Einleitend könnte ein Antrag in einem fiktiven Fall folgenden Wortlaut gehabt haben:
Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO
Es wird beantragt das vorliegende Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen.
Die Aussetzung ist zwingend geboten. Die richterliche Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichtes für das vorliegende Verfahren ist nicht gegeben.
Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch seinen Beschluss v. 28.03.2019 - Az.: C-272/19 und Richtervorlage an den EuGH mit dem Leitsatz:
„Handelt es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV i.V.m. Art. 47 Abs. 2 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (GrCH) ?“
Die Aussetzung eines Verfahrens am Verwaltungsgericht muss ebenso erfolgen, wenn eine Vorlage zum EuGH in einem Drittverfahren vorliegt, die für das Verfahren am Verwaltungsgericht entscheidungserheblich und erforderlich ist (BVerfG 14.12.17,2 BvR 1872/17).
Begründung:
1 Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen
Pressemitteilung des BVerfG Nr. 4/2018 v. 12.01.2018 zum Thema: „Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof in Drittverfahren“:
„Das BVerfG hat entschieden, dass Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in Drittverfahren nicht ohne weiteres dazu führen, dass die Fachgerichte einen stattgebenden oder vorläufig stattgebenden Beschluss erlassen müssen, um die Entscheidung des EuGH berücksichtigen zu können…
„…Das anhängige Eilverfahren könne vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn die im Drittverfahren ergangene Vorlage für das anhängige Verfahren sowohl entscheidungserheblich als auch erforderlich sei, so das BVerfG…“
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.12.2017, Az. 2 BvR 1872/17 darauf hingewiesen:
„…Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert (zu den Anforderungen an die Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2017 - 2 BvR 63/15 -, juris Rn. 8), so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen.
Regelmäßig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts - unabhängig von der eigenen, notwendig nur vorläufigen rechtlichen Einschätzung des entscheidenden Gerichts - nicht bejaht werden können
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 18)…“
2 Die rechtsprechenden Gewalt in ...(meinem Bundesland (siehe Richtervorlage VG Wiesbaden))
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