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Autor Thema: Medienpartnerschaft HSV NDR Gebührengelder ja oder nein  (Gelesen 3922 mal)

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European News Agency (ENA), 24.07.2019

Medienpartnerschaft HSV NDR Gebührengelder ja oder nein

Hamburg [ENA] Partnerschaft perfekt: Heute ging es durch den Ticker – Der HSV, der bekannte Fussballclub des Nordens, hat einen namenhaften Medienpartner und indirekt auch Sponsor gefunden. Damit ist die Saison 2019 / 2020 schon mal medial in Sachen TV Übertragung gesichert.

Von Uwe Hildebrandt

Zitat
Eigentlich wollte der HSV ja in der kommenden Saison wieder in der 1. Bundesliga spielen, das sah nach der Hinrunde in der 2. Bundesliga in der Tabelle auch so aus, aber dann wie schon in den letzten Jahren der sportliche Abfall, so das es schließlich nichts mit dem Aufstieg wurde. Um aber Gelder zu generieren, unter anderem für Rückzahlungen an den Hauptsponsor, wurden sogenannte Anleihen mit sagenhaften 6 % Verzinsung angeboten, insgesamt für 20 Millionen, gestückelt in 100 Euro Chargen. Schließlich hat auch ein anderer Hauptsponsor, der Media Markt mit Sitz in Ingolstadt, offensichtlich einen Rückzieher gemacht.
Wichtige Gelder fehlen, da kommt eine Vereinbarung der Kooperation in Sachen Medien gerade recht.Klar, der Sender des Norden will jetzt die Mannschaft des Nordens zeigen, der NDR2 unterzeichnete erst einmal für die Saison 2019/2020. Vertragspartner dabei sind der HSV Fußball AG und der NDR Media GmbH, der Werbetochter des NDR. Unweigerlich kommt einem bei diesem Deal doch eines hoch: Moment mal, der NDR ist doch öffentlich rechtlich, wird bezahlt durch die Gebühren der Bürger, genannt Rundfunkbeitrag. Zahlt inzwischen jeder, egal ob man einen PC, Fernseher, Handy, Tablet, nur ein Radio oder auch gar nichts davon besitzt. Die personelle Existenz reicht aus.  […]

Weiterlesen auf:
https://www.european-news-agency.de/special_interest/medienpartnerschaft_hsv_ndr_gebuehrengelder_ja_oder_nein-75377/


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Ist der Ruf erst ruiniert, lebt sich's gänzlich ungeniert, wa' liebes NDR? Vor allem, wer kontrolliert denn ob diese Gelder wirklich aus Werbeeinnahmen des NDRs stammen und nicht aus den Geldern von Beitragszahlern? Darf der NDR das rechtlich überhaupt? Und sollte man die Gelder, auch die von Werbepartnern, von denen man ja angeblich nicht abhängig ist, nicht besser ins Programm stecken anstatt in Fußballvereine?

Ich hoffe dass da wenigstens ein paar Anwälte mal den Zeigefinger anheben und die Staatsanwaltschaft darüber informieren, dass hier Gelder veruntreut werden.


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[…] Darf der NDR das rechtlich überhaupt? […]
In der Tat eine gute Frage.
Die Argumentation, dass nicht mit dem Auftrag zu vereinbarende Ausgaben nicht durch Rundfunkbeiträge, sondern durch Werbeeinnahmen getätigt wurden, konnte man schon des Öfteren beobachten.

