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Autor Thema: Paul Kirchhof: Rede zum Festakt „70 Jahre Radio-Bremen-Gesetz“  (Gelesen 5964 mal)

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Medienkorrespondenz.de, 19.08.2019

Rede zum Festakt „70 Jahre Radio-Bremen-Gesetz“

Am 6. Mai 2019 feierte Radio Bremen in der Bremischen Bürgerschaft mit einem Festakt das 70-jährige Bestehen des Radio-Bremen-Gesetzes; Bezugspunkt dafür war dabei die Verabschiedung des Gesetzes durch die Bremische Bürgerschaft am 22. November 1948. Der Festakt sollte deshalb ursprünglich am 3. Dezember 2018 stattfinden, musste dann aber auf Mai 2019 verschoben werden. Nach der Begrüßung durch Antje Grotheer, Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, hielt Professor Paul Kirchhof, früherer Richter am Bundesverfassungsgericht, die Festrede auf der Jubiläumsveranstaltung. Die MK dokumentiert mit Dank an Paul Kirchhof dessen Rede in einer für die gedruckte Veröffentlichung überarbeiteten Fassung. […]

Von Paul Kirchhof

Zitat
[…]
I. Freiheit lebt nicht in Büchern, sondern in Köpfen
[…]
II. Rechtfertigung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks
1. Die Notwendigkeit und Unverzichtbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegen in dem Erfordernis, den privaten und privat finanzierten Anbietern ein Gegengewicht größerer Unabhängigkeit und Freiheitsverantwortlichkeit entgegenzustellen. […]
2. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann auch gegen die Mehrheit ein Nischenprogramm anbieten, die Mächtigen kritisieren, losgelöst von der Zustimmung des mündigen Bürgers zu einem Einzelprogramm Informationen verbreiten. […]
3. Auch die moderne Digitaltechnik fordert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Digitalisierung der Medien und insbesondere die Netz- und Plattformökonomie des Internets begünstigen Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen.  […]
4. Das Geschäftsmodell dieser Medien, die wir „sozial“ nennen, ist die Anonymität. Diese Anonymität – die organisierte Unverantwortlichkeit – gibt den Menschen die Sicherheit, für das, was sie dort sagen, nicht einstehen zu müssen. […]

III. Der Beitrag des Rundfunks zur Demokratie
Allein dieser Auftrag zur sachlichen und unparteilichen Information, zur Befähigung des Bürgers, ein mündiger Demokrat zu sein, rechtfertigt den beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Wenn die modernen Demokratien dem Bürger allein nach formalen Kriterien der Staatsangehörigkeit und des Alters ein Wahlrecht zusprechen, ist das ein kühner Akt des Vertrauens. […]

IV. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Das staatliche Recht stellt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk von wirtschaftlichen Abhängigkeiten frei, die im Wettbewerb der Wirtschaftsanbieter angelegt sind. Der wirtschaftliche Wettbewerb ist durch das Erwerbsmotiv geprägt. Es gilt das Prinzip der Gewinnmaximierung, der Maßstabslosigkeit ohne Obergrenze, strukturell der Maßlosigkeit. […]
1. Eine Finanzierung durch Steuern kommt nicht in Betracht. Die Steuer ist eine allgemeine Abgabe, deren Erträge in den allgemeinen Staatshaushalt fließen.  […]
2. Das Leistungsentgelt – Pay-TV – würde die Existenz des Rundfunks von der Zustimmung der Nutzer für die einzelnen Programme abhängig machen.  […]
3. Eine Werbefinanzierung, wie sie bei den privaten Rundfunkunternehmen häufig ist, ist für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht geeignet, weil sie die Konsumenten bestimmter Produkte – oft ohne deren Wissen – belastet, im Übrigen das Programm auf werbewirksame Inhalte ausrichtet und die Programmanbieter von erwerbswirtschaftlich bestimmten Werbeaufträgen abhängig macht.  […]
4. Die Beitragsfinanzierung verpflichtet die Rundfunknutzer zu einem monatlichen, für alle Nutzer gleichen Beitrag, der den Rundfunk unabhängig von der individuellen Nachfrage nach einer Sendung finanziert. Der Rundfunkbeitrag ist der Preis, dass der Beitragszahler – typisierend in seiner Wohnung – die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jederzeit empfangen darf und kann. […]

