Leitsatz 4:4. Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union gilt nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße, die die Behörden vor deren Geltungsbeginn auf der Grundlage des nationalen Rechts getroffen haben.
BVerwG 6 C 2.18 , Urteil vom 27. März 2019 https://www.bverwg.de/de/270319U6C2.18.0Umkehrschluß Leitsatz 4:
Die Rechtmäßigkeit datenschutzrechtlicher Verstöße, die nach Geltungsbeginn der EU-Datenschutzgrundverordnung begangen worden sind, richtet sich alleine nach den Bestimmungen der DSGVO.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;