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Autor Thema: Indexierung des Rundfunkbeitrages nach Brüssel meldepflichtig?  (Gelesen 1037 mal)

  • Beiträge: 7.285
Es wird mal zur Diskussion gestellt, ob die geplante Indexierung des Rundfunkbeitrages eine Änderung einer bestehenden Beihilfe sein könnte und deswegen vor ihrer Einführung nach Brüssel gemeldet werden muß?

Immerhin sind Änderungen bestehender Beihilfen sowie neue Beihilfen an die EU-Kommission mitzuteilen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2019, 03:34 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 376
  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Es wäre wünschenswert, wenn dies meldepflichtig wäre.
Klar jedoch ist, dass eine solche Meldung unterbleibt.

Die gemachten Erfahrungen aus der Umstellung Gebühr->Beitrag mit lächerlichen Mehrerträgen im Mrd.-Bereich waren auch keine Systemumstellung oder gar etwas Meldepflichtiges (will man uns weismachen). Zum Glück glauben wir das nicht und stellen dies in Frage,

Dass die Wahrheit eine andere ist, steht auf einem anderen Blatt. Aber man wird es sich so zurechtbiegen, dass es am Ende passt ohne Einschnitte bei den Beitragsempfängern (aber welchen bei den Beitragsschuldnern)

Fazit: Die Hoffnung bleibt auf eine hellere Birne in gewissen Gremien. Vielleicht kommt die Einsicht aber erst in der nächsten Generation.
Die Generation "Das-haben-wir-doch-immer-schon-bezahlt", stirbt aus.

VG rave


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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

  • Beiträge: 7.285
Das Problemchen ist, daß diese Indexierung für eine Automatik sorgen würde, die bei staatlichen Beihilfen schlicht nicht vorgesehen ist; im EU-Recht hat eine staatliche Beihilfe, so sie zulässig ist, einen konkreten Betrag und eine konkrete Zeitdauer.

Der eine Punkt, der mit der konkreten Zeitdauer, wurde defaktisch noch nie eingehalten; ist aber u. U. seitens der Kommisssion entsprechend des damaligen Beihilfekompromisses für ok erklärt? Daß der EuGH aber eine automatisch steigende, (bspw.), Beihilfe durchgehen lassen würde, ist nicht ersichtlich.

Auch wegen des Hintergrundes, daß es für beihilfe- wie wettbewerbsrechtliche Belange künftig keine Kammer am EuGH mehr hat, die separat dafür zuständig ist, werden sich wohl alle Richter/innen in die Materie einlesen und Entscheidungen der anderen Kammern zum Themenbereich zur Kenntnis nehmen dürfen.

Zitat
4.   

Der Verteilung der anderen als der in den Nrn. 2 und 3 genannten Rechtssachen auf die Kammern erfolgt in zwei verschiedenen Verteilungsvorgängen gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei:


für die Rechtssachen betreffend die Durchführung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Vorschriften über handelspolitische Schutzmaßnahmen,


für alle anderen Rechtssachen.

Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2019.246.01.0002.01.DEU&toc=OJ:C:2019:246:TOC


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Aus aktuellem Anlaß wird mal zusätzlich auf folgendes Thema verwiesen:

Beihilferecht -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29498.msg195606.html#msg195606


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