fall,  in  dem  eine  Stelle  ohne  Behördeneigenschaft  einen  nichtigen  Ausgangsbescheid erließ, fehlt es jedoch schon an einer von der Ausgangsbehörde selbst  getroffenen  Regelung,  die  bestätigt  oder  umgestaltet  werden  könnte  (vgl.  Beschluss  des  Senats  vom  16.12.2008,  4ZKO455/02,  Abdruck  S.6 f.).
Quelle: http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/2FD8ED5130FF5257C12576E10046FDCF/$File/09-4KO-00482-U-A.pdf?OpenElement

Noch ein anderer Fund:
https://www.esv.info/aktuell/vollstaendig-automatisierter-verwaltungsakt-oder-die-digitale-revolution-des-verwaltungsverfahrens/id/98924/meldung.html


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Dieser Thread "hat es in sich".

E1. Klarstellung: Bundesrecht, Landesrecht
------------------------------------------------
Die Gesetzgebungspflicht von automatischer Verarbeitung ist verankert:
- auf EU-Ebene im Sinn von "implementierungspflicht beim nationalen Recht"
- so erfolgt durch das Bundesrecht DSGVO
- könnte und sollte auch verankert sein im Landesrecht, da dies wesentliche Gesetzgebungsbefugnis für das Verwaltungsrecht hat.

Diese zusätzliche Verankerung fehlte bisher in Bayern und Bremen. So ist die hier im Thread soeben erhaltene Information.
Die verwaltungsrechtliche gesetzgeberische Teil-Autonomie des Bundesländer ist historisch bedingt. Es waren ja wohl einmal fast autonome kleine Fast-Nationalstaaten, soweit man das vergleichen kann.


E2. Die soeben belegte Verknüpfung mit dem Rundfunkstaatsvertrag mit dem Wortlaut von Bremen
---------------------------------------------------------------
ist großartige Zitat-Quellenhilfe, wenn man konkret in Schriftsätzen alle Standard-Mitteilungen in Sachen Rundfunkabgabe für die Zeit ab Mai 2018 als nichtig anfechten will. Das gilt für fast 100 % der diversen Millionen Mitteilungen in Sachen Rundfunkabgabe. Es gilt  insbesondere für alle Mitteilungen, die durch den Meldedatenabgleich ausgelöst wurden.


E3. Die Behauptung der Nichtigkeit wird nun konkret eingewandt.
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Dies wird in diesen Tagen eingefügt in Beispielbriefe, die irgendwo anderweitig im Web verfügbar sind (Näheres gern per PM).
Ferner wird sie gerade in diesen Tagen eingewandt jedenfalls bereits in Verfahren in folgenden Bundesländern:
- Bayern - Berlin - .
So schnell schießen die Preußen, die Bayern sind aber auf Augenhöhe.


E4. Es wird dem Gegner auch bereits angekündigt: Verfassungsbeschwerden zum kommenden Änderungsvertrag.
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Da wird sich bereits einiges im Vorfeld abspielen. Die Verabschiedung bis 31. Dezember 2019 wird für das Gesamtpaket vielleicht nicht klappen. Bei sofortige Autorisierung der "automatischen Verarbeitung" kann Normenkontroll-Landes-Verfassunsbeschwerde bis 31. Dezember 2020 erhoben werden und sie wäre in mehreren Bundesländern gut machbar.
Damit fehlt dem Gegner Planungssicherheit für seine Bilanz-Milliarden bis mindestens Mitte 2021. Im ungünstigsten Fall droht Insolvenz aller Anstalten. Diese Angst versteckt sich hinter den oft vom Bürger-Gegner "ARD etc." verwendeten Ausdruck "wir brauchen Planungssicherheit".

Das wird dem Gegner nun im Rahmen von irgendwo verfügbaren Briefbeispielen ab jetzt bald laufend kommuniziert.