V. Der Rundfunkauftrag
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk entwickelt sich dynamisch, ist nicht in dem gegenwärtigen Entwicklungsstand von Programm, Finanzierung und Sendetechnik beschränkt. Das Verfassungsrecht garantiert Bestand und Entwicklung des Rundfunks. Dem folgt die Finanzausstattung.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch zum Rundfunkrecht nochmals hervorgehoben, was in einem Freiheitsrecht angelegt ist: Freiheit ist immer das Recht, es morgen anders zu machen als heute. Freiheit ist immer das Recht zur dynamischen Entwicklung. Freiheit ist immer das Recht zum Besseren. Die Hoffnung auf das Bessere ist die Seele der Freiheitsidee. Deswegen ist auch die Rundfunkfreiheit nicht festgeschrieben. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Garantie eines staats- und wirtschaftsfernen öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkanstalten einen breiten Auftrag für die Meinungs- und Willensbildung, die Unterhaltung und Information, auch für eine kulturelle Verantwortung in regionaler Verschiedenheit zugewiesen. […]

VI. Verantwortliche Freiheit
Doch wenn wir uns der Gründungsidee und der Funktionsbedingungen des öffentlichen Rundfunks vergewissert haben, fällt es leichter, die Rundfunkfreiheit der beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk tätigen Journalisten zu definieren. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erwartet Qualitätsjournalismus. […]

VII. Die Idee zum Besseren
Wenn ich nun zum Schluss, Frau Präsidentin, Herr Intendant, einen Wunsch äußern darf, knüpfe ich an die berühmte Frage an Michelangelo an, wie es ihm gelungen sei, aus einem Marmorblock den David herauszuhauen. Seine Antwort war: Ich habe nur das Zuviel an Marmor weggenommen.  […]

Weiterlesen auf:
https://www.medienkorrespondenz.de/leitartikel/artikel/rundfunkfreiheit-als-rechtnbspzumnbspbesseren.html


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Zitat Eingangsbeitrag:
Zitat
3. Eine Werbefinanzierung, wie sie bei den privaten Rundfunkunternehmen häufig ist, ist für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht geeignet, weil sie die Konsumenten bestimmter Produkte – oft ohne deren Wissen – belastet, im Übrigen das Programm auf werbewirksame Inhalte ausrichtet und die Programmanbieter von erwerbswirtschaftlich bestimmten Werbeaufträgen abhängig macht.

Zitat 1 Hans-Joachim Strauch, Geschäftsführer der ZDF Werbefernsehen GmbH:

"Unser Ziel ist es, den Werbekunden ein verlässliches Umfeld zu bieten, und diesem Anspruch werden wir gerecht."

Zitat 2 Hans-Joachim Strauch, Geschäftsführer der ZDF Werbefernsehen GmbH:

"Beim Absatz ist letztlich die Kaufkraft entscheidend, und deshalb haben wir schon immer Konsumzielgruppen in den Vordergrund gestellt."

Quelle: http://meedia.de/2015/04/10/zdf-vermarkter-kritisiert-privatsender-melken-des-apparats-ist-zur-strategie-geworden/



Zitat Eingangsbeitrag:
Zitat
4. Die Beitragsfinanzierung verpflichtet die Rundfunknutzer zu einem monatlichen, für alle Nutzer gleichen Beitrag, der den Rundfunk unabhängig von der individuellen Nachfrage nach einer Sendung finanziert. Der Rundfunkbeitrag ist der Preis, dass der Beitragszahler – typisierend in seiner Wohnung – die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jederzeit empfangen darf und kann.

Das hervorgehobene Wort "Rundfunknutzer" spricht hier, glaube ich, für sich selbst, Herr K. aus H..

Und Sie meinten wohl: "...der den Rundfunk unabhängig von der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines jeden Einzelnen finanziert."

Und der Rundfunkbeitrag ist der Preis, der nicht wenigen Menschen das Wahlrecht nimmt, sich aus frei zugänglichen Quellen zu unterrichten.
Als ehemaligem Verfassungsrichter sollte Ihnen der Artikel 5 Abs.1 Satz 1 des Grundgesetzes eigentlich vertraut sein.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

Z
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Wer hat den eigentlich geframt?
War der auch schon bei Frau Wehling im Workshop?

Mit den einleitenden Worten eines jeden Satzes habe ich komischerweise immer das Gegenteil des zufolgt gesagten im Kopf, bzw. ist der Satz in der Schlußfolgerung so austauschbar, daß die gegenteilige Aussage ebenso paßt. Egal, ob es um organisierte Unverantwortlichkeit, Monopolisierungstendenzen, unparteiliche Informationen, Rundfunknutzer, staats- und wirtschaftsfernen ÖRR geht...

"Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erwartet Qualitätsjournalismus".
Dann fangt mal an zu liefern, denn der Zuschauer erwartet es inzwischen nicht mehr...


