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Autor Thema: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?  (Gelesen 4865 mal)

c
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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#15: 03. August 2019, 12:48
Dann wissen wir das jetzt alle ;-)

Ein nichtiger Leistungsbescheid würde doch zu einem Fehlen desselben führen?

Allerdings bezweifele ich, dass dieses mögliche Fehlen aufgrund von möglicher Nichtigkeit einer vollstreckenden Person/Behörde so einfach vermittelbar ist. Da bräuchte es zunächst gute Argumente. Allerdings kann man eine solche Person/Behörde (je nach Bundesland) mit solchen Einwänden beschäftigen.

Der Weg zur Klärung der Bestandskraft/Existenz eines teilweise aufgehobenen Bescheides geht meiner vorsichtigen Meinung nach aber letztlich über die Behörde, die um Vollstreckung ersuchte bzw. über das Verwaltungsgericht. Die sind dazu da, sich mit solchen Fragen zu beschäftigen...  ;)

Die Chancen eines solchen Einwands abschätzen zu helfen, sollte dieser Thread beitragen. Zunächst ist hier also aus verwaltungsrechtlicher Sicht zu klären, ob ein teilweise aufgehobener Bescheid noch Bestandskraft entwickeln muss oder ob er für nichtig erklärt werden kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2019, 13:25 von cecil«
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  • Beiträge: 7.255
Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#16: 03. August 2019, 13:30
Mein Hinweis sollte eigentlich der Rn. 8 der Entscheidung gelten:

Rn. 8 - BFH VII B 151/85
Zitat
    [...]Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden.[...]

Solange der Rundfunkbeitrag öffentliche Mittel sind, weil staatliche Mittel lt. EuGH in C-492/17, ist eben auch der Finanzrechtsweg nicht verkehrt, denn der ist für öffentliche Mittel zuständig.

Und wenn ein Festsetzungsbescheid nichtig ist, ist auch die Vollstreckung dieses Bescheides nichtig, weil die Behörde von Amts wegen verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vollstreckung zu ermitteln.

Hinweis für Niedersachsen:

Rn. 24
Zitat
[...] Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte (§ 78 VwGO) und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NVwZ 1987, 535). Danach ist der Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers hier stattzugeben.
Die Entscheidung des BFH ist hier also verarbeitet; es ging in der Entscheidung des VG Hannover übrigens um Rundfunkgebühren.

VG Hannover 6. Kammer, Urteil vom 29.03.2004, 6 A 844/02, ECLI:DE:VGHANNO:2004:0329.6A844.02.0A
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE105180600&psml=bsndprod.psml&max=true


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2019, 13:56 von pinguin«
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c
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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#17: 03. August 2019, 15:36
@pinguin
Danke für dein Engagement und die Hinweise auf die Rechtsprechung.

Und, du kannst ja mal versuchen - in der Praxis - eine vollstreckende Person damit zu beeindrucken, dass du ihr sagst "möglicherweise ist der grundlegende Bescheid nichtig, weil vielleicht nicht mehr bestimmt genug, nachdem ein Teil der Forderung neu-beschieden worden war".  Ganz ganz evtl. erreichst du was dadurch. Erfahrungsgemäß wird ein (vermutlich bereits) anstehender Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses dadurch nicht aufgehoben. Da müsstest du schon eine rechtliche Grundlage (§) benennen; da darfst du schon mit weiteren Kopien wedeln von einwendenden Schreiben an GEZ bzw. an das Gericht (Eilantrag), um eine Aufhebung des Termins überhaupt nur erwägbar zu machen. So eine vollstreckende Person kann ziemlich zurückhaltend sein mit Entgegenkommen...

Es ist jedoch notwendig, das entsprechende Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz zu Rate zu ziehen. Die Bestimmungen der Länder sind unterschiedlich, was sich in der Praxis auswirken kann.

@ohmanoman
Akteineinsicht in Vollstreckungssachen ist in manchen Bundesländern verbrieftes Recht (lt. GVGA). Soweit ich mich erinnere, in anderen Ländern gegenüber Vollstreckungsbehörden auch. Im Forum müssten sich die entspr. gesetzlichen Grundlagen finden lassen. 


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P
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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#18: 03. August 2019, 16:14

Die teilweise Aufhebung ändert so gesehen nichts oder alles. Auch wenn diese Aufhebung aus X Gründen erfolgt, bei jedem Grund kann A die Entscheidung dazu prüfen, ob diese Ermessensfehlerfrei ist oder sich überhaupt an den gesetzlichen Bestimmungen entlang bewegt. Gibt es keine Rechtsbehelfsbelehrung, dann hat A ein Jahr Zeit diese Aufhebung anzufechten. Mit der Änderung tritt somit wahrscheinlich keine Rechtskraft für den Bescheid oder für einen Teil davon ein, zumindest solange nicht, wie die Rechtsmittelfrist noch läuft. Eine Vollstreckung aus einem Bescheid, welcher noch nicht unanfechtbar geworden ist, könnte unzulässig sein. Ob das zutreffend ist, dass ist nicht mit dem Vollstrecker zu klären, weil immer noch nicht seine Aufgabe, man kann das Ihm gegenüber anzeigen und eine Klärung und Aussetzung anstreben. Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei war, weil die Aufhebung in einem Widerspruchsbescheid erfolgte, dann kann A Klage erheben, sofern dazu die Frist nicht abgelaufen ist. Damit die Frist abgelaufen sein kann, muss diese begonnen haben. Auch darf die Klagebefugnis nicht anderweitig verwirkt sein.


Der Themenstarter wird gebeten genauere Darlegung zu dem fiktiven Fall zu geben.