Meine Beiträge versehe ich vielleicht ab jetzt immer mit Vorbuchstaben wie hier E1. usw.. Das erleichtert Bezugnahme. Man berücksichtige, die Beitrags-Nummern in einem Thread sind software-gesteuert und ändern sich rückwirkend, sofern ein früherer der Beiträge gelöscht wird. - Auch sollten alle Bürger hoffentlich beginnen, ihre Schriftsätze entsprechend zu strukturieren und mit Abschnitt-Überschriften zu versehen. Der Kapitalfehler praktisch aller Bürger-Schriftsätze ist: Seitenlanger Fließtext ohne Strukturierung. Was die Bürger nicht wissen: Richter haben keine Pflicht, solche Texte ernsthaft zu berücksichtigen, jedenfalls nicht bei läppischen Gegenstandswerten von je rund 500 Euro. Es ist Konsens unter den Juristen, dies den Bürgern nicht zu sagen, sondern einfach so zu praktizieren, weil es die Arbeit vereinfacht, es nicht zu sagen. Übrigens sind Normal-Rechtsanwälte überwiegend gleichartige Sünder, aber dokumentieren dann klarer eine gedankliche Strukturierung und auch, "quod licet Jovi, non licet bovi". ("Was den Göttlichen erlaubt ist, ist Rindviechern nicht erlaubt.")
 


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E3. Die Behauptung der Nichtigkeit wird nun konkret eingewandt.
Achtung! Meine oben vielzitierte Quelle hat sich auch mit der Nichtigkeit auseinandergsetzt und sie verworfen!
Zitat
Danach leidet ein Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden und für einen urteilsfähigen Bürger offenkundigen Fehler, wenn er die Fehlerhaftigkeit auf der Stirn trägt. Besonders schwerwiegend ist nur ein Fehler, der den Verwaltungsakt als   schlechterdings   unerträglich   erscheinen,   d.h.   mit   tragenden   Verfassungsprinzipien  oder  der  Rechtsordnung  immanenten  wesentlichen  Wertvorstellungen  unvereinbar sein lässt. Der Verwaltungsakt muss die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzen, dass von niemandem  erwartet  werden  kann,  den  Verwaltungsakt  als  verbindlich  anzusehen (vgl.  BVerwG,  Urteil  vom  07.10.1964,  VIC 59.63,  64.63,  BVerwGE19,  284  [287]; Urteil vom 2.02.1985,8C 107.83, NJW1985, S.2658 [2659]; BFH, Beschluss vom 30.11.1987, VIII B 3/87, Juris).
Zitat
Nach  den  vorstehenden  Ausführungen  ist  der  Gebührenbescheid  als  rechtswidrig  anzusehen;  er  ist  aber  nicht  nichtig.
Es gibt da einen Unterschied. Das Gericht hat das sehr klug und präzise ausgeführt. Die Rechtswidrigkeit kommt aus dem Verfahren und verwirkt die Rechtskraft des (nicht nichtigen) Bescheids.
Zitat
Der  Gebührenbescheid  ist  nicht  deshalb  als  rechtmäßig  zu  werten,  weil  sich  der  Beklagte darauf beruft, der Bescheid sei in einen fehlerfreien Verwaltungsakt umzudeuten.  Eine  nach trägliche  Zustimmung  zu  den  Maßnahmen  einer  unzuständigen  Stelle, die ausdrücklich erklärt wird oder auch in der Klageerwiderung zum Ausdruck kommt,  kann  nicht  in  eine  eigene  Regelung  durch  den  Hoheitsträger  umgedeutet werden  (vgl.  BVerwG,  Urteil  vom  26.06.1970,  a.a.O.,  BVerwGE35,  334  [336]).  Zwar  kann  ein  fehlerhafter  Verwaltungsakt  in  einen  anderen  Verwaltungsakt  umgedeutet  werden,  wenn  er  auf  das  gleiche  Ziel  gerichtet  ist,  von  der  erlassenden  Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden  können  und  wenn  die  Voraussetzungen  für  dessen  Erlass  erfüllt  sind  (§15 Abs.1 Nr.3 b) ThürKAG i.V.m. §128 Abs. 1 AO, ebenso §47 Abs.1 VwVfG). Eine Umdeutung,  die  auch  das  Gericht  vornehmen  kann,  bedeutet  jedoch,  dass  eine  tatsächlich nicht vorliegende Erklärung mit Hilfe einer Fiktion nachträglich geschaffen und  dadurch  die  zunächst  begründete  Rechtsfolge  durch  eine  andere  Rechtsfolge  ersetzt wird (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., §47 Rdnr.3). Eine Umdeutung scheitert hier daran, dass es bei dem angegriffenen Bescheid nicht darum geht,  die  mit   ihm  beabsichtigte   Rechtsfolge   zu   ersetzen.   Fehlerhaft   ist   nicht   der   Entscheidungssatz.  Der  Fehler  liegt  vielmehr  darin,  dass  der  Bescheid  materiell  nicht  von  der  zuständigen  Behörde  erlassen  wurde.  Dieser  Fehler  ist  einer  Umdeutung  nicht zugänglich. Der Regelungsgehalt könnte beliebig verändert werden, ohne dass der zugrundeliegende Mangel behoben würde. In §128 Abs.1 AO kommt dies auch darin  zum  Ausdruck,  dass  ein  fehlerfreier  Gebührenbescheid  nicht  von  dieser  „erlassenden Behörde“ und nicht in der „geschehenen Verfahrensweise“ hätte erlassen werden können. In gleicher Weise würde der Erlass eines „Umdeutungsbescheids“, den  der  Beklagte  zwischenzeitlich  erwogen,  aber  mit  Blick  auf  eine  rechtskräftige Klärung  der  anstehenden  Rechtsfragen  unterlassen  hat,  den  fehlerhaften  Verwaltungsakt mithin nicht in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umwandeln. Eine andere Frage ist, ob ein solcher Bescheid ggf. als Änderungsbescheid oder Neuerlass  auszulegen wäre. Dies bedarf hier jedoch keiner Klärung.
Die Unmöglichkeit der Umdeutung ist ein ganz wesentlicher Kern, um solchen Argumenten die da von Richtern und LRAs kommen werden entgegenzutreten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2019, 12:54 von NichtzahlerKa«
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@NichtzahlerKA

