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Autor Thema: Analogie zum Straßenbaubeitrag  (Gelesen 1943 mal)

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Analogie zum Straßenbaubeitrag
Autor: 20. August 2019, 14:34
Ich habe ein altes Schriftstück von mir gefunden und wollte es Euch nicht vorenthalten. Ich hatte ursprünglich den Gedanken, dass man ja mit der Analogie zum Straßenbaubeitrag vor Gericht argumentieren können müsste, also habe ich angefangen Analogien aufzuschreiben. Obwohl ich mich um tatsächliche und ganz exakte Analogien bemüht habe, wurde es so grotesk und unglaubwürdig, dass ich es nicht eingebracht habe. Aber vielleicht sind die Auszüge ja wenigstens erhellend, erheiternd oder auszugsweise zu verwenden:
Dass ich mir auf die Fahne geschrieben habe zu erläutern, warum der Rundfunkbeitrag zu 95-105% überflüssig ist, erklärt die Fokusrichtung:

Erwiesene Misswirtschaft und Untreue

Angenommen eine Gemeinde schriebe einen Modernisierungsauftrag nicht aus, sondern klüngelt den an ein Unternehmen wo die Bauarbeiter das Dreifache des Branchendurchschnitts verdienen.
Es gibt außerdem persönliche Beziehungen und der Behördenleiter besitzt Anteile an Subunternehmen die den eigentlichen Reibach machen. Das zuständige Bauamt sackt aber auch noch selbst Geld ein und verteilt es an irgendwelche Damen, die der Chefverteiler regelmäßig als Unterstützung anheuert/durchwechselt. Über die genaue Mittelverwendung des Amtes ist nichts Näheres bekannt, weil die ordnungsgemäße Buchführung unterbleibt. Es bleibt unklar welche Abteilung wie viel Geld verausgabt, da kreuz und quer gebucht wird - wo halt noch Geld liegt kommts weg. Das Geld muss ja irgendwoher kommen, aber versickert dann unnachvollziehbar für irgendwas.

Rechtsfrage: Darf der Bürger in voller Höhe bebeitragt werden?

Politiknähe und Auftragsmängel

Die neue Straße ist nur noch 1m breit. Kraftfahrzeuge können dort nicht fahren – sie ist teilweise nutzlos und entspricht nicht den verabredeten Anforderungen. Die Straßenbaubehörde ignoriert das (grob) fahrlässig hat aber eventuell auch den Auftrag falsch formuliert.

Rechtsfrage: Darf der Bürger in voller Höhe bebeitragt werden?

Bewusste Mehranmeldung und andere Betrugsversuche

Die Straßenbaufirma verlangt 25% Puffergeld, weil sie die Kosten angeblich nicht gut schätzen kann, dabei ist völlig offensichtlich, dass der Puffer unnötig ist. Der Puffer wird also vom Bürger eingezogen, nicht gebraucht aber für andere Baumaßnahmen in Timbuktu verwendet. Das Geld was man trotz aller Bemühung nicht geschafft hat loszuwerden wird eingefroren um später Pensionen für nicht am Projekt beteiligte Bauarbeiter zu begleichen. Zusätzlich wirbt die Baufirma (von dem Geld das sie erhalten hat) dafür, dass sie für den nächsten Stadtteil mehr Geld bekommen muss, weil sonst Einschnitte in der Straßenqualität drohen. Sie nennt es Teuerungsausgleich, aber der ist ihr ohnehin politisch längst zugesichert. Stattdessen existieren für die gesteigerten Mehreinnahmen schon Pläne für weitere Straßen in Timbuktu.

Rechtsfrage: Darf der Bürger in voller Höhe bebeitragt werden?

