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Autor Thema: Nationale Urteile zum RBStV - Warum die Willkür keine ist.  (Gelesen 6716 mal)

L
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Im Detail: Die Vorzugslast ist ein “potenziell-individueller Vorteil”. Es hilft den Begriff mal zu entschlüsseln:


               Potenziell      >>>     ist die Möglichkeit
               Individuell     >>>     ist der Anknüpfpunk.
               Der Vorteil    >>>     ist die Rundfunkrepzeption.


Ergo: Der “potenzielle-individuelle Vorteil” ist die Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können.
Damit wäre der Sondervorteil¹ in der Vorzuglast entschlüsselt, denn sie dient dem Ausgleich von Vorteilen. Wer diesen Vorteil hat, ist pflichtig².
Als Hilfe: Was genau ist eine Vorzugslast?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9581.msg183689.html#msg183689


Ich versuche das zu verstehen und bitte nochmal um eine Erklärung, vielleicht etwas anders formuliert.

               Potenziell      >>>     ist die Möglichkeit
               Individuell     >>>     ist der Anknüpfpunk.
               Der Vorteil    >>>     ist die Rundfunkrepzeption.

Ergo: Der “potenzielle-individuelle Vorteil”    >>>     ist die Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können.

Wo ist hier das individuelle, wo genau ist der Anknüpfungspunkt? Ich verstehe das nicht. Vielleicht stehe ich auch "auf dem Schlauch".


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Das Individuelle (Lev: "der Anknüpfungspunkt") wäre nach der Vorzugslast: die einzelne Wohnung, die im RBStV unter den privaten Bereich fällt.

Der Vorteil der Vorzugslast ist auch nicht der übliche "Nutzen", den eine Person mehr haben kann als eine andere - es reicht, daß eine Person, die mit dem Anknüpfungspunkt "Wohnung" verbunden wird ("Inhaber"), den Vorteil hat, es kommt in der Ausformulierung des "RBStV" dann weder auf den Willen noch auf "andere", und schon gar nicht auf tatsächliche Nutzung an.

Das Ergebnis, der realexistierende "Beitrag", kommt damit dem Heiligen ÖRR deutscher Nation so gut, daß der JUSTIZIAR (nach eigenen Angaben "federführend mit dem Beitrag befasst") und seine (Staats-)Sekretärin HR mit an Sicherheit grenzender Vermutbarkeit vorsätzlich auf die Äquivalenz und den Willen der Bevölkerung verzichtet haben. Der JUSTIZIAR war früher Sozialrichter --

Die Verfassungsgeber haben 1949 in Art. 5 gerade nur die Freiheit von Zensur verankert -- nicht die Einführung von öffentlich-rechtlichen Anstalten, nicht die Nutzungs-unabhängige Finanzierung, und schon gar nicht daß die Bevölkerung lebenslang zu "Zahlsklaven" ("auf den Willen kommt es nicht an") degradiert ist.

Die Willkür liegt daher weniger darin, daß sich das BVerfG verbal hinter der Vorzugslast verschanzt, sondern könnte eher darin gesehen werden, daß sich das BVerfG geweigert hat, den "Beitrag" im Zusammenhang mit dem gesamten GG zusehen, und darin, daß das BVerfG sich von der Unzahl Beschwerden vier "leichte" Fälle raussortiert hat, und die anderen seitdem kommentarlos aus dem Fenster wirft (§93 BVGG).

Nachtrag: da das Rundfunkrecht ohnehin auf BVerfG-Urteilen und nicht direkt auf der Verfassung basiert, und die Komplexität unvollständiger Gesetzgebung und die Art der Gesetzesfindung per Staatsvertrag an Gestaltungsauftrag und -möglichkeiten der Parlamente vorbei nicht zu einer Besserung führen -- da erwartet jeder "Zahlsklave", daß sich das BVerfG etwas mehr Mühe gibt -- die strikte Befolgung der Buchstaben beim Beitrag für sich genommen ist sicher keine direkt angreifbare Form von Willkür.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2019, 19:24 von maikl_nait«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Wie groß ist die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer?
Wie groß ist die Gruppe der Mehrpersonenhaushalte?
Wie groß ist die Gruppe der Einpersonenhaushalte?