Wie genau soll diese Aufhebung erfolgen? Welche Form soll das Schreiben haben, mit der die Aufhebung erfolgen soll?
Welche Rechtsbelehrung soll das Schreiben enthalten?
Wieviel Zeit soll zwischen der fiktiven Vollstreckung und der fiktiven Aufhebung liegen?


Angemerkt sei, dass durch eine Aufhebung ein Bescheid an sich sehr wahrscheinlich nicht nichtig werden kann.


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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#19: 03. August 2019, 16:32
.. ist ein Festsetzungsbescheid über 3 Monate noch rechtskräftig, wenn ein Monat aus dem Bescheid [später] aufgehoben wird, mit dem Hinweis ... "Im Übringen behält der der Bescheid seine Gültigkeit“.

 Aus dem jetzt 2 Monate vollstreckt werden soll?

Es geht doch nicht um, den Aufhebungsbescheid, sondern um den Ursprungsbescheid, dachte ich.

Den Aufhebungsbescheid anzufechten, was soll das bringen? Richter*in: "ohmanoman, das ist doch zu Ihren Gunsten, wollen Sie die Aufhebung wirklich anfechten?" ;-)

Lautet die Frage nicht: Ist der Ursprungsbescheid noch vollstreckbar, oder kann er - auf irgendeiner (welcher?) gesetzlichen Grundlage - wegen Nichtigkeit angefochten werden?


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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#20: 03. August 2019, 16:51


Es wird vor Gericht der ursprüngliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids/Änderungsbescheid angegriffen. Ob das Sinn macht, das steht ganz wo anders.


Wenn durch einen Angriff des Bescheids dieser nichts rechtskräftig wird, dann ist er nicht unanfechtbar. Ist er nicht unanfechtbar, dann wird eine Vollstreckung anfechtbar. Warum sollte also nicht ein Bescheid vor Gericht angefochten werden? Person U muss sich halt überlegen was sie erreichen will und dann eine Strategie fahren um zu diesem Ziel zu kommen. Da kann es günstig sein, ein Verfahren auf eine Zeit zu bringen, welche politisch genutzt werden kann. Im ungünstigen Fall verläuft das Verfahren schnell, das Risiko besteht. Im ungünstigen Fall wird das vor dem OVG auch schnell behandelt. Sollte das Risiko so aussehen dann muss überlegt werden, was es braucht, damit das Risiko minimal wird. Z.B. unabhängige Richter sind vielleicht ein Reizwort, vielleicht kann das Verfahren ja gleich noch ausgesetzt werden.


Wichtig ist, dass keine Vollstreckung möglich wird oder zurück gezogen werden muss und dass keine weiteren Bescheide kommen. Das zu erreichen kann Ziel einer Strategie sein. Das nächste strategische Ziel ist Aufklärung und politische Mitarbeit. Jeder hat es in der Hand dieses System zu ändern. Wer seit 2013 nicht gezahlt hat, wird das auch weiterhin nicht machen und deshalb Wege und Möglichkeiten suchen und finden.





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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#21: 03. August 2019, 18:01
in einem kleinen Teil der Bundesländer erfolgt die Hilfe bei der Vollstreckung sehr wahrscheinlich durch das Finanzamt. Einwände gegen die Vollstreckung werden dadurch in die Zuständigkeit der Finanzgerichte geschoben. Der BFH könnte da das Ende sein.
Siehe auch:

Zitat
Soweit der Rechtssuchende sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Berliner Finanzämter wendet, ist der Finanzrechtsweg gegeben. In Berlin sind die Finanzämter für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen zuständig. Die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme ist rechtswidrig, wenn zweifelhaft ist, ob der zugrunde liegende Bescheid über Rundfunkbeiträge bekanntgegeben wurde.

Rn. 20
Zitat
Auf das Fehlen eines solchen Leistungsbescheids kann sich der Vollstreckungsschuldner auch gegenüber der um Vollstreckung ersuchten Finanzbehörde berufen. Aus § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 Abs. 1 VwVG, § 250 Abs. 1 Satz 2 AO folgt nichts Abweichendes (BFH, Beschlüsse vom 04.07.1986 VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731; vom 30.09.2002 VII S 16/02 [PKH], BFH/NV 2003, 142 mit weiteren Einzelheiten der Begründung, der das erkennende Gericht folgt).

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2015 - 7 V 7177/15
https://openjur.de/u/877990.html

Damit genug ot:


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Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#22: 03. August 2019, 18:03
Ein nichtiger Leistungsbescheid würde doch zu einem Fehlen desselben führen?

Soweit ich entsprechende Hinweise im Forum verstehe, fehlt ein Leistungsbescheid wohl generell. Man setzt offenbar lediglich fest. So etwa "Der Dummfunkbeitrag für den Zeitraum .... wird festgesetzt auf ...". Und nun? Nagle ich das an die Wand, drehe mir damit 'ne Tüte oder leg mich wieder hin und grüble, was das wohl bedeuten mag?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

K
  • Beiträge: 2.239
Re: Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
#23: 03. August 2019, 18:48
OT - zur Info

- Vollstreckt wird in Berlin / Bremen durch die Finanzämter (siehe Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze)
- Vollstreckt wird in Bawü / Sachsen / Bayern durch die Gerichtsvollzieher, wobei Bawü und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken (siehe Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze)
- Vollstreckt wird in allen übrigen Bundesländern durch die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise (siehe Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze)
- ergänzend zu Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen gibt es z. b. (Vollstreckungskostenordnung des Landes xyz, Landesverordnung zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes xyz, usw.)

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze: http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm
Ergänzungen: http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm

OT Ende

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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