Erhebungsmassen- und andere Systemfehler

Anstatt der Grundstücksgröße wird die Anzahl der Türen im Eigentum des Grundstücksbesitzers zur Beitragsermittlung herangezogen, weil diese statistisch mit der Grundstücksgröße klar korelliert und Türen hauptsächlich auf Grundstücken genutzt werden. Das schließt Türen in anderen Städten  ausdrücklich mit ein. Auch Hundetüren kosten extra. Die Anzahl der Türen ist zwar nicht bekannt, ihre Quadratmeterzahl ist aber geringer als die der Grundstücke, darum stellt die Gemeinde das vor den höchsten Gerichten als zulässige Verwaltungsvereinfachung dar (und bekommt recht).
Türkosten hinter denen sich zahlungsunfähige Hartz IV-Empfänger verbergen, werden auf alle anderen Türen umgelegt.
Es gibt Kontrollgremien die zwar weder die Zeit, noch die Kompetenz haben, aber zur Bauleitung bestimmt werden. Einzig die beauftragte Baufirma informiert diese Bauleitung über die Sinnhaftigkeit bestimmter Baumaßnahmen. Anwohner haben kein Mitspracherecht. Die kontrollierende Bauleitung wird von der Baufirma von ihrem Baubudget regelmäßig auf Dinnerparties eingeladen und darf mit den Stars und Sternchen der Baufirma fachsimpeln. Die Bauleitung versagt völlig und verursacht horrende Zusatzkosten. Der Bürgermeister schlägt eigenmächtig noch 5% auf das Baubudget drauf bevor er unterschreibt. Später darf er mit echtem Baugerät seinen Namen in den Asphalt schreiben.

Rechtsfrage: Darf der Bürger in voller Höhe bebeitragt werden?

Arbeitsverweigerung als Behördeersatz

Der Bürger wendet sich mit mehreren Fragen zum Baufortschritt an die Baufirma, die die behördliche Befugnisse des Bauamtes gleich mitgegeben bekommen hat, um sich direkt um Bürger zu kümmern. Der Bürger fragt nach, ob der Kostenbescheid in seinem Briefkasten wirklich ernst gemeint ist und tatsächlich von der Firma stammt. Unter anderem werden Kellertüren nicht beitragt, obwohl das eigentlich so im Gesetz steht. Außerdem werdend fortdauernd andere Grundrechte des Bürger von der Baufirma verletzt (DSVGO u.a.). Dass die Baufirma nun zugleich Nutznießer und Behörde ist, stört sie nicht im Geringsten. Sie empfindet sich weder als befangen noch sieht sie es als problematisch an, dass der Bürgermeister ihr rechtswidrig mehr Geld zugebilligt hat, als Sie für den Bau benötigt.

Rechtsfrage: Darf der Bürger in voller Höhe bebeitragt werden?

Kosten jenseits des Auftrags

Die Baufirma baut letztlich keine Straße, sondern eine U-Bahn, weil man damit viel mehr Menschen erreichen kann. Geld spielt keine Rolle, auch nicht, dass es schon eine private Hochbahn über der Straße gibt. Außerdem wird von dem Geld was man nicht auszugeben schafft ein Teil freigiebig an die Architektenvereinigung gezahlt, weil die immer so schöne Entwürfe machen. Es werden auch Architektenentwürfe bezahlt die gar nicht umgesetzt werden, wie z.B. eine Straßenbahn. Das Konzept wird zusätzlich zur U-Bahn gekauft, aber Gleise werden dafür nicht verlegt, das passte gerade irgendwie nicht ins Bauprogramm. Es herrscht aber prinzipiell der Grundgedanke von „Baufreiheit“. Die Firma darf letztlich bauen was sie will. Die Bauleitung in Personalunion mit dem Bürgermeister und dem Chef der Baufirma nickt ausnahmslos alles ab was die Experten der Baufirma an Baumaßnahmen vorschlagen.

Rechtsfrage: Darf der Bürger in voller Höhe bebeitragt werden?


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Re: Analogie zum Straßenbaubeitrag
#1: 20. August 2019, 17:20
@NichtzahlerKa

[SATIRE]

Ausnahmslos: JA!

