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Autor Thema: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld  (Gelesen 5934 mal)

P
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Frage in Bezug des Anhangs. Wurde hier seitens der Betroffenen eine Mitteilung über die Lage der Wohnung und der Personen gemeldet? Bzw. wie wurde bekannt, dass mehr als eine Person für eine Wohnung vorhanden ist?


--------------nachfolgendes nicht wirklich zu beachten für das aktuelle Thema, zu einzelnen Punkten gibt es bereits Themen im Forum------------------------------
OT:

Und der Modell Fehler im Ziel der Verwaltungsvereinfachung wird wieder deutlich, weil eine "Abmeldung" und eine weitere "Anmeldung" unter einer weiteren persönlichen Nummer erfolgt obwohl eine "Wohnung" sich sehr wahrscheinlich nicht verändert hat. Es werden auch hier weiterhin Nummern an Personen zugeordnet. Ein Bezug zu einer genauen eineindeutigen Raumeinheit fehlt sehr wahrscheinlich. Für welche genaue Raumeinheit soll bezahlt werden?
Es erfolgte sicherlich auch keine Prüfung ob so eine Raumeinheit, welche die Bedingung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfüllt tatsächlich vorhanden ist. Das führt dazu, dass Person A auch schlicht erklären könnte, dass es keine solche Raumeinheit im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags an der bezeichneten Adresse gibt. Sicherlich gibt es viele Wohnungen an der Adresse, das steht außer Frage.

Der Nachweis darüber kann später vor Gericht geführt werden, weil es nicht gelingen dürfte die Anstalt davon zu überzeugen.
Das kann soweit führen, dass eine Vorort Beweisaufnahme erfolgen könnte. Glück ist dann, wenn tatsächlich keine solche "Raumeinheit" vorhanden ist.

Natürlich kann der Streit in diesem einen Punkt für Person A verloren gehen, wenn eine solche Raumeinheit gefunden wird.

Die EMA Daten werden ja auch nicht unmittelbar geprüft, sondern basieren auf Selbstauskünften, und eine Prüfung erfolgt erst, wenn keine Post ankommt oder eine andere Stelle eine Überprüfung oder Korrektur anfordert.

Sehr wahrscheinlich würde kein normal denkender Mensch solch ein Anliegen vorbringen. Jedoch gibt es genau diese Fälle. Personen melden sich ja überall an, um Post und anderes erhalten zu können ;-).


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P
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Wenn der Bescheid gegen Person A aufgehoben würde, wären sofort alle Forderungen einschließlich 2015 verjährt. So dumm sind die nicht.

Das wirft eine Fragestellung auf, welche in einem weiteren Thema vertieft werden sollte:

Wie verhält sich die Verjährung, wenn eine Feststellung nur gegenüber einzelnen Schuldnern erfolgte?

Siehe und diskutiere dazu nunmehr unter
Wie ist Verjährung geregelt bei Feststellung nur ggü. einzelnen Schuldnern?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31770.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2019, 13:12 von Bürger«

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Die nächste Fragestellung wäre zu

Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28.11.2016
http://www.schure.de/205/58103-021.htm
Zitat
§ 13 Verrechnung
Zahlungen werden jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet.

Es soll sich ja um eine Gesamtschuld handeln. Zahlt die Ehefrau dann erst die Beiträge ihres Mannes ab? ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2019, 13:25 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

G
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Die Satzung der LRA hat Nachrang gegenüber den Bestimmungen des Staatsvertrags, wonach es zu unterschiedlichen Verjährungen kommen kann, wenn die Unterbrechung (Neubeginn) der Verjährung durch Festsetzungsbescheid nur gegenüber bestimmten Gesamtschuldnern wirksam wird.

Insofern hat jeder Gesamtschuldner Anspruch darauf, dass er auf seine früheste nicht verjährte Schuld leistet.
Gleiches muss meines Erachtens auch dann gelten, wenn ein Gesamtschuldner erst später eingezogen ist und damit überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt Gesamtschuldner wird.

Dieser ganze "Käse" mit dem Ab- und Anmelden und der Vergabe neuer Beitragsnummern ist vermutlich ein Versuch, dieser Rechtslage gerecht zu werden und eingehende Zahlungen dann rechtmäßig zu verbuchen.

Vorsichtshalber sollte sich Frau B diese Interpretation des § 13 aber noch mal von der Landesrundfunkanstalt bestätigen lassen, z.B. nach Erhalt des nächsten Briefes. Vielleicht wird durch eine solche Nachfrage dann das Verfahren gestoppt, so dass es nicht so schnell zu einem Festsetzungsbescheid kommt und ein weiteres Jahr gewonnen wird.