Nach welchen allgemein gültigen Kriterien wird festgelegt, welche Gruppe höher zu belasten ist als eine andere?
Wo genau sind diese Kriterien einzusehen?

Gegenüber Wem hat ein Wohnungsinhaber in Deutschland einen Vorteil, welchen dieser Andere in Deutschland nicht hat?

Da es beim Rundfunkbeitrag keine Willkür gibt, sollten sich diese Fragen ohne Probleme beantworten lassen.

Wer muß den Rundfunkbeitrag zahlen, die Wohnung oder der/die Inhaber?

Wenn es die Wohnung ist, gibt es keine ungleichmäßige Belastung.
Ist es aber nicht die Wohnung, kann nicht mehr von Belastungsgleichheit ausgegangen werden.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

Lev

  • Beiträge: 331
@ Spark
Es tut mir Leid, aber in dem Faden geht es nicht um die allgemeine Willkür.

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31708.msg195558.html#msg195558

Lev

P.S.  @Markus KA - Vielleicht kannst du den RBStV aus der Überschrift herausnehmen.


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P
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Die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen ist kein individueller Vorteil, weil es eben auf Empfangsgeräte nicht ankommt. Die Allgemeinheit hat die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen.

Bitte das Urteil doch noch genauer lesen!
Der Vorteil, welchen das Bundesverfassungsgericht sehen will soll darin liegen, dass der einzelne Bürger das Programm dazu nutzen kann -die potenzielle Möglichkeit- z.B. einen Vergleich herzustellen zu allen Informationen, welche er überhaupt erhalten kann -also auch außerhalb des ÖRR-, damit er sein "Weltbild" entsprechend ausrichten und alles mit seiner Blase vergleichen und einordnen kann, weil er in seiner Bewertung überfordert sei.
 Der Abruf dieses "Vorteils" also die Information erfolgt individuell, bleibt jedoch sonst abstrakt. Der weitere Vorteil der staatlichen Maßnahme soll somit in der Bereitstellung der selektiven und bewerteten Aufbereitung von Informationen liegen. -das klingt hakt etwas wie hingebogen im Urteil-

-> Wichtig dieser Vorteil müsste, um die staatliche Maßnahme zulässig zu machen, einer sein, welcher einen Nachteil behebt ohne dabei einen größeren Schaden anzurichten als ohne diese staatliche Maßnahme!
Dieser Versuch der Prüfung der Notwendigkeit der staatlichen Maßnahme wurde gar nicht erst ausgeführt. Die staatliche Maßnahme bleibt nur zulässig, wenn es einen zu beseitigenden Nachteil gibt.
Die staatliche Maßnahme ist die Übertragung der Aufgabe "Rundfunk Programm" anzubieten.
Die Finanzierung dieser staatlichen Maßnahme ist nur die Folge.
Willkür entsteht deshalb, weil dem Bürger abgesprochen wird, die Bewertung selbst  bewerkstelligen zu können. Bei Presseangeboten kann er das ja schließlich auch, warum soll das bei anderen Medien anders sein?


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Lev

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@ PersonX

Die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen ist kein individueller Vorteil ...

Dies wurde von mir auch nicht so dargestellt.    Nur um das mal klar zustellen.

Lev


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h
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Ich empfehle, bei der Beurteilung der Begrifflichkeiten und Widersprüche auch noch mal den bereits im Forum bekannten Artikel 'Zurück ins Funkhaus' von Dr. Kay E. Winkler heranzuziehen (https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html).
Demnach ist das entscheidendende Abgrenzungskriterium einer Vorzugslast gegenüber einer Steuer das Vorliegen eines individuell-konkreten Nutzens.

Dass nun laut Lev "individuell" nicht personenbezogen bedeuten soll, erschliesst sich mir nicht, siehe auch das bekannte BVerfG Urteil vom 18.07.2018 Rn 100:
Zitat
...Zwar kann ein beitragsrelevanter Vorteil auch grundstücksbezogen bemessen werden, wenn die staatliche Leistung geeignet ist, den Gebrauchswert eines Grundstücks positiv zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 137, 1 <24 f. Rn. 58>). Dies ist bei der Rundfunkempfangsmöglichkeit jedoch nicht der Fall, weil sie personenbezogen ist....