In seiner Doktorarbeit
"Die Finanzkontrolle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ihrer Beteiligungsunternehmen"
Juristenfakultät der Universität Leipzig 2006, führt der Autor Jens Porzucek auf S.110 ff.
diesbezüglich aus:

Zitat
Bei Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips kommt es darüber hinaus darauf an, ob die Anstalten ihre verfassungsmäßigen Aufgaben in gleicher Qualität mit geringerem Mitteleinsatz erfüllen können. 587 Da dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk das Ziel ihres Wirkens mit dem Verfassungsauftrag vorgegeben ist, verlangt das Wirtschaftlichkeitsprinzip eine Zielerreichung unter Minimierung der Kosten. 588 Das Wirtschaftlichkeitsprinzip verbietet dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk solche Aufgaben wahrzunehmen, die dem Kriterium widersprechen, selbst dann, wenn eine Anstalt den Haushaltsrahmen formell einhält und die Aufgabe die materielle Zweckbestimmung für den Rundfunk erfüllt. 589

Da die Anwendung des Wirtschaftlichkeitsprinzips an die Herkunft der Rundfunkgebühren anknüpft, die Anstalten aber neben den Gebühreneinnahmen weitere Erträge erwirtschaften 590, könnte die Geltung des Prinzips für die Verwendung solcher zusätzlichen Mittel entfallen. § 13 Abs. 1 S. 1 RStV sieht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Mischfinanzierung aus Rundfunkgebühren als vorrangige Finanzierungsquelle sowie Werbeeinnahmen und sonstigen Einnahmen vor. Die Mischfinanzierung ist geeignet, Abhängigkeiten der Rundfunkanstalten zu lockern und ihre Programmgestaltungsfreiheit zu stärken. 591
Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, andere Finanzierungsquellen neben der Gebührenfinanzierung zuzulassen. Entscheidend ist allein, dass er die Finanzierung der Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten überhaupt hinreichend sichert. 592

Kommt es allein darauf an, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk insgesamt über diejenigen Mittel verfügt, die zur Wahrnehmung seiner Funktion erforderlich sind 593, sind die Erträge der Anstalten, die nicht aus dem Rundfunkgebührenaufkommen stammen, nicht losgelöst von den Gebühreneinnahmen zu betrachten.
Könnten die Rundfunkanstalten sonstige Einnahmen unter Missachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips verschwenden, fehlten diese Mittel in ihrem Gesamthaushalt und begründeten aufgrund der Finanzgewährleistungsgarantie eine Erhöhung des Gebührenaufkommens. Mittelbar dienten die Rundfunkgebühren dann der Finanzierung eines unwirtschaftlichen Finanzgebarens bei der Verwendung der sonstigen Einnahmen. Das Wirtschaftlichkeitsprinzip gilt daher für sämtliche Ausgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt. 594



587 Hoffmann-Riem, Die Indexierung der Rundfunkgebühr: Problemebenen, in: ders. (Hrsg.), Indexierung der Rundfunkgebühr, S. 8, 34. (1991)
588 Teichmann, Die Finanzbeziehungen zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland, S. 109.
589 Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, § 13 Rn. 86.
590 Z. B. Einnahmen aus der Rundfunkwerbung, Erträge aus Beteiligungen oder Erträge aus Randnutzungen.
591 BVerfGE 83, 238, 310 f.; 87, 181, 200; 90, 60, 91.
592 BVerfGE 74, 297, 342; 87, 181, 200.
593 BVerfGE 87, 181,205.
594 Lehment, Rundfunkfreiheit und Finanzkontrolle, S. 21


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Darf ich in dem Zusammenhang auf etwas vergleichbares hinweisen, was derzeit in der ARD abläuft und die Massen begeistert. Die Tour de France.

Die ARD überträgt in Ihrem Spartensender ONE mit seinem Kommentator Florian Kurz und dem Co-Kommentator und ARD-Radsport-Experte Paul Voss (Ehehaliger Randrennfahrer) und über das Internet die Veranstaltung von täglichen Anfang Start bis zum täglichen Ende der Siegerehrung.

Täglich ab ca. 14 oder 15 Uhr übernimmt die ARD als Hauptsender die Veranstaltung mit den Kommentatoren Florian Naß und Co-Kommentator und ARD-Radsport-Experte Fabian Wegmann (Ehemaliger Rad-Rennfahrer).

Schaut man sich jetzt in der ARD die Veranstaltung wie im Programm ausgewiesen an, dann bekommt man die Werbung und die Nachrichten aufs Auge gedrückt.

