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Autor Thema: Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)  (Gelesen 13785 mal)

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Hier zunächst die "Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (Die Deutsche Kreditwirtschaft) (Stand: 1. Juli 2019)"

Darin u.a. enthalten der aktuelle Freibetrag, der sich an einem Nettoeinkommen von Angestellten orientiert.
Selbständige müssen diesen selbstverständlich per Antrag bei der Vollstreckungsstelle also Rundfunkanstalt erhöhen, da diese ja selbst Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2020, 15:58 von DumbTV«

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  • Beiträge: 12
Bei öffentlichen Gläubigern - also LRA - sind diese selbst die Vollstreckungsstellen - s.o. pdf kundeninformation.

In dem fiktiven Fall, in dem der SWR die Vollstreckungsstelle wäre, müsste man also an diesen alle Anträge bzgl. Pfändungsfreibetrag usw. stellen.
Wenn man beim SWR in Stuttgart anrufen würde, wäre eine Abteilung, die für Pfändungen zuständig ist, nicht bekannt.
Man würde an den nicht-rechtsfähigen Beitragsservice verwiesen. Dieser wäre aber nicht die Vollstreckungsstelle wie eine Anwältin mitteilen würde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Dezember 2019, 21:36 von Markus KA«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.010
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
gemäß Bekanntmachung vom 10. Mai 2021 (BGBl. I S. 1099) – ab 1. Juli 2021 geltende Pfändungsfreigrenzen –

Zitat
" Die in der tabellarischen Übersicht der Pfändungsfreigrenzen enthaltenen Beträge finden ihre Grundlage in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Regelung legt zunächst in ihrem Absatz 1 je nach dem Zeitraum, für den das Arbeitseinkommen gezahlt wird, einen unpfändbaren Grundfreibetrag fest; ab dem 1. Juli 2021 beträgt dieser 1.252,64 Euro monatlich. Wegen der Rundungsvorschrift in § 850c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ZPO erhöht sich dieser Betrag auf 1.259,99 Euro monatlich.[...]
Der Schutz, der im Hinblick auf Pfändungen beim Arbeitgeber besteht, gilt grundsätzlich auch für Pfändungen von Guthaben auf einem Zahlungskonto, sofern es sich bei dem Zahlungskonto um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt.
weiterlesen auf:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Pfaendungsfreigrenzen_Arbeitseinkommen_Juli2021.pdf?__blob=publicationFile&v=21


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KEIN ZWANGSBEITRAG - 20 MIO. MAHNMASSNAHMEN, 3 MIO. MAHNUNGEN, 1.3 MIO. VOLLSTRECKUNGSERSUCHEN - KEINE ZAHLUNG - ICH MACH MIT! - MIT 18 HAT MAN NOCH TRÄUME, AB 18 BIST DU AUTOMATISCH SCHULDNER BEIM BELANGLOSEN SENDER - LEBENSLÄNGLICH!!!  WIR WERDEN MEHR UND WIR WERDEN DAS BLATT WENDEN!

  • Beiträge: 6.824
Und dazu kommen dann obendrauf immer noch jene individuellen Beträge, die per Gesetz zu leisten und in Auslegung der Bundesgerichtsbarkeit deswegen der Unpfändbarkeit unterfallen; siehe Thema

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24164.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2021, 17:18 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 10.593
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Querverweis zu
Gesetzentwurf - Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) 06/2020
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33908.0
und offensichtlich am 01.12.2021 in Kraft tretendem
Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33908.msg216137.html#msg216137


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