Zitat
Zitat
Rn. 32 - BVerfGE 6, 32 - Elfes
[...] Vor allem dürfen die Gesetze daher die Würde des Menschen nicht verletzen, die im Grundgesetz der oberste Wert ist, aber auch die geistige, politische und wirtschaftliche Freiheit des Menschen nicht so einschränken, daß sie in ihrem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG).  Hieraus ergibt sich, daß dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der "verfassungsmäßigen Ordnung" sein; es müßte durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden.

BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31031.msg193100.html#msg193100

BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0

Die Aufgabe ist also, herzuleiten, daß die Würde gemäß Art. 1 GG individuell sowohl durch den Rundfunk selbst als "Institution", als auch durch die Art und Weise der Durchführung der landesrechtlichen Rundfunkbestimmungen durch Rundfunk, Gerichte wie lokale Behörden beeinträchtigt ist, wenn so verfahren wird, wie aktuell praktiziert.

Wenn auch hier OT, aber es bleibt mir ein Rätsel, wieso die bislang Zwangsinhaftierten genau darüber keine Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, bzw. dieses nicht entsprechend kommunizierten? Auch behördliches Handeln ist nämlich per Verfassungsbeschwerde angreifbar, gerade dann, wenn es in die Freiheitsrechte eingreift.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2023, 18:29 von Bürger«
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Danke, @NichtzahlerKa , das Argument hat Gewicht,
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dass die Verletzung der DSGVO nicht den Anspruch auslöschen dürfte.
Aber es hat auch Gewicht, dass man für das hier Erfolgende Nichtigkeit einwenden kann. Hauptsache, man tut es und mit fundierten Gründen, Nachdem ich die Gegengründe hier erfuhr, kann ich diese in der eigenen neuen neuen Begründung vorwegnehmend möglichst gut von vornherein aushebeln / unanwendbar machen.
Man merkt immer wieder neu, dass Schriftsätze nur Aussicht auf Sieg haben, wenn sie extrem komplex sämtlichen Gegner-Argumenten vorweg greifen.   