Denn das ist die Tücke der Vorzugslast: "potentieller individueller Vorteil"
- der Bürger hat im Rahmen der "allgemeinen Bautätigkeit" (=Grundversorgung) die "Möglichkeit, daß auch was für ihn gebaut wird"
- der Beitrag fällt, wie dargestellt, im privaten Bereich für jede Tür an
- wer den Vorteil ("Möglichkeit") hat ("Inhaber der Tür"), ist pflichtig

- im Übrigen kommt es dabei wegen der rechtlichen Ausgestaltung nicht auf den Willen des Bürgers an ("Vorteil" statt "Nutzen")
- es kommt auch nicht auf den Inhalt der Bautätigkeit an (ob, was, wo, wieviel und wie gebaut wird), denn es geht um die Finanzierung der "allgemeinen Bautätigkeit"
- zudem wird auch behauptet, die schiere Zahl der beschäftigten Bauarbeiter stelle sicher, daß genügend Variation an Gestaltung ("Gestaltungsvielfalt") umgesetzt wird
- durch den Länder-übergreifenden Verteilungsschlüssel wird sichergestellt, daß sich auch die Bürger in Kleinkünzelsau an Baukosten in Bremen und im Saarland "solidarisch" beteiligen

- der Tür-Beitrag soll nun jedes Jahr automatisch erhöht werden (sogen. "Index"), damit die "Behörde" (die "zuständige Landesbauanstalt") ihr neues Betätigungsfeld "Gartenbau" finanzieren kann, da die Bürger mittlerweile lieber hinten im Garten sitzen statt vorne die Baustelle zu nutzen -- die LBA hat natürlich auch im Garten des Bürgers "Gestaltungshoheit" als "dienende Baufreiheit", da muß der Zahlungsunwillige natürlich mit Zwang überzogen werden
- wie der Fall  am VG Stuttgart gezeigt hat, werden auch Türlose zur Kasse gebeten, weil sie ein Türschloß haben -- die Tür-Vermutung kann nun jedoch widerlegt werden (zumindest in einzelnen Fällen und in der Theorie, in der Praxis "haben Sie zu zahlen")
- trotz bzw gerade wegen einer BVerfG-Entscheidung wird daran gearbeitet, daß jeder Bürger für jede Tür zahlen muß, die ihm auch nur entfernt zugeordnet werden kann, damit kann der Einheitswert des Baubeitrags "nun deutlich gesenkt werden um die Akzeptanz zu verbessern"

PS: Wo eine Wille ein Wilhelm -äh- ein Haufen Sand ist, ist auch die Demokratie eine Ruine Baustelle. Man kann also erkennen, warum der Aufenthalt im Arbeitsbereich des Krans verboten ist -- dem Bürger ist es untersagt, den Maßstab seiner Einfalt an die Abrißthätigkeiten der Obrigkeit anzulegen, oder diese gar zu stören.

[/SATIRE]



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Re: Analogie zum Straßenbaubeitrag
#2: 20. August 2019, 19:58
Es wird oft die Vorzugslast angeführt. Ich finde immer als Definition der Vorzugslast, dass ein (potentieller) wirtschaftlicher Vorteil mit der Zahlungspflicht verbunden sein muss. Beim Strassenbaubeitrag ist es eine (potentielle) Wertsteigerung des Grundstücks durch verbesserte Infrastruktur. Ich kann da keine Analogie zum Rundfunkbeitrag erkennen: Was ist der wirtschaftliche Vorteil am Fernsehgucken?

Der Strassenbaubeitrag ist daher an den Vermögenswert "Grundstück" gebunden. Er wird durch den Eigentümer gezahlt, nicht vom letztendlich Nutzenden.

Bei Vermietung oder Verkauf kann (und wird wohl auch) der Eigentümer den geldwerten Vorteil auf Käufer oder Mieter privatrechtlich umlegen, daher "potentieller wirtschaftlicher Nutzen".

Schwebt den Urhebern des Rundfunkbeitrags vor, man könne das (angenommene) Wissen, dass in den Programmen vermittelt wird, in bare Münze umwandeln? Kann man mit Fernsehgucken seine wirtschaftliche Situation verbessern?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
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Re: Analogie zum Straßenbaubeitrag
#3: 20. August 2019, 20:52
PersonX hat einen Gedanken ;-) das ist mal echt blöd, aber was soll es.


Es besteht für diesen wirtschaftlichen Vorteil die Annahme, dass Du/ der Bürger das "Angebot" brauchst. Du/ der Bürger dieses "Angebot" theoretisch real erwerben würdest. Der wirtschaftliche Vorteil sei dann, die Ersparnis, welche Du / der Bürger hast, dadurch, dass es günstiger für alle als staatliche Maßnahme organisiert wird.
Die Krux ist, dass Du / der Bürger keinen wirtschaftlichen Vorteil haben kannst, wenn Du / der Bürger das "Angebot" nicht zum Leben brauchst.