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Zitat
2. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann auch gegen die Mehrheit ein Nischenprogramm anbieten, die Mächtigen kritisieren, losgelöst von der Zustimmung des mündigen Bürgers zu einem Einzelprogramm Informationen verbreiten. […]

Nicht "kann auch", sondern "darf nur" wäre besser.


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Zitat
4. Die Beitragsfinanzierung verpflichtet die Rundfunknutzer zu einem monatlichen, für alle Nutzer gleichen Beitrag, der den Rundfunk unabhängig von der individuellen Nachfrage nach einer Sendung finanziert. Der Rundfunkbeitrag ist der Preis, dass der Beitragszahler – typisierend in seiner Wohnung – die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jederzeit empfangen darf und kann. […]

Weiterentwicklung von Kirchhofs Sprache: jetzt ist Nutzer, wer kann und darf. Die Möglichkeit macht den Nutzer.

Da man kann und darf Alkohol jederzeit in Übermaß trinken, ist man auch Alkoholiker.


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Der gute alte Kirchhof träumt von einem Rundfunk, den es nie gab und auch nie geben wird - und auch  nicht geben kann, weil statt bzw. neben finanzieller Interessen auch immer politische Interessen vorhanden sind.

Der ÖRR  ist analog zu VW ein Schummelrundfunk. Bei genauerem Hinsehen nur Lug und Betrug inklusive einer Abschalteinrichtung für unbequeme Redakteure...


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Das ist doch aber auch nicht schlecht?

IV. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Das staatliche Recht stellt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk von wirtschaftlichen Abhängigkeiten frei, die im Wettbewerb der Wirtschaftsanbieter angelegt sind. Der wirtschaftliche Wettbewerb ist durch das Erwerbsmotiv geprägt. Es gilt das Prinzip der Gewinnmaximierung, der Maßstabslosigkeit ohne Obergrenze, strukturell der Maßlosigkeit. […]
Siehe Hervorhebung in Rot?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Zitat von: Paul Kirchhof
[...] 2. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann auch gegen die Mehrheit ein Nischenprogramm anbieten, die Mächtigen kritisieren, losgelöst von der Zustimmung des mündigen Bürgers zu einem Einzelprogramm Informationen verbreiten. [...]
Könnte er, ja. Macht er aber nicht, weil er es als nunmehr durchgängig zwangsfinanziertes "Staatsmegaphon" nicht mehr will/kann/darf/soll/muss.
Wie naiv muss man sein, um aus dieser (und anderer) "Phrasendrescherei" einen "Vorteil" ziehen zu können?

Zitat von: Paul Kirchhof
[...]
III. Der Beitrag des Rundfunks zur Demokratie
Allein dieser Auftrag zur sachlichen und unparteilichen Information, zur Befähigung des Bürgers, ein mündiger Demokrat zu sein, rechtfertigt den beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk. [...]
Von welcher "Demokratie" träumt Paul Kirchhof?

Der "mündige Demokrat" wird dem deutschen Volk, von dem lt. GG Arikel 20 (2) "alle Staatsgewalt" ausgeht, seit 1949 politisch vorenthalten und verweigert. Das GG ist bis heute keine "Verfassung", da ihm die Legitimation durch das Volk fehlt (mit allen - auch immer spürbareren - Konsequenzen), und es kann nach Artikel 146 GG auch erst dann zu einer Verfassung werden, wenn sie "von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist". Das ist - und das seit nunmehr 70 Jahren - bis heute nicht geschehen.
Ein Merkmal von "Demokratie" ist die Souveränität des Volkes, die - in Ermangelung (damaligen) besseren Wissens (und nicht als Vorwurf gemeint) - an der Garderobe der "repräsentativen Demokratie" abgegeben wurde, und seither von dort auch nicht mehr abgeholt wurde/werden konnte.

Wir haben in Deutschland eine "Demokratie" der Exekutive, und nicht die eines Volkes. Aber dafür kann das GG ja nix - Papier ist geduldig.

(Kirchhofs Beitrag ist wohl eher als träumerischer "Wunschzettel" zu verstehen, die Realtät belehrt uns tagtäglich eines Besseren...)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2019, 12:26 von drone«

  • Beiträge: 882
Ist es nicht ein ernsthaftes Problem, wenn "unbefangene" Verfassungsrichter(brüder)  binnen eines Jahres nach Urteil über den Rundfunkbeitrag (mutmaßlich) Entgelte für Lobeshymnen über den Rundfunkbeitrag annehmen? :o
Ist ein Verfassungsrichter ein Bundesbeamter?
Bundesbeamtengesetz
Zitat
"§ 69a
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden .
(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

f) Annahme von Belohnungen
§ 70
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.