Der Anknüpfungspunkt "Wohnung" ändert nichts daran, dass der 'Vorteil' -wenn es ihn gibt-  personenbezogen ist. Sonst hätte das BVerfG ja nicht feststellen müssen, dass Singlehaushalte benachteiligt sind. Und es hätte auch nicht feststellen müssen, dass eine Person nicht mit mehr als einem vollen Beitrag belastet werden darf (Rn 111). Um die Anknüpfung an die Wohnung (anstatt Anknüpfung an die Person) rechtfertigen zu können, müssen die Typisierungsbedingungen, die das BVerfG selbst aufgestellt hat, erfüllt sein. Diese Typisierungsprüfung hat das BVerfG de facto nicht vorgenommen und ebensowenig das Verhältnismässigkeitsprinzip, das ebenfalls Verfassungsrang hat, bei der Beurteilung, ob ein wohnungsbezogener statt personenbezogener Beitrag zulässig ist, berücksichtigt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2019, 03:54 von Bürger«

Lev

  • Beiträge: 331
@ hankhug

Zunächst mal bedanke ich mich für den konstruktiven Einwand. Ich habe den Beitrag von Kai E. Winkler sehr ausführlich wahrgenommen.  ;)
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.msg181709.html#msg181709
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28213.msg181416.html#msg181416      :)

Ich empfehle, bei der Beurteilung der Begrifflichkeiten und Widersprüche auch noch mal den bereits im Forum bekannten Artikel 'Zurück ins Funkhaus' von Dr. Kay E. Winkler heranzuziehen
(https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html).
Demnach ist das entscheidendende Abgrenzungskriterium einer Vorzugslast gegenüber einer Steuer das Vorliegen eines individuell-konkreten Nutzens.

(zu Blau) Dies wird hier von meiner Seite aus ebenfalls so beschrieben.
Das Äquivalenzprinzip folgt somit dem Leitsatz des “individuell-konkreten Nutzen und eben nicht dem “potenzielle-individuelle Vorteil”(Wichtig!)

Das Äquivalenzprinzip
"Wird vom Rundfunk gemieden."

Kurzum: Das Äquivalenzprinzip von Steuer und Abgabe sorgt dafür, dass "individuell - konkret - zugeordnet" wird. Der Nutzer bzw. Nutzen ist mitunter ein Entscheidungskriterium. D.h. dass Anschaffen des Hundes oder des Kfz (also der individuelle Anknüpfpunkt)  ist entscheidend um pflichtig zu sein. Es ist nicht zwingend an eine Person gebunden, wie die Beispiele hier auch verdeutlichen. Das Äquivalenzprinzip ist allerdings keine Voraussetzung für das Erheben bzw. gestalten von Steuern oder Abgaben. Das Äquivalenzprinzip folgt dem Leitsatz des “individuell-konkreten Nutzen”, um Steuer bzw. Abgaben-Gerechtigkeit zu schaffen. 

Nun zur Rundfunkabgabe

Das Äquivalenzprinzip wird hier nicht berücksichtigt, weil die Vorzugslast als Abgabeform anderen Leitsätzen folgt. Die Vorzugslast folgt dem potenziellen-individuellen Vorteil. Der Nutzer spielt zunächst mal überhaupt keine Rolle mehr. Was auch damals in einem anderen Faden von mir schon erläutert wurde.
Was soll ein "potentieller" Nutzen sein? Das ist mir unklar.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28213.msg181329.html#msg181329

Der Einwand von "hankhug" und anderen hier.

Natürlich ist die Person für das Erheben der Rundfunkabgabe im RBStV ein Bezug (§ 2 im RBStV). Das wurde von mir auch nicht angezweifelt, ist hier aber nicht der Faden.   

Der Faden beschäftigt sich damit...