Wer jetzt den Spartensender ONE oder wie ich heute die Veranstaltung über das Internet verfolgt, da ich ja keinen Fernseher besitze, der bekommt die ganze Veranstaltung ohne Werbeeinblendungen und ohne Nachrichtengequassel zur Verfügung gestellt.

In den Werbeeinblendungen und den Nachrichten die über die ARD ausgestrahlt werden, erfolgt bei ONE nur kein Kommentar und kein Ton von den Herren Kommentatoren, diese blenden sich nach dem Ablauf der Werbung oder nach den Nachrichten bei der ARD bei ONE wieder ein.

Mal abgesehen von dem verlogenen Nachrichtengequassel - während man in der ARD dem Zwangsbeitragszahler die Gebühr erpresst wird noch Werbung verkauft und mit dem Zwangsfernsehenzuschauer noch zusätzlich Geld verdient, das man ja denn Sender ONE ohne Werbung betreiben kann oder wie immer sich das auch verhält, wo denn das Geld für diesen Sender ONE herkommt. Die ARD wird für ONE für die Übertragungsrechte sicher bezahlen müssen.


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Der "HSV" ist gem. web-Suche
https://www.google.com/search?q=HSV
ein Hamburger Verein.

Der NDR zieht Gelder von 4 Ländern ein.
u.a. auch Schleswig , Niedersachsen und Mecklenburg.

Heißt das jetzt, dass die anderen das mitfinanzieren müssen?
Werden da Landesgelder der anderen mit verschwendet?
Pay-TV ist das Stichwort. Wer das sehen will, darf auch gern bezahlen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2019, 05:06 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
587 Hoffmann-Riem, Die Indexierung der Rundfunkgebühr: Problemebenen, in: ders. (Hrsg.), Indexierung der Rundfunkgebühr, S. 8, 34. (1991)
farbige Hervorhebung durch drboe

Hoppala! Seit mindestens 1991 plant man schon die Indexierung der Rundfunkfinanzierung?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.392
@drboe

Zitat
Hoffmann-Riem
Wenn es der ist?
Zitat
[...] Von 1979 bis 1995 sowie von 1998 bis 1999 war er Direktor des Hans-Bredow-Instituts für Rundfunk und Fernsehen an der Universität Hamburg [...]

Richter des Bundesverfassungsgerichts a. D. Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem feiert seinen 70. Geburtstag
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2010/bvg10-012a.html

Und dann hatten wir aus der Region auch noch den, wenn wir schon mal dabei sind:

Zitat
[...] Im Jahr 1965 wurde er Mitglied des Rundfunkrats des Norddeutschen Rundfunks, zwei Jahre später folgte seine Wahl zum Direktor des Funkhauses Hannover des Norddeutschen Rundfunks. [...]

80. Geburtstag des ehemaligen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Ernst Gottfried Mahrenholz am 18. Juni 2009
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2009/bvg09-063.html

@alle
Der HSV ist ein lokaler Verein; die Tour de France dagegen eine int. Veranstaltung.

Daß über die Tour de France berichtet wird, ist durchaus auch Aufgabe des ÖRR, das Sponsoring eines lokalen Vereins allerdings nicht; meine Meinung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
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Der HSV ist ein lokaler Verein; die Tour de France dagegen eine int. Veranstaltung.
Nach den Dopingskandalen hat allerdings kaum noch einer Interesse. Wohl deswegen kann es sich der ÖRR gerade noch leisten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2019, 05:05 von Bürger«
Fan von https://rundfunk-frei.de/
PDF Barzahlung: https://www.hallo-meinung.de/ARD-ZDF-BARZAHLUNG.pdf

"Aus einer schlechten Verbindung kann man sich schwerer lösen als aus einer guten." G eorge E rnest Z uccherro

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Das ist doch ein Argument für den nächsten Widerspruch: da die Finanzierung des HSV nicht funktionserforderlich für die Tätigkeit des ÖRR ist, kann die Beitragserhebung so (17,50€) nicht mehr stattfinden.


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

 
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