Solange die für die Nutzung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks bezahlen mussten, die objektiv die Möglichkeit dazu hatten, weil sie über ein geeignetes Empfangsgerät verfügten, war eigentlich alles in Ordnung. Im Grunde kam es weder auf die Organisation und die rechtliche Konstruktion der Anstalten an. Ebensowenig auf den Mythos, dass die Sender staatsfrei sein müssten, was man sogleich auf die "eigene Finanzierung" ausdehnte. Betroffen waren ja nur die, die freiwillig ein Empfangsgerät beschafften. Interessant ist, dass es offenbar Konflikte darum gab, was die Auswirkungen der Rechtskonstruktion als "Anstalt des öffentlichen Rechts" waren bzw. sind und wie die "gelöst" wurden. Ein Gutteil davon ist zwei Einflüssen zuzuschreiben. Nämlich einmal der Fortsetzung des Rundfunkbetriebs aus der Zeit vor 1945 als letztlich doch staatliche Leistung, zum anderen den diversen Rundfunkentscheidungen des BVerfG.
Es hätte nichts dagegen gesprochen den Rundfunk im Westen Deutschlands privat zu organisieren, den Betrieb auszuschreiben, die Lizenz zu befristen und den Lizenznehmern Auflagen bezüglich eines Mindestangebotes bezüglich Information/Bildung/Kultur etc. zu machen. Zur Kompensation der Auflagen hätte man Steuern zur Anschubfinanzierung der technischen Infrastruktur einsetzen können. Es verlangt ja heute niemand, dass die Mobilfunknetze von öffentlich-rechtlichen Anstalten betrieben werden müssten, weil Frequenzen knapp sind. Oder dass die Flüsse, Kanäle und Strassen, die von der Allgemeinheit finanziert werden, nur Staatsbetriebe nutzen dürfen. Die Rechtskonstruktion privater Betreiber wäre deutlich einfacher gewesen, der staatliche Einfluß würde sich auf die Lizenzbedingungen beschränken; eine besondere Interpretation der Rechte aus der Verfassung und allen in Frage kommenden Gesetzen hätte sich erübrigt.
Kann man den Betrieb der Landesrundfunkanstalten noch leidlich nachvollziehen, so leuchtet die Verpflichtung zur Finanzierung eines "Zweiten Deutschen Fernsehens" überhaupt nicht ein. Man hat ja auch nicht zwei Innen- oder Kultusministerien, mit Ministern, Staatssekretären und Beamten je Bundesland. Die Gründung wie vieler Sendeketten durch die Länder würde das BVerfG wohl durch das GG als gedeckt ansehen? Jede mit Studios, Korrespondentennetz usw. Zwei, drei, zehn oder mehr?
@PersonX: für die Mitglieder der Senate des BVerfG sind 17,50€ monatlich ein Betrag, über den sie sich wegen ihrer persönlichen Einkommenssituation keine Gedanken machen müssen. Es ist typisch für Angehörige selbsternannter "Eliten", dass sie die Bodenhaftung verlieren bzw. nicht besitzen. Interessant wäre, ab welchem Betrag die Richter einen Eingriff als unzulässig betrachten würden und ob sie jemals eine Korrelation der Finanzierung staatlicher Aufgaben durch einen Festbetrag mit den Einnahmen objektv armer Bevölkerungsschichten sehen.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.