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Autor Thema: Enthält Grundrecht Art. 5 GG Grundpflicht d. Finanzierung?  (Gelesen 1367 mal)

s
  • Beiträge: 6
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075192.html#Rn016
Zitat
Bei diesen Ausnahmen handelt es sich BVerfGE 75, 192 (196)BVerfGE 75, 192 (197)durchweg um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die (im Umfang der dargelegten Zuordnung) Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen

das tun unis und kirchen. das individuum darf studieren und beten.

das tun die rundfunkanstalten NICHT. ich darf nicht funken.
damit ist die bedingung verletzt, nach der sie das grundrecht zugesprochen bekamen.

es ist so als würden die unimitarbeiter für mich studieren
und die priester für mich beten.

Edit "Markus KA":
Betreff und Thread musste zur Präzisierung seines Inhalts angepasst werden.
Bitte das Kernthema beachten, das da lautet:
Enthält Grundrecht Art. 5 GG Grundpflicht d. Finanzierung?
Es könnte diskutiert werden, ob ein Grundrecht a la Art. 5 GG die Grundpflicht enthält, die Möglichkeit der Wahrnehmung dieses Grundrechtes eines anderen Bürgers finanzieren zu müssen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
 




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2019, 09:29 von Markus KA«

  • Beiträge: 7.280
Lies Dich bitte in die ganze Entscheidung ein; Deine Schlußfolgerung ist nicht richtig.

Auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk muß sich auf Art. 5 GG stützen können dürfen, wie alle anderen Medienunternehmen auch, weil er Dich nur so auf Deinem Weg der Wahrnehmung Deines individuellen Grundrechts begleiten kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2019, 08:18 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 3.997

In der Betrachtung wird ein Teil immerzu vergessen.


