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Autor Thema: Antrag auf Aussetzg. § 94 VwGO wg. EuGH-Vorlage zu richterl. Unabhängigkeit  (Gelesen 4202 mal)

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus gegebenem Anlaß der Hinweis für einen denkbaren Antrag auf Aussetzung des Verfahrens aus

Nach Widerspruchsbescheid Klage gegen NDR einreichen? Begründung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22989.msg195649.html#msg195649

[...] A könnte versuchen, auf die Vorlage aus Wiesbaden an den EuGH zu verweisen***, weil Verteter des Richterbunds und andere tatsächlich ein Abhängigkeitsproblem sehen, auf das man als Laie gar nicht eingehen kann, weil man die Hintergründe nicht kennt, aber fürchtet.
Man würde also dieses Verfahren abwarten und beantragen, das Verfahren auszusetzen:
EuGH-Vorlage: Datenschutz und richterliche Unabhängigkeit
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Beschluss v. 28.03.2019 - Az.: C-272/19

https://www.datenschutz.eu/urteile/EuGH-Vorlage-Datenschutz-und-richterliche-Unabhaengigkeit-Verwaltungsgericht-Wiesbaden-20190328/
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2019.187.01.0052.01.DEU&toc=OJ:C:2019:187:TOC
Immerhin ist die Verbandelung des Rundfunks mit der Politik enorm (siehe Treffen der Intendanten und der Ministerpräsidenten) und deshalb ein unabhängiges Gericht von fundamentaler Bedeutung.

Der erwähnte Beschluss wird im Forum behandelt unter
EuGH-Vorlage VG Wiesbaden: VG W. ein unabhängiges und unparteiisches Gericht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31017.0.html

Im diesem Vorlage-Beschluss wird die richterliche Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichtes auf den Prüfstand gestellt.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass dies auch für unser Anliegen (evtl. neben einem Befangenheitsantrag) anwendbar sein könnte, um z.B. Verfahren auszusetzen oder das Gericht zur eigenen Richtervorlage zu bewegen (beantragen). Hierfür könnte sich in die jeweilige Landesverfassung eingelesen und die entsprechenden Artikel der Hessischen Verfassung in die jeweilige Verfassung angepasst worden sein. Man könnte annehmen, dass sich die Verfassungen nicht sonderlich unterscheiden.


Querverweis aus aktuellem Anlass:
EuGH C-272/19 - Vorlage zur DSGVO/ richterl. Unabhängigkeit des VG Wiesbaden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32451.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2019, 01:02 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Einleitend könnte ein Antrag in einem fiktiven Fall folgenden Wortlaut gehabt haben:

Zitat
Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO


Es wird beantragt das vorliegende Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen.

Die Aussetzung ist zwingend geboten. Die richterliche Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichtes für das vorliegende Verfahren ist nicht gegeben.

Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch seinen Beschluss v. 28.03.2019 - Az.: C-272/19 und Richtervorlage an den EuGH mit dem Leitsatz:

„Handelt es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV i.V.m. Art. 47 Abs. 2 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (GrCH) ?“


Die Aussetzung eines Verfahrens am Verwaltungsgericht muss ebenso erfolgen, wenn eine Vorlage zum EuGH in einem Drittverfahren vorliegt, die für das Verfahren am Verwaltungsgericht entscheidungserheblich und erforderlich ist (BVerfG 14.12.17,2 BvR 1872/17).


Begründung:


1   Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 4/2018 v. 12.01.2018 zum Thema: „Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof in Drittverfahren“:

„Das BVerfG hat entschieden, dass Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in Drittverfahren nicht ohne weiteres dazu führen, dass die Fachgerichte einen stattgebenden oder vorläufig stattgebenden Beschluss erlassen müssen, um die Entscheidung des EuGH berücksichtigen zu können…


„…Das anhängige Eilverfahren könne vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn die im Drittverfahren ergangene Vorlage für das anhängige Verfahren sowohl entscheidungserheblich als auch erforderlich sei, so das BVerfG…“

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.12.2017, Az. 2 BvR 1872/17 darauf hingewiesen:

„…Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert (zu den Anforderungen an die Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2017 - 2 BvR 63/15 -, juris Rn. 8), so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen.

Regelmäßig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts - unabhängig von der eigenen, notwendig nur vorläufigen rechtlichen Einschätzung des entscheidenden Gerichts - nicht bejaht werden können

(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 18)…“


2   Die rechtsprechenden Gewalt in ...(meinem Bundesland (siehe Richtervorlage VG Wiesbaden))
[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2019, 00:48 von Bürger«
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