 @pinguin liefert dafür bereits einen wichtigen Baustein.
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Dazu des weiteren:  - Ist etwas OFF TOPIC, insoweit in diesem Thread bitte nicht ausweiten - 
Gerade im August wurde in einer neuen Verfassungsbeschwerde die Unabdingbarket des Artikel 1 GG dargelegt,
nämlich bezüglich des Existenzminimums.
Niemand darf bei der Rundfunkgabe den 4 Millionen Geringverdienern das Existenzminimum schmälern:
- Weder Legislative noch Exekutive noch Verwaltung noch ARD etc.. 
- Und die Politik hat nicht nur Eingriffsrecht, sondern gesetzliche Eingriffspflicht gegen Verletzungen, dies in der Unmittelbarkeit der Wirkung von Art. 1 GG, also selbst ohne das überdies es verlangende Spezialgesetz der "Rechtsaufsicht" über die ARD-Anstalten.

Die verfassungsrichterliche Bearbeitung zum letzteren Punkt hat begonnen; warten wir ab. 
(Verfahren unter Mitwirkung von @pjotre .)



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Man merkt immer wieder neu, dass Schriftsätze nur Aussicht auf Sieg haben, wenn sie extrem komplex sämtlichen Gegner-Argumenten vorweg greifen.
Deswegen ja immer auch die Bitte, den Sachverhalt auch so komplex zu betrachten, wie er ist.

Art. 1 GG ist immer betroffen, wenn der Staat gegen das Wesen des einzelnen Individuums, des Bürgers, der natürlichen Person gerichtete Handlungen durchführt.

Dabei haben wir die Problemstellung zu lösen, daß die Würde des einen Bürgers nicht notwendigerweise und schon gar nicht automatisch mit der Würde des anderen Bürgers identisch ist; was der eine als vereinbar mit seiner Würde empfindet, ist für den anderen bereits würdelos.

Deshalb darf nur der Gesetzgeber selbst Eingriffe in die Grundrechte, zu denen Art. 1 GG ja als wesentlichstes Grundrecht gehört, vornehmen und ist nicht befugt, dieses, in letzter Konsequenz, den Behörden des Staates oder gar nicht-staatlichen Stellen zu überlassen.

Im Umkehrschluß heißt das aber auch, daß Eingriffe in Grundrechte, die der Gesetzgeber nicht selbst vorgesehen hat, den nachgeordneten Stellen schlicht untersagt sind, denn dafür fehlt es dann an der gesetzlichen Grundlage.

Das BVerfG entschied im Laufe der Jahrzehnte in mannigfaltigen Entscheidungen über wesentliche, den Staat und seine Behörden allzeit bindende Sachverhalte; die wichtigsten Entscheidungen älterer Art werden auch beim BVerfG selbst peu a peu online gestellt, wie bei "Elfes" bereits geschehen. ("Elfes" war zum Zeitpunkt des Ersteinbringens ins Forum beim BVerfG online offenbar nicht verfügbar, ist es nun aber).


Edit "Bürger" - zur Erinnerung @alle:
Bitte hier wie überall im Forum nicht in allgemeine und/oder eigenständige Erörterungen abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Anonyme Person K.A. hat sich aus aktuellem Anlass eine Datenselbstauskunft der GEZ zusenden lassen. Bei den Zwecken steht am Ende
Zitat
Eine automatisierte Entscheidungsfindung erfolgt nicht. Daten werden weder für ein Profiling im Sinne des Art. 22 EU-DSVGO noch für die Bildung von Wahrscheinlichkeits- oder Scorewerten verarbeitet.
Da stellt K.A. sich Fragen:
Stand das da schon immer?
Was ist eigentlich eine "automatisierte Entscheidungsfindung"?
Was sind die Rechtsfolgen, wenn es eine Falschaussage ist?
Hat das etwas mit einem automatisierten Verwaltungsakt zu tun?


