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Autor Thema: Antrag auf Aufteilung d. Gesamtschuld bei Mehrpersonen-Whg./Untervermietung  (Gelesen 2389 mal)

s
  • Beiträge: 172
Eine mir gut bekannte Person wird demnächst entsprechend der Informationen und Hinweise u.a. unter
Familien in Sippenhaft - Pervertierung der Gesamtschuldregelung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30537.0.html
Anträge auf Aufteilung der Gesamtschuld werden individuell bearbeitet (§ 268 AO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29471.0.html
Aufteilung des Rundfunkbeitrags ist ein Vollstreckungshindernis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29534.0.html
Fehlende Möglichkeit der Aufteilung einer Gesamtschuld
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25162.0.html
einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld bei der LRA stellen.

Hintergrund:
Der Vollstreckungsmitarbeiter der Gemeinde war kürzlich vorstellig und erwiderte alle Einwände (fehlende Mahnung, Gesamtschuldnerschaft nicht definiert, etc) mit "das ist ihre Meinung..." - daher werden nun Tatsachen geschaffen, beginnend mit dem Antrag auf Aufteilung der Schuld - zwangsweise als Ersatzmaßnahme, da der BS nicht akzeptieren möchte, dass mein Bekannter überhaupt kein Beitragsschuldner ist (Stichwort Wohnungsbegriff)

Nun zum Antrag:
Muss angegeben werden auf welchen Anteil sich die eigene Schuld erstreckt? Mein Bekannter hat da diverse Freiheitsgrade, da er auch Eigentümer des Hauses ist. Er hat wohl die ein oder andere Person in der Familie, die sich gern bei ihm im Haus einmieten würde. -> d.h. Er könnte aktuell bis zu zwei zusätzliche Beitragsschuldner generieren - oder vielleicht hat er bereits Mieter, dass weiß ich nicht so genau ;)

Mein Bekannter pflegt es seit Jahren schon so, dass er Mietverträge nur mündlich schließt, daraus sollte ihm ja wohl hoffentlich kein Nachteil entstehen oder? Sonst müsste man dazu dann doch noch das Verfassungsgericht anrufen....

Die weiteren Mieter sind u.U. sogar befreit (wegen "zahlendem" Hauptwohnsitz) aber auch das dürfte den mitwohnenden Vermieter und zwangsbestelltem Gesamtschuldneroberhaupt ja nicht weiter stören - oder muss man sich die Mieter jetzt nach Rundfunkvollzahler/Teilzahler/Befreite aussuchen müssen? Das könnte wohl sittenwidrig werden und gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen?

Ich werde jedenfalls weiter berichten, was mein Bekannter so erlebt in dem Zusammenhang.


Edit "Bürger":
Der Eigenständigkeit wegen ausgegliedert aus
Familien in Sippenhaft - Pervertierung der Gesamtschuldregelung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30537.0.html
Hier im Thread bitte die Formulierung und den Werdegang des Antrags diskutieren/ dokumentieren.
Danke für das Verständnis und die Berückischtigung.



Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html



Auf hiesige Situation bezogener, jedoch auch auf andere Fallkonstellationen anpassbarer Beispiel-Antrag
"Beschränkung der Vollstreckung auf meinen eigenen Anteil"
siehe nunmehr weiter unten in hiesigem Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31885.msg196512.html#msg196512


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2019, 02:55 von Bürger«

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Normalerweise liegen der Behörde Berechnungsangaben vor, die eine Aufteilung ermöglichen. Das ist hier (von der LRA zur Verschleierung der rechtslosen Kollektivschuld beabsichtigt) nicht der Fall.
Normalerweise ergibt sich aus dem Bescheid bereits der Personenkreis der Gesamtschuldner.
Normalerweise stellt jeder den Aufteilungsantrag nur für sich selbst. Angaben zu Anteilen Anderer sind nicht nötig.

So sollte es also auch hier gehandhabt werden.
Ein Grund für die Forderung der Aufteilung kann oder sollte vielleicht sogar angegeben werden. z.B. keine gemeinsame Hauswirtschaft, Zimmeruntervermietung an fremde Person etc.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

s
  • Beiträge: 172
D.h. es sollte kurz gehalten werden

Antrag auf Aufteilung entsprechend AO 44+268+269-278
Eigener Anteil 25% der Gesamtschuld - da insgesamt 4 Personen gemeldet sind oder im Mietvertrag genannt.
Grund der Aufteilung: 268 AO "Weil ich es kann"
Mein Bekannter möchte der LRA keinen Grund nennen, weil es die LRA nichts angeht.