>>> ... dass der Begriff des "individuellen" Vorteils, nicht zwingend einen Personenbezug darstellt. Was im Nachhinein dafür sorgt, dass die nationalen Urteile als Willkürlich empfunden werden. Wenn es aber um eine Eigenschaft geht (Entität) und nicht um eine Person, dann hätte die Willkür diesbezüglich keine Grundlage mehr. <<< "Das ist der Faden!"   
(Die Details hierfür wurden von mir in den vorigen Beiträgen erläutert.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31708.msg195544.html#msg195544
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31708.msg195566.html#msg195566


Ergo
>>>  Die Willkür die keine ist.  <<<


Aber... es gibt einen Nebeneffekt!

Wenn der Rundfunk es vorzieht sich nicht an das Äquivalenzprinzip zu halten und stattdessen die Vorzugslast aufgreift, um sich schlichtweg einfach zu bedienen, dann hat er auch den Nutzer (einzelnen) ausgeschlossen. D.h., wenn man das Einklagt stehen die Chancen nicht schlecht. Die meisten Steuern oder Abgaben, die das anprangerten, wurden kassiert. Eines der letzten Beispiele dafür war mitunter die Grundsteuer. Auch dort wurde das Äquivalenzprinzip nicht ordentlich berücksichtigt. **

Lev

** Eines der letzten Beispiele ist m. u. die verfassungswidrige Grundsteuer, die sich unter anderen nicht an dem Äquivalenzprinzip orientierte.
https://www.staedtebund.gv.at/fileadmin/USERDATA/Service/publikationen/Studien/Rechtsgutachten%20-%20Grundsteuer%20Neufestsetzung%20der%20Hebesaetze%20%283%29.pdf
https://haus-und-grund-ostsee.de/flensburg/wp-content/uploads/sites/2/2017/06/Widerspruchsbegruendung.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2019, 15:23 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Vorzugslast ist ein “potenziell-individueller Vorteil”.
..
Ergo: Der “potenzielle-individuelle Vorteil” ist die Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können.

Dazu einmal ein Zitat eines der vom Bundesverfassungsgericht im Rundfunkbeitragsurteil vom 18.07.2018 publizierten Leitsatzes:

Zitat
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.

Im Urteil ist also gar nicht von einem potenziell-individuellen Vorteil die Rede, sondern von einem individuell-konkreten Vorteil. Lediglich die Möglichkeit den Rundfunk nutzen zu können, eine potentielle Nutzung, wird diskutiert. Das ist weder neu noch originell. Das Wesen von Beiträgen ist ja, dass man nicht gezwungen ist von den gebotenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
In RN 102 stellt das BVerfG dann fest, dass dieser Vorteil nur abstrakt bestimmt werden kann, weil der Wert der Empfangsmöglichkeit bei allen Wohnungsinhabern abstrakt gleich sein soll. Obwohl also nach Ansicht des BVerfG die Voraussetzung für die Berechtigung der Beitragserhebung von einer individuell-konkreten Zurechenbarkeit des Vorteils entscheidend abhängt, soll dennoch die Abstraktion das Konkrete ersetzen. Schon an dieser Stelle ist K. Winkler recht zu geben, der das aufspießt. Zugleich sprengt das BVerfG die Grenzen der bisherigen Rechtsprechung, in dem als bevorteilte Gruppierung auch die Allgemeinheit gelten soll.

Dass individuell-konkrete Zurechenbarkeit für Beiträge Voraussetzung ist, hat das BVerfG zuvor bereits bekräftigt. In Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 (1) z. B. ging es um Straßenausbaubeiträge. Die Kläger sind weitgehend gescheitert, dennoch stellte das BVerfG eine Verletzung deren Grundrechte aus Artikel 3 Absatz 1 GG fest:

Zitat
Dem sind die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Anwendung von § 10a KAG RP nicht geprüft, ob die Beitragsatzungen der beklagten Städte die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen, insbesondere, ob ein individuell-konkret zurechenbarer, grundstücksbezogener Vorteil der beitragspflichtigen Grundstücke vom Anschluss an die jeweilige Beitragseinheit vorhanden ist.

In den Leitsätzen aber auch im Text werden die Begriffe konkret-individuell und konkret-zurechenbar vielfach verwendet. Es scheint so, als wäre das dem Bundesverfassungsgericht 2014 noch sehr wichtig gewesen. Zudem unterschied man noch die Gruppe derjenigen, die den Vorteil genießen, von denen, für die das nicht gilt.