Mit der Hilfe des Art. 5 GG wird jedoch nicht erklärt, dass die Person, welche Ihre Meinung verbreiten will, von anderen Person dafür Geld zugesprochen bekommt, um eine Meinung zu verbreiten. Art. 5 GG sichert das Jeder seine Meinung verbreiten kann. Über die notwendigen Mittel wird keine Aussage getroffen. Verbreitet eine Person Ihre Meinung frei ohne vor der Verbreitung Ihre Bezahlung für die Verbreitung zu regeln, dann kann die Person hinterher nicht zu den Empfängern der Meinung gehen und Leistung verlangen. Deshalb gibt es ja den Vertrag zur Finanzierung. Das jedoch führt dazu, dass jeder Person unter Umständen die Mittel fehlen könnten um Ihre eigene Meinung zu verbreiten. Diesen Punkt hat das Bundesverfassungsgericht nicht geprüft, sondern einfach beiseite gelassen. Das die Mittel für die Unterstützung der fremden Person fehlen muss nicht daran liegen, dass eine Person über kein Einkommen verfügt, sondern dass das Budget für Art. 5 GG bereits ausgeschöpft ist für die eigene Person oder es das Budget gar nicht gibt.
Das die Mittel zur Unterstützung fehlen, kann angezeigt werden mit: Ich kann mir die Unterstützung einer fremden Person, damit diese nach Art. 5 GG Ihre Meinung verbreiten kann, nicht leisten, weil ...
Es ist nach Art. 5 GG nicht möglich eine Person zu zwingen die Meinung einer anderen zu verbreiten, deshalb muss es möglich bleiben, dass jede Person in der Lage ist Ihre Meinung zu verbreiten. Wenn den Personen also noch Mittel entzogen werden, dann ist es genau das Gegenteil von dem was nötig gewesen wäre. Wenn sich mehrere Personen freiwillig zusammen schließen um Ihre Mittel gemeinsam zu verwenden um eine Meinung zu verbreiten, dann muss die Möglichkeit bestehen, dem nicht unterstützend beizuwohnen.
Es gibt zudem keine einheitliche öffentliche Meinung, sondern eine Mischung aus allen Meinungen, welche öffentlich geäußert werden. Gelingt es also einer Gruppe Mittel zu bekommen, welche für die Verbreitung anderer Meinungen fehlen, dann wird die Vielfalt der Meinungen abnehmen. Am Ende gäbe es nur noch die Meinung einer einzeln Person.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2019, 10:14 von PersonX«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Solange die für die Nutzung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks bezahlen mussten, die objektiv die Möglichkeit dazu hatten, weil sie über ein geeignetes Empfangsgerät verfügten, war eigentlich alles in Ordnung. Im Grunde kam es weder auf die Organisation und die rechtliche Konstruktion der Anstalten an. Ebensowenig auf den Mythos, dass die Sender staatsfrei sein müssten, was man sogleich auf die "eigene Finanzierung" ausdehnte. Betroffen waren ja nur die, die freiwillig ein Empfangsgerät beschafften. Interessant ist, dass es offenbar Konflikte darum gab, was die Auswirkungen der Rechtskonstruktion als "Anstalt des öffentlichen Rechts" waren bzw. sind und wie die "gelöst" wurden. Ein Gutteil davon ist zwei Einflüssen zuzuschreiben. Nämlich einmal der Fortsetzung des Rundfunkbetriebs aus der Zeit vor 1945 als letztlich doch staatliche Leistung, zum anderen den diversen Rundfunkentscheidungen des BVerfG.
Es hätte nichts dagegen gesprochen den Rundfunk im Westen Deutschlands privat zu organisieren, den Betrieb auszuschreiben, die Lizenz zu befristen und den Lizenznehmern Auflagen bezüglich eines Mindestangebotes bezüglich Information/Bildung/Kultur etc. zu machen. Zur Kompensation der Auflagen hätte man Steuern zur Anschubfinanzierung der technischen Infrastruktur einsetzen können. Es verlangt ja heute niemand, dass die Mobilfunknetze von öffentlich-rechtlichen Anstalten betrieben werden müssten, weil Frequenzen knapp sind. Oder dass die Flüsse, Kanäle und Strassen, die von der Allgemeinheit finanziert werden, nur Staatsbetriebe nutzen dürfen. Die Rechtskonstruktion privater Betreiber wäre deutlich einfacher gewesen, der staatliche Einfluß würde sich auf die Lizenzbedingungen beschränken; eine besondere Interpretation der Rechte aus der Verfassung und allen in Frage kommenden Gesetzen hätte sich erübrigt.
Kann man den Betrieb der Landesrundfunkanstalten noch leidlich nachvollziehen, so leuchtet die Verpflichtung zur Finanzierung eines "Zweiten Deutschen Fernsehens" überhaupt nicht ein. Man hat ja auch nicht zwei Innen- oder Kultusministerien, mit Ministern, Staatssekretären und Beamten je Bundesland. Die Gründung wie vieler Sendeketten durch die Länder würde das BVerfG wohl durch das GG als gedeckt ansehen? Jede mit Studios, Korrespondentennetz usw. Zwei, drei, zehn oder mehr?

@PersonX: für die Mitglieder der Senate des BVerfG sind 17,50€ monatlich ein Betrag, über den sie sich wegen ihrer persönlichen Einkommenssituation keine Gedanken machen müssen. Es ist typisch für Angehörige selbsternannter "Eliten", dass sie die Bodenhaftung verlieren bzw. nicht besitzen. Interessant wäre, ab welchem Betrag die Richter einen Eingriff als unzulässig betrachten würden und ob sie jemals eine Korrelation der Finanzierung staatlicher Aufgaben durch einen Festbetrag mit den Einnahmen objektv armer Bevölkerungsschichten sehen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

s
  • Beiträge: 6
mir ist diese argumentation eingefallen und hab sie noch nirgends gefunden. deshalb stell ich sie zur diskussion.

weil er Dich nur so auf Deinem Weg der Wahrnehmung Deines individuellen Grundrechts begleiten kann.

es geht hier um das recht, genauer um die freiheit:
"Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet"

darf das individuum "durch rundfunk bericht erstatten"? so wie jeder studieren darf? gibt es irgendwo festgeschriebene voraussetzungen zum funken dürfen, wie die voraussetzungen zum studieren dürfen?

siehst du, die anstalten begleiten das individuum in der wahrnehmung dieser freiheit (dieses rechts) ganz und gar nicht.