Wird er so in etwa dann ausformuliert absenden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2019, 23:00 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Eigener Anteil 25% der Gesamtschuld - da insgesamt 4 Personen gemeldet sind oder im Mietvertrag genannt.

Hinweis:
Für die Beitragspflicht gem. RBStV ist schlussendlich nicht so sehr entscheidend, wer wo "gemeldet" oder "in einem Mietvertrag genannt" ist - dies sind nur Hinweise, die zur "Vermutung" einer Beitragspflicht dienen.
Beitragspflicht auslösend ist vielmehr das Innehaben der Wohnung, und "Inhaber (Beitragsschuldner) einer Wohnung ist jede volljährige Person, die Wohnung selbst bewohnt" - und insofern eigentlich unabhängig davon, ob diese dort gemeldet oder im Mietvertrag genannt ist - siehe u.a. auch unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html
"Inhaber"
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313098
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht GEMELDET ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als MIETER genannt ist.

sowie im Weiteren auch
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29381.0.html
Die Wohnung - Wurzel allen Übels
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18174.0.html
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.0.html
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Mitbewohner/ vorh. Beitragskonto gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20247.0.html

Aus meiner bescheidenen Sich bedeutet das, dass fiktive Person A (Antragsteller) sich darauf berufen könnte, dass "die Wohnung nicht allein bewohnt" wird, sondern weitere "volljährige Personen die Wohnung selbst bewohnen".

Ggf. sollte Person A dann - um nicht unnötig "zuviel" mitzuteilen, schlicht
Zitat
"um Mitteilung bitten, welche weiteren Angaben erforderlich sind, um den Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld bearbeiten zu können"

Damit wäre
- der Antrag gestellt
- der Ball an die "Landesrundfunkanstalt" abgegeben
- man hätte sich nicht unnötig "verplappert" und
- man kann dann (z.B. falls Namen usw. der weiteren Personen angefragt werden sollten) die Rechtsgrundlage erfragen, aufgrund derer die Angaben gefordert werden.

Es geht ja mglw. schon los bei der Frage, in welchen Zeiträumen wieviele volljährige Personen insgesamt die Wohnung selbst bewohnt haben:
Wann fangen die Zeiträume an und wann enden diese?
Ab welcher Dauer weiß man, dass eine Person, die nicht mehr in der Wohnung erscheint, diese die Wohnung nicht mehr "selbst bewohnt" und also nicht mehr mit hinzuzuzählen sei?
Was wäre, wenn diese Person schon morgen wieder einmal erscheint? Würde dann das "selbst Bewohnen" einfach "fortgesetzt" - oder beginnt es neu?
usw. ::) - dies hier jedoch nur zur Verdeutlichung möglicher Schwierigkeiten bei Angabe/ Formulierung, Vertiefung dieser speziellen Frage bitte unter
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29381.0.html


Spätestens dann wird man jedenfalls feststellen, dass...
aufgrund der
a) für eine Aufteilung der Gesamtschuld untauglichen Datenlage einerseits (Meldedaten enthalten i.d.R. nur Straßenadressen aber keine Wohnungsdaten und beinhalten naturgemäß nicht jene, die zwar Beitragspflicht auslösend eine Wohnung "selbst bewohnen", dort aber weder "gemeldet" noch "im Mietvertrag genannt" sind)
und der
b) datenschutz-problematischen Weitergabe von Daten Dritter andererseits (z.B. Namen von Personen, welche mglw. nicht einmal an jenem Ort gemeldet sind oder für welche gar zum Schutz deren Leib und Lebens eine melderechtliche Auskunftssperre vermerkt ist - vgl. auch Diskussion unter
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg191676.html#msg191676 )
...eine schier unauflösliche Situation existiert, deren Werdegang und Ausgang noch nicht absehbar sind.


Bitte hier noch den schlussendlich verfassten fiktiven Wortlaut des Antrags wiedergeben und den Fortgang dokumentieren.


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s
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Danke für die Hinweise,

ich werde das meinem Bekannten so mitteilen...

soweit ich gehört habe, sind tatsächlich nicht alle dort selbst wohnenden Personen gemeldet - aber das geht meinen Bekannten als "Vermieter" ja auch gar nichts an, daher wird er natürlich im Interesse seiner Mieter nur so knapp wie möglich formulieren (glaube ich)...Unter der Meldeadresse steht blöderweise nur ein Einfamilienhaus, aber dafür n großes mit mindestens 4 Doppelschlafzimmern ;)

Antrag wird, soweit ich gehört habe, diese Woche formuliert und abgeschickt.