Zitat
1. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.

2. Die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge ist zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist.

Also: mit dem Rundfunkbeitragsurteil vom 18.07.2018 verlässt das BVerfG die Linie einer konkret-individuellen Zuordnung zu Gunsten einer abstrakt-generellen. Es widerspricht damit der bisherigen Rechtsprechung, wohl einzig um dem ÖR-Rundfunk zu Diensten zu sein. Angesichts der potentiellen Folgen, das nächste Abgaben regelnde Gesetz kommt so sicher wie das Amen in der Kirche, ist es doch sehr unwahrscheinlich, dass man diese neue Linie, die noch dazu die freie, abgehobene Wahl von Maßstäben ermöglicht, durchhalten kann.

M. Boettcher

Nachtrag: eigentlich müsste der "Rundfunkbeitrag" einen individuell-konkret zurechenbaren, wohnungsbezogenen Vorteil der beitragspflichtigen Wohnungen abgelten.


(1) BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014
- 1 BvR 668/10 -, Rn. (1-69),

http://www.bverfg.de/e/rs20140625_1bvr066810.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2019, 15:27 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

o
  • Beiträge: 1.564
Noch habe ich es nicht begriffen...

Zitat
Die Vorzugslast folgt dem “potenziellen-individuellen Vorteil”

Offenbar weist das Wort "individuell" auch andere Bedeutungen auf - je nach Zusammenhang.

Gibt es für das "individuell" im "potenziell-individuellen Vorteil" ein Synonym? Ein Ersatzwort?

Das unbewusst verwendete Ersatzwort "personenbezogen" scheint ja falsch zu sein ("potentiell-personenbezogener Vorteil"?).

Es ist bemerkenswert, dass die in juristischen Belangen durchaus sehr informative deutsche Wikipedia zum Stichwort "Vorzugslast" nichts zu sagen weiß (es findet sich nur unter "Sonderabgabe" ohne weitere Erläuterung). Ich erhoffte mir, existierende Beispiele von Vorzugslasten zu sehen.

Danke für weitere Erhellungen.


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Lev

  • Beiträge: 331
@ drboe

Mein sehr geschätzter Herr Böttcher,

ich empfehle Ihnen mal eine andere Lektüre zu lesen als diese hier...  macht Sie direkt viel sympatischer   ;D
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Denn es ist nicht die Bibel, die nachweislich auch von vielen Sachverhalten eine andere Auffassung hatte. :-\

Aber vor allem, weil dieses Urteil, die Einwände anderer aufgreift und nicht diesen Einwand hier nachgeht.
Ich versichere Ihnen weiter, dass sich das Gericht an Gesetzen orientiert.  "... Ja ja is klar!   ...  Die Folge-Diskussion an dieser stelle will ich uns lieber ersparen."

Die Rundfunkabgabe ist eine Vorzugslast!  Dies wurde so eindeutig entschieden, wie man es nur entscheiden kann. Und jetzt der Hammer: "Ich kann das akzeptieren!"  (#)
Aus diesem Grund widme ich mich anderen Möglichkeiten und das schon sehr lange und ausführlich. Scheint für die wenigsten hier eine Option zu sein.

Um auf die Lektüre zurückzukommen, würde ich also Vorschlagen zu schauen was eine Vorzugslast ist, bzw. was sie macht. Im Übrigen sind es gesetzliche Vorlagen, an denen man sich orientieren kann. Ergo, es sind die Regeln, die ein Gericht selbst aufgreift und wahrnimmt.

Die Vorzugslast wird als ein individueller Vorteil wahrgenommen und Sie können sicher sein, dass mein Gericht mir, das so bestätigt hat. Potenziell ist der individuelle Vorteil deswegen, weil es i.d.R. ausreicht, den sogenannten Vorteil (Sondervorteil) in Anspruch nehmen zu können. Es gibt aber einen Grund warum die Gerichte von einem "individuell-konkreten Vorteil" sprechen. Aber ich muss hier nicht auf alles eingehen. Erst recht nicht, wenn es nur zu weiteren anstrengenden Diskussionen führt. Alles zu seiner Zeit.