Oder fängt man jetzt einfach an nach Ablauf der fünf Jahre die Hand aufzuhalten? Dem Bruder sei Dank.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2019, 14:24 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 577
[...] Lobeshymnen [...]
... kann ich in Kirchhofs Beitrag nicht finden. Viel eher die Beschreibung eines "Solls", das nicht "Ist"...

(Paul Kirchof war von 1987 bis 1999 Richter am BVerfG [1].)

[1] Paul Kirchhof (auf wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Paul_Kirchhof


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H
  • Beiträge: 583
Ist es nicht ein ernsthaftes Problem, wenn "unbefangene" Verfassungsrichter(brüder)  binnen eines Jahres nach Urteil über den Rundfunkbeitrag (mutmaßlig) Entgelte für Lobeshymnen über den Rundfunkbeitrag annehmen? :o
Ist ein Verfassungsrichter ein Bundesbeamter?
Bundesbeamtengesetz

Es gibt sogar Verhaltensleitlinien für Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts:
Hier nachzulesen: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Richter/Verhaltensleitlinie/Verhaltensleitlinien_node.html

Zitat
III. Verhalten nach dem Ende der Amtszeit
13. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wahren auch nach dem Ende der Amtszeit in ihren Äußerungen und ihrem Verhalten in Angelegenheiten des Gerichts Zurückhaltung und Diskretion.

14. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts werden nach dem Ende ihrer Amtszeit nicht in Rechtssachen tätig, die während ihrer Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig waren oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit solchen stehen. In diesen Rechtssachen erstatten sie keine Gutachten, übernehmen keine Anwalts- oder Beistandsverpflichtungen und treten nicht vor Gericht auf.

15. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts übernehmen in Sachgebieten ihres Dezernats in dem ersten Jahr nach ihrem Ausscheiden keine Beratungstätigkeit, erstatten keine Gutachten und treten nicht vor Gericht auf. Auch danach vertreten sie nicht vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie vermeiden den Eindruck einer unangemessenen Verwertung internen Wissens.

Die Verhaltensrichtlinien sind eindeutig...

Grüße
Adonis


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P
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Aha, "Verhaltensleitlinien für Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts" eine Art Codex, ;-) wer sich dem nicht unterworfen hat, muss den beachten? Und selbst wenn es eine Unterwerfung gab, was bedeutet es, wenn diesen nicht gefolgt wird? --> Diese Fragen sollen nicht weiter in diesem Thema erörtert werden.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
[...]
4. Die Beitragsfinanzierung verpflichtet die Rundfunknutzer zu einem monatlichen, für alle Nutzer gleichen Beitrag, der den Rundfunk unabhängig von der individuellen Nachfrage nach einer Sendung finanziert. Der Rundfunkbeitrag ist der Preis, dass der Beitragszahler – typisierend in seiner Wohnung – die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jederzeit empfangen darf und kann. [...]
Aus gegebenem Anlass und zum Vergleich sei hier noch mal querverwiesen auf
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732
dergemäß Kirchhof
- sowohl im Gutachten selbst ("Widerlegbarkeit der Regelvermutung"/ Nutzungsvermutung)
- als auch in der Stellungnahme ("Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird")
"Nichtnutzer" und "Teilnutzer" (z.B. nur Hörfunk-Nutzer) ausdrücklich anders behandelt sehen wollte, als es der sog. "RBStV" seit 2013 in Abweichung zu seinem "Vorschlag" ungebrochen tut.

Es wäre doch mal interessant, zu welchen "Konditionen" dieser (P.) Kirchhof bereit wäre, diese in seinem Gutachten und seiner Stellungnahme wiedergegebene Rechtsauffassung erfolgreich vor den Instanzen und schließlich dem BVerfG zu verteidigen bzw. durchzusetzen...
...denn er wird ja wohl die "Verfassungsmäßigkeit" seines "Vorschlags" "umfassend geprüft" haben ;)

Es wird Gründe geben, warum er, statt in seiner Rede einmal ausdrücklich darauf zu verweisen, (wieder mal) nur esotherisch anmutende Phrasendrescherei à la "40 Jahre DDR" (nur eben auf "ö.r.-rundfunklich") von sich gibt.