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OT
Aber "4 Doppelschlafzimmern" meint Raumeinheiten, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind und nur durch eine andere Raumeinheit betreten werden können? Wohnung wurde irgendwie legal definiert und sei kurz gesagt der Verbund von einer oder mehr abgeschlossenen Raumeinheiten, deshalb muss geprüft werden ob und wenn ja welcher Verbund von Raumeinheiten wie als Wohnung gilt oder gelten kann. Da könnten gravierende Abweichungen bestehen zu anderen Definitionen von Wohnung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2019, 17:18 von Bürger«

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Aus diesem Grund ist mein Bekannter ja eigentlich auch kein Beitragsschuldner - der Aufteilungsantrag erfolgt "Ersatzweise" damit man die Gemeinde (Vollstreckung) etwas beschäftigen kann.

Die 4 Doppelschlafzimmer werden alle von der gemeinsamen Küche aus betreten, dort steht kein Bett und Platz zum Wohnen ist dort auch nicht, es geht nur Kochen und Spülen ;)


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So mein Bekannter hat mir soeben ein auf die im Einstiegsbeitrag geschilderte Situation angepasste, jedoch auch auf andere Fallkonstellationen anpassbares Antrags-Beispiel für die
"Beschränkung der Vollstreckung auf meinen eigenen Anteil"
in anonymisierter Fassung zukommen lassen.

Er hat ihn noch in etwas Prosa verpackt, damit später auch ersichtlich ist, warum er diesen Antrag überhaupt stellt und nicht Gefahr läuft, durch den Antrag irgendwas anzuerkennen.

Zitat
LRA
Anstalt des Öffentlichen Rechts
Straße
PLZ Ort

Ihr Rundfunkbeitrag XXX XXX XXX,

sie haben mir in der Vergangenheit offenbar das o.g. Beitragskonto eingerichtet bzw. die Einrichtung veranlasst. Eine Grundlage für diese sogenannte Direktanmeldung ist mir nicht bekannt und sie können mir diese ja auch nicht nennen.

Die Folge oder auch Ursache dieser Direktanmeldung ist, dass sie mich seither als sogenannten Beitragsschuldner betrachten.

Gemäß RBStV, den sie ja als gesetzliche Grundlage verstehen, § 2 (3) haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

Der § 44 der AO sagt in Absatz 2 Satz 4
„Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.“

Bei entsprechender Anwendung des § 44 AO bedeutet dies, dass für die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beitragsschuldner eben auch die §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung entsprechend gelten müssen.

Beitragsschuldner ist, entsprechend Ihrer Vermutung aus RBStV § 2 (2) jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Ich selbst bewohne Räumlichkeiten, die keine Wohnung entsprechend ihrer Legaldefinition des Wohnungsbegriffs in RBStV §3 (1) sind. Diesen Umstand habe ich Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt und begründet.

Bisher weigern sie sich jedoch, meine Widerlegung Ihrer Vermutung anzuerkennen.

Um die unumkehrbaren Folgen, welche aus Ihrer fehlerhaften Weigerung und der eingeleiteten Vollstreckung resultieren, zumindest etwas abzumildern, beantrage ich hiermit die
Beschränkung der Vollstreckung auf meinen eigenen Anteil
auf Grundlage der entsprechenden Anwendung § 44 AO sowie §§ 268-280 AO.

Bitte teilen sie mir unverzüglich mit, welche Information von mir für die Bearbeitung des Antrags notwendig sind.

Vorname Nachname
Ort, Datum


Edit "Bürger":
Vollzitat des eigenen Texts ergänzt. Anhang entfernt. Siehe PM.
Hier noch mal die Rechtsgrundlagen verlinkt
§ 44 Abgabenordnung (AO) - Gesamtschuldner
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__44.html
die weiteren §§ 268 bis 280 siehe
Abgabenordnung (AO)
2. Unterabschnitt
Aufteilung einer Gesamtschuld

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html#BJNR006130976BJNE036201301
§ 268 Grundsatz
§ 269 Antrag
§ 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
§ 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
§ 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
§ 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
§ 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
§ 275 (weggefallen)
§ 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
§ 277 Vollstreckung
§ 278 Beschränkung der Vollstreckung
§ 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
§ 280 Änderung des Aufteilungsbescheids


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2019, 02:56 von Bürger«

 
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