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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
darf das individuum "durch rundfunk bericht erstatten"? so wie jeder studieren darf? gibt es irgendwo festgeschriebene voraussetzungen zum funken dürfen, wie die voraussetzungen zum studieren dürfen?
(...)

Nein, das "Individuum" darf durch Funk nicht Bericht erstatten".

Und das regelt das FAG.

Die "Voraussetzungen zum funken", jawohl, die gibbbbet es wirklich!

Guggst du hier:

Das Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG) regelte in Deutschland bis 1997 das Recht, Fernmeldeanlagen zu betreiben.
Quelle:  https://de.wikipedia.org/wiki/Fernmeldeanlagengesetz

Das FAG wurde ersetzt durch das:

Telekommunikationsgesetz (Deutschland)
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Telekommunikationsgesetz_(Deutschland)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Beiträge: 1.567
darf das individuum "durch rundfunk bericht erstatten"? so wie jeder studieren darf? gibt es irgendwo festgeschriebene voraussetzungen zum funken dürfen, wie die voraussetzungen zum studieren dürfen?

siehst du, die anstalten begleiten das individuum in der wahrnehmung dieser freiheit (dieses rechts) ganz und gar nicht.
Ich werfe mal die Stichwörter Bürgerradio und Offener Kanal ein. Handelt es sich hier um von Staats wegen vergünstigt anzubietenden Dienstleistungen des örtlich zuständigen örR? So wie jeder studieren darf, so darf jeder auch Radio oder Fernsehen machen.

(Zur Abgrenzung: Es geht nicht um Privatsender.)


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mir ist diese argumentation eingefallen und hab sie noch nirgends gefunden. deshalb stell ich sie zur diskussion.
Eröffne dafür doch aber bitte Dein eigenes Thema.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 577
Slightly OT:
So wie jeder studieren darf, so darf jeder auch Radio oder Fernsehen machen.
Eine entsprechende Lizenz vorausgesetzt. Wir dürfen hier dreimal raten, durch wen diese erteilt wird...

Mehr (oder Einstieg) zum "Bürgerrundfunk" bei wikipedia:
Bürgerrundfunk
https://de.wikipedia.org/wiki/Bürgerrundfunk


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Neuen Thread gestartet zum Thema

Jur. Pers. d. öff. Rechts grundrechtsberechtigt aber Zweck verfehlt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31854.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2019, 01:24 von Bürger«

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Slightly OT:
So wie jeder studieren darf, so darf jeder auch Radio oder Fernsehen machen.
Eine entsprechende Lizenz vorausgesetzt. Wir dürfen hier dreimal raten, durch wen diese erteilt wird...
Ich war vorhin doch zu ungenau. Ich ergänze: Der Bürger kann einzelne Sendungen machen. Dafür braucht er keine Lizenz, sondern also nur zur Verfügung gestellte Sendezeit. Darum ging es mir eigentlich.

Bitte anderswo (siehe neuen Thread, so freigeschaltet) vertiefen. Danke.


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  • Beiträge: 883
Ihr solltet eure Energie nicht in diesem thread verballern. Der ist auch falsch sortiert. Hieraus lässt sich kein Widerspruch und keine Klagebegründung ableiten. Ja, die Grundrechte gelten dem Bürger und nicht dem Staat. Fertig aus. Weil Menschen frei senden und empfangen sollen (und die Kanäle knapp sind - haha), ist theoretisch ein repräsentativer Rundfunk vorgesehen. Das wars auch schon.

Dass dieser Rundfunk weder das sendet, was die Menschen senden würden, noch das empfangbar macht, was man empfangen wollte, dabei finanziell nicht kontrolliert wird, aber alle zwangsbebeitragt, macht aus dem Grundgedanken eine perverse (im Wortsinn) Ver-Anstaltung.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

s
  • Beiträge: 6
Einem repräsentativen Rundfunk kann man folgende Analogie entgegenstellen.

Eine öff. Anstalt, die das Recht auf Leben repräsentativ für den Bürger wahrnimmt und dem Bürger nicht zur Verwirklichung dieses Rechts verhilft.

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2019, 09:29 von Markus KA«

 
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