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Kurze Nachfrage: Das genaue Anmeldedatum für Frau B im Jahre 2016 wird hier im Forum ja nicht mitgeteilt. Laut Brief beruht das Anmeldedatum auf einer Mitteilung des Einwohnermeldeamtes.
Ist Frau B erst 2016 in die gemeinsame Wohnung gezogen?


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@weba Nabend, nein Frau B lebt schon länger dort...


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
@Gesamtschuldner

Die Vergabe mehrerer Nummern für eine Wohnung wäre möglicherweise als Betrug zu werten.

Durch Zahlung eines Gesamtschuldners erlischt die Forderung für alle in der Schuldnergemeinschaft -- das kann nicht funktionieren, wenn der Betrag (wie üblich) nur bei einer Nummer (von mehreren) gutgeschrieben wird: dann wird die bereits erloschene Forderung bei den anderen Schuldnern unzulässig weiter betrieben.


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

G
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@maikl_nait

habe ich schon versucht, verweise hier auf meinen alten Beitrag:

Dann wäre es eine rechtswidrige Doppelforderung, die an Betrugsabsicht erinnert, strafbewehrt...

Das mag zwar stimmen, die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat das zumindest in (m)einem gleichgelagerten Fall nicht als Betrugsversuch gesehen. An den Rundfunk trauen sich die nicht ran.


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Moin, zunächst vielen Dank für Eure Gedanken zu diesem Thema.

Heute haben die beiden neue Post bekommen, auffällig ist, das obwohl Herr A zum Ende 2015 abgemeldet wurde er dennoch einen nahezu identischen Betrag, wie Frau B, welche ab nun ab 2016 geführt wird, zahlen soll. Verjährung scheint es nicht zu geben...
Einen Festsetzungsbescheid für Frau B gibt es bisher auch nicht..


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Ist es möglich, die Beträge und Zeiträume mit zu veröffentlichen? Aus den beiden letzten Schreiben lässt sich im Moment so gut wie gar nichts konstruieren.


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Moin, Herr A soll ca. 700Eur bezahlen, obwohl sein Konto  zum Ende von 12/2015 gekündigt wurde. Frau B soll ab 01/2016 die Beiträge begleichen ca. 800Eur. VG easy


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Warum so ein Geschiss um die konkreten Zahlen? Man kann das doch berechnen.

01.01.2013 - 31.03.2015: 27 Monate a 17,98 €
01.04.2015 - 31.12.2015: 9 Monate a 17,50 €
Summe: 642,96 € zzgl. eventueller Versäumnisgebühren

01.01.2016. - 30.09.2019: 45 Monate a 17,50 €
Summe: 787,50 € zzgl. eventueller Versämnisgebühren

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
  • Beiträge: 1.548
Wenn die Zwangsrundfunksteuer für 2016 nicht bis 31.12.2019 festgesetzt wird, verjährt sie am 01.01.2020.


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Wenn die Zwangsrundfunksteuer für 2016 nicht bis 31.12.2019 festgesetzt wird, verjährt sie am 01.01.2020.

das könnte man aber auch mal ganz anders betrachten

BGB 199
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.    der Anspruch entstanden ist und
2.    der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.


Die Frage, die bisher kein Gericht so richtig beantwortet hat: Wann entsteht der Anspruch? Begründet sich der Anspruch vielleicht aus der Pflicht?

RBStV §7
(1)Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten desMonats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätteoder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mitdem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.

Hieße das nicht vielleicht sogar, der Anspruch ensteht genau mit Einzug? Das hieße schlussfolgernd, die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres in dem der Einzug erfolgte (der erstmalige)

Bisher gehen wir ja davon aus, der Anspruch beginnt in dem Moment, in dem der Beitrag geschuldet ist. Das sieht z.B. meine Bank ganz anders, der Anspruch auf meine monatliche Kreditrate entsteht mit Vertragsabschluss, die monatliche Rate ist dennoch monatlich zu leisten, oder auch vierteljährlich, ändert aber nichts am Beginn des Anspruchs....

edit: Legaldefinition "Anspruch" aus BGB 194
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

Dieses Recht "erwirbt" der ÖR mit Einzug in eine Wohnung - also mit Pflichtbeginn

edit2: Man könnte auch sagen, wenn ich am 31.12.2012 in eine Wohnung gezogen bin (erstmalig diese eine Wohnung) dann beginnt hier bereits der Anspruch für den Rundfunkbeitrag Jan-März 2029 sofern ich bis dahin dort wohnen bleibe. Die Leistungspflicht für diesen Beitrag ist erst im Feb 2029 aber Leistungspflicht und Anspruch sind soweit ich weiß, 2 Paar Schuhe.

p.s. jaaaa ich weiß, off topic


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2019, 20:33 von sky-gucker«

 
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