UnVerzichtbar.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
1. Eine Finanzierung durch Steuern kommt nicht in Betracht. Die Steuer ist eine allgemeine Abgabe, deren Erträge in den allgemeinen Staatshaushalt fließen. [...]
Es gibt auch "Steuern" die keine "allgemeine Abgabe" sind und deren Erträge nicht "in den allgemeinen Staatshaushalt fließen" - siehe u.a. Kirchensteuer: nur für "Teilnehmer"/ "Mitglieder"/ "Nutzer"/ "Nutzungsinteressenten" - und sozial und solidarisch gestaffelt:
Kirchensteuer (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Kirchensteuer

2. Das Leistungsentgelt – Pay-TV – würde die Existenz des Rundfunks von der Zustimmung der Nutzer für die einzelnen Programme abhängig machen. [...]
Das ist Quatsch - denn es ignoriert ein ebenfalls mögliches Pay-TV-Modell/ eine Verschlüsselung im Sinne einer nicht sendungs- oder programmbezogenen, sondern einer pauschalen Verschlüsselung bzw. Freischaltung z.B. per Karte, gleichbedeutend mit bzw. die "zeitgemäße" Variante des früheren sog. "Empfangsteils", welches ja ebenfalls die für die menschliche Wahrnehmung "verschlüsselten" Signale erst einmal menschlich wahrnehmbar "entschlüsselt".

3. Eine Werbefinanzierung, wie sie bei den privaten Rundfunkunternehmen häufig ist, ist für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht geeignet, weil sie die Konsumenten bestimmter Produkte – oft ohne deren Wissen – belastet, im Übrigen das Programm auf werbewirksame Inhalte ausrichtet und die Programmanbieter von erwerbswirtschaftlich bestimmten Werbeaufträgen abhängig macht.  [...]
Auch hier hatte Kirchhof in seinem Gutachten und in seiner nochmaligen Stellungnahme (siehe Beitrag weiter oben) auf kategorische Werbefreiheit des ö.r. Rundfunks gedrängt, denn nur eine vollständige und nicht durch die Hintertür mögliche wirtschaftliche und damit auch inhaltliche Abhängigkeit würde sein Modell überhaupt rechtfertigen.

4. Die Beitragsfinanzierung verpflichtet die Rundfunknutzer zu einem monatlichen, für alle Nutzer gleichen Beitrag, der den Rundfunk unabhängig von der individuellen Nachfrage nach einer Sendung finanziert. [...]
Da wäre das vielfach abgestrittene Pay-TV-Modell im Sinne oben bereits erwähnter pauschaler Verschlüsselung/ Freischaltung für Nutzer/ Nutzungsinteressenten jedenfalls das "verhältnismäßigere Mittel", statt den Kreis der "Beitragspflichtigen" in Verkehrung der bisherigen ständigen Rechtsprechung und Finanzverfassung ohne "Gruppenabgrenzung nach Maßgabe des Vorteils" auch auf Nichtnutzer/ Nichtinteressenten auszuweiten - zu Verhältnismäßigkeit siehe und diskutiere bitte u.a. unter
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31151.0.html


Aber mit Opportunisten dreht man sich ja im zum Quadrat gemachten Kreis ::)


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Slightly OT, und nur zur Klarstellung von bereits Gesagtem und Vermutetem:

Paul Kirchhof gehörte damals dem 2. Senat an [1]. Dessen Zuständigkeit wird auf wikipedia verkürzt so beschrieben:
Zitat von: Bundesverfassungsgericht auf wikipedia
Die Zuständigkeiten der beiden Senate sind grundsätzlich in § 14 BVerfGG [2] festgelegt. Demnach hat (vereinfacht gesagt) der Erste Senat die Zuständigkeit für Normenkontrollen, in denen es im Kern um die Vereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten geht, und für Verfassungsbeschwerden. Der Zweite Senat hat insbesondere die Zuständigkeit für Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie der Verfassungsorgane untereinander. Der Erste Senat sollte demnach in erster Linie ein „Grundrechtssenat“ sein, der Zweite Senat die Funktion eines „Staatsgerichtshofs“ erfüllen.[4]

Damit erklärt sich m.E. auch seine "Gutachterrolle" zum Zwangsbeitrag, die i.Ü. von den MinisterpräsidentInnen nur äußerst halbherzig - nämlich nur da, wo es zu ihrem finanziellen und politischen Vorteil von Nutzen war - umgesetzt wurde. Vgl. dazu auch die Beiträge von user Bürger in diesem Faden.

[1] Liste der Richter des Bundesverfassungsgerichts (auf wikipedia, suchen nach Paul Kirchhof)
https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Richter_des_Bundesverfassungsgerichts

[2] BVerfGG §14 (referenziert §13 BVerfGG [3])
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__14.html

[3] BVerfGG §13
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__13.html

[4] Bundesverfassungsgericht
https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht


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