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F1.   @NichtzahlerKa zeigt, wie die Kölner Katze um den heißen Daten-Brei schleicht.
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Die wissen, dass ihnen die Rechtsgrundlage fehlt, und tarnen das durch vorbereitete Ausfluchtstrategien? Siehe das Zitat.

Das ist dann die Textvorlagen-Basis, die im Gerichtsfall einem "hochkarätigen unabhängigen wissenschaftlichen Gutachter" zur "Erleichterung seiner Wahrheitsfindung" überlassen wird.
Liebe Leute da oben in den Mediensphären der "staatsfernen Bürgerlenkung für betreutes Denken", wir kennen euch, wir wissen, wie ihr tickt, wir haben genug Kompetenz, auf Augenhöhe gegenzuticken.
Die Hoffnung ist zu streichen, wieder einmal für eure komischen Definitions-Akrobatie-Darbietungen - siehe die paar Zeilen im Zitat - nur "verbal betörbare Nurjuristen" als Gegner zu haben.


F2.  Die neueste Variante der Datenschutz-Info für uns "dumme Bürger, Bauern und Arbeitsknechte" wurde gerade analysiert.
---------------------------------------------------------------------
Wer dafür 2 eng bedruckte volle A4-Seiten im mikroskop-würdigen Kleinstdruck füllt, "der hat was zu verbergen"?
Richtig, das kennen wir von den seitenlangen Textbaustein-Mitteilungen von ARD / aus Köln / bei Gerichten / bei den Rechtsaufsichts-Juristen der Staatskanzleien.

Mit beeindruckendem Jurazitat-Wortschwall wird verschleiert, dass der gesetzlichen Antwortpflicht zu den Kernfragen überhaupt nicht entsprochen wird?
- Verfassungsbeschwerde für Durchsetzen der Bearbeitungspflicht ist gerade als Bürgerbeschwerde in verfassungsrichterlicher Bearbeitung gegen eine Landesregierung, von hier ein wenig begleitet.

F3.  Also, die doppelseitige Datenschutz-Info schleicht um den heißen Brei herum -
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die mindestens bis Ende 2019 fehlenden Rechtsgrundlage für die rund 5 Millionen automatisierten Mitteilungen.
Rückwirkende Nichtigkeit für alle diese Mitteilungen wurde bereits gerichtlich und auf Intendanz-Ebene vorgetragen.


F4.  Nun ist gerade der Nachschlag in Bearbeitung,
-------------------------------------------------------------
nämlich konkret gegen die Lückenverschleierung durch dies pseudo-legitimierende Daten-Merkblatt.


F5.  Was fehlt denn da im Datenblatt im 2x A4-Mini-Vollseiten-Druck?
------------------------------------------------------
"Diese Mitteilung beruht auf einer automatisierten Verarbeitung.
Die Rechtsgrundlage haben wir frühestens ab 1. Januar 2020.
Der Inhalt dieser Mitteilung ist demnach nichtig. 
Sie können diese Mitteilung also mit entsprechendem Vermerk an uns zurücksenden.

Alle Mitteilungen werden hier sodann entsorgt, wobei wir gluten- und allergenfreie Entsorgungsprozesse zusichern, kontrolliert durch unsere Journalisten und sonstige Vertreter der Partei der Grünen.
Die mit der Rundfunkabgabe bürgerfinanzierte Dauer-Wahlkampfplattform der Parteien der Grünen und der Linken dankt für Ihre Aufmerksamkeit und wird auch weiterhin der Gesetzgebung der Parteienfinanzierung entzogen bleiben - 'Meins ist Deins'."


Der vorstehende Text umfasst Meinungen. Der Autor beruft sich auf die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit. Sollte irgendeine Meinung als fehlerhaft nachvollziehbar ihm belegt werden, so sichert er sofortige Meinungsänderung gerne vorgreifend zu.
Soweit Satire enthalten ist, "ist in einer Weise formuliert worden, dass der Mangel an Ernsthaftigkeit nicht verkannt werden kann" (Ende Zitat Rechtsprechung)-


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