--kurz--
Der wirtschaftliche Vorteil somit in der Vergünstigung beim Erwerb des Angebots liegt. Diesen Vorteil könnte es geben, wenn Angebote nachgefragt werden.


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Re: Analogie zum Straßenbaubeitrag
#4: 20. August 2019, 21:06
PersonX hat einen Gedanken ;-) das ist mal echt blöd, aber was soll es.
Es besteht für diesen wirtschaftlichen Vorteil die Annahme, dass Du/ der Bürger das "Angebot" brauchst.
So blöd ist das gar nicht. Der Witz ist nur: "Guter" Rundfunk ist angeblich ein meritorisches Gut. Das heißt, dass Du es bezahlen sollst, weil Du es sonst eben nicht bezahlen würdest, wenn man Dir die Wahl ließe! Da liegt natürlich die Annahme zugrunde, dass Du das dringend brauchst, aber zu blöd bist das zu erkennen.


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Re: Analogie zum Straßenbaubeitrag
#5: 20. August 2019, 21:47
Auch der Straßenbaubeitrag beruht wie der Rundfunkbeitrag auf landesrechtlichen Bestimmungen, insofern durchaus vergleichbar(?), aber, wie so oft, besteht die Tücke im Detail.

Im Kommunalabgabegesetz des Landes Brandenburg jedenfalls dürfen diese Straßenbaubeiträge nur als Straßenausbaubeiträge erhoben werden; die bloße Instandhaltung darf genausowenig daraus finanziert werden, wie der lfd. Unterhalt, (bspw.), im Sinne von Straßenreinigung, etc.

Das nun auf den Rundfunkbeitrag bezogen, so dürfte es den vermutlich nur zur 1x-igen Erhebung haben, damit der Rundfunk eingerichtet werden kann, sonst gar nicht, es sei denn, er würde nennenswert neu aufgestellt.


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Re: Analogie zum Straßenbaubeitrag
#6: 20. August 2019, 23:55
Neben den Straßenausbaubeiträgen, die nach den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer erhoben werden, gibt es übrigens noch die Erschließungsbeiträge, die nach dem Baugesetzbuch (Bundesrecht) bei der erstmaligen Errichtung einer Erschließungsanlage z.B. in einem Neubaugebiet erhoben werden dürfen.

Der wesentliche rechtliche Unterschied zum Rundfunkbeitrag ist, dass der Rundfunkbeitrag durch Staatsverträge (RBStV und - Finanzierungsstaatsvertrag, wo die 17,50€ festgelegt sind), die den Rang eines Landesgesetzes haben, normiert wird, während die Straßenausbaubeiträge erst durch eine kommunale Satzung festgelegt werden müssen. Diese regelt dann auch das grundstücksbezogene Entstehen der Beitragsschuld, indem sie den dafür erforderlichen Ausbauzustand normiert. Das Entstehen der persönlichen Beitragspflicht wird dann meist dadurch geregelt, dass derjenige persönlich beitragspflichtig ist, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Grundstückseigentümer ist. Eine persönliche Beitragsschuld setzt somit zwingend einen Bescheid voraus.

Der Unterschied zwischen Landesgesetz und kommunaler Satzung hat einschneidende Folgen bezüglich der gerichtlichen Kontrolldichte:
Landesgesetze können nur von einem (Bundes- oder Landes-)Verfassungsgericht für ungültig erklärt werden, während die Verwaltungsgerichte kommunale Satzungen eigenständig prüfen können. Bereits die erstinstanzlichen Gerichte können sie im Einzelfall (d.h. formal für die jeweiligen Kläger) für unanwendbar erklären und darauf dann ihre Urteile gründen. Die Oberverwaltungsgerichte haben in einigen Bundesländern zudem die Kompetenz, kommunale Satzungen allgemeinverbindlich für nichtig zu erklären.

Ist die Satzung fehlerhaft, so sind die Beitragsbescheide in der Regel aufzuheben, d.h. das Gericht bestimmt dann nicht, welcher Anteil der geforderten Beiträge noch rechtmäßig ist. Andererseits haben die Kommunen in solchen Fällen die Möglichkeit, rückwirkend eine neue rechtmäßige Satzung zu erlassen.

Die Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte funktioniert auch relativ gut (das hängt natürlich im Einzelfall immer davon ab, wie kritisch der jeweilige Richter eingestellt ist). Die im Eingangspsosting genannten Szenarien dürften jedenfalls sämtlich dazu führen, dass Beitragsbescheide für rechtswidrig erklärt werden, und zwar selbst dann wenn der Fehler nicht ganz so schlimm ist wie im Eingangsposting formuliert.

Die Instandhaltung der vorhandenen Erschließungsanlagen kann - wie @pinguin schon bemerkt hat - nicht über Ausbaubeiträge abgerechnet werden.  Entsprechende Ausgaben für Reparaturen werden dann also aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert, z.B. aus der Grundsteuer.

Diesbezüglich geht man also davon aus, dass eine durch Beiträge abzuschöpfende Vorteilslage immer nur einen Teil des Gemeindegebiets betrifft, also dort wo gerade neu erschlossen oder eine vorhandene Erschließungsanlage ausgebaut wird, während der Vorteil, dass die gebauten Straßen auch in Schuss gehalten werden, keine Beiträge von sämtlichen Anliegern im Gemeindegebiet rechtfertigt.



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Re: Analogie zum Straßenbaubeitrag
#7: 21. August 2019, 12:45
Der wesentliche rechtliche Unterschied zum Rundfunkbeitrag ist, dass der Rundfunkbeitrag durch Staatsverträge [...], die den Rang eines Landesgesetzes haben, normiert wird [...]
Der Unterschied zwischen Landesgesetz und kommunaler Satzung hat einschneidende Folgen bezüglich der gerichtlichen Kontrolldichte[...]
Die Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte funktioniert auch relativ gut [...]. Die im Eingangspsosting genannten Szenarien dürften jedenfalls sämtlich dazu führen, dass Beitragsbescheide für rechtswidrig erklärt werden, und zwar selbst dann wenn der Fehler nicht ganz so schlimm ist wie im Eingangsposting formuliert.
Genau da liegt der Hase im Pfeffer. Deshalb versuche ich (auch) die Umkehrung der Verpflichtung im erstinstanzlichen Gericht zu erzwingen:
Ich moniere nicht ausschließlich, dass der Beitrag zu hoch ist (denn der ist ja gesetzlich festgeschrieben), sondern dass die Leistung (für den Beitrag) zu gering ist. Der Auftrag der Stadt war "baut eine Straße zur Grundversorgung des Transports" und lässt die Kosten dafür in ein Landesgesetz schreiben (was für ein Schwachsinn!). Das Bauunternehmen stellt jetzt eine 1m-Straße hin. Da kann auch das erstinstanzliche Gericht feststellen, dass der gesetzlich festgelegte Beitrag nicht gezahlt werden muss, weil mindestens eine 6m breite Straße nötig wäre. Die Leistung ist nicht durch Gesetz normiert und daher von Gerichten bewertbar.


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Re: Analogie zum Straßenbaubeitrag
#8: 21. August 2019, 14:12
Hym, um beim Vergleich zu bleiben, wir haben vielleicht aber bereits eine 90 Meter breite Straße, würden aber für die "Grundversorgung" nur eine 10 Meter breite benötigen. Es fehlt halt ebenfalls die Abgrenzung was "Grundversorgung" nicht ist. -> Das ist es, es muss nichts finanziert werden, was nicht notwendig ist. So gesehen ein Weg von PersonX. Schon gar nicht, wenn die Mittel für andere lebenswichtigere Dinge fehlen würden.


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Re: Analogie zum Straßenbaubeitrag
#9: 21. August 2019, 18:11
Hym, um beim Vergleich zu bleiben, wir haben vielleicht aber bereits eine 90 Meter breite Straße, würden aber für die "Grundversorgung" nur eine 10 Meter breite benötigen.
Ja gut das kommt darauf an, was man betrachtet. Deswegen ja auch einmal das "U-Bahn trotz Hochbahn"-Beispiel (statt Straße!). Wenn die Staatsferne eine 6-spurige Autobahn ist, dann haben wir nichtmal einen Trampelpfad bekommen.


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