Darüber hinaus finde ich es erstaunlich, dass Sie der Annahme folgen ich würde dieses Urteil nicht kennen oder berücksichtigen. Vielleicht hilft es ja, die Rundfunkabgabe mal so auszuschauen, wie auch Gerichte sie betrachten.

Lev

P.S. Von einem Sympathikus zum andern  :)


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  • Beiträge: 7.255
Noch habe ich es nicht begriffen...

Dann schauen wir mal, ob die Deutungen von Duden oder Wiki in Frage gestellt werden? Immerhin kann und darf sich jeder auf die legalen Sprachdefinitionen beziehen, wie sie gerade seitens der Bibliographisches Institut GmbH mit Gültigkeit für den dt. Sprachraum veröffentlicht werden. 

Bedeutung: Individuell
https://www.duden.de/rechtschreibung/individuell

oder bei Wiki

Zitat
individuell bezieht sich auf:

    das Individuum
    die Individualität

Individuell
https://de.wikipedia.org/wiki/Individuell

Der Begriff "individuell" ist entweder auf die einzelne Person bezogen oder auf eine Sache, die einer einzelnen Person gehört.


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  • Beiträge: 882
Erstmal danke an Lev. Ich finde es sehr wichtig und hilfreich aus der Gegenposition heraus zu argumentieren, um die Schwachstellen auszumachen. Niemand kann den Rundfunkbeitrag wirklich rechtfertigen, weil er in der jetzigen Form überpositives Unrecht ist und zwar in der gängigsten Form der Welt: Diebstahl einer kleinen Gruppe, die sich aus ihrer Machtposition heraus das "Recht zu stehlen", hat geben lassen.
Deshalb kann die Argumentation "pro Rundfunkbeitrag" nur hinken, doch man kann den Hinkefuß verschieben und sich so schwer angreifbar machen.
Ich verstehe Lev (als Laie) so:
Auf eine Benutzung kommt es nicht an, deshalb auch nicht auf "den Benutzer". Das meint Lev mit nicht "indiviuell".

Ich kann aber z.B. schon individuell feststellen, wenn ich nicht zur Gruppe der Bevorteilten gehöre (s. z.B. der Obachlose/Auslandbürger mit Meldeadresse). Man kann auch feststellen, dass die Gruppe der Zahler unsachgemäß sehr ungleiche Vorteile bekommt (Bremer müssten ohne Transfers von außerhalb grob das Fünffache zahlen, Konfessionsfreie (Themen) werden ignoriert, Kleinstparteien sowieso). Sozialüberträge unter Beitragspflichtigen sind ebenfalls unzulässig (steuersache). 
Außerdem gibt es kein Mitspracherecht der ganzen Zahler-Gruppe bei der Rundfunkgestaltung. Hier muss ich Lev Fragen, nach welchen "anderen" Gesichtspunkten bitte ein Beitrag gefordert werden soll. Das Äquivalenzprinzip ist von fundamentaler Bedeutung auch für den Rundfunkbeitrag. Der Wert des potentiellen Nutzens muss dem Wert des Beitrags entsprechen. Die Öffis dürfen von dem Geld nicht einfach Partys machen, Parteien finanzieren, Aufträge ohne Ausschreibung vergeben oder es Patentanwälten oder der Frau des Intendanten der ARD in die Tasche stecken... oh das gabs alles schon? Ständig? Touché, ich muss wohl falsch liegen  ::) Wie heißt dieses Prinzip nach dem die Beitragshöhe bemessen wird? Selbstbedienungsprinzip?


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o
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Seit 1996 hat der Duden nicht mehr das Sprachmonopol. Seitdem gibt es nur eine sog. Amtliche Rechtschreibung.

Eine amtliche Sprachdefinition ist mir unbekannt, ich streite aber nicht ab, dass es so etwas geben könnte.

Einer Bedeutung von "individuell", die anders ist als ein "personenbezogen", bin ich leider noch nicht näher gekommen.

Im übrigen droht in meinen Augen der Faden mit dem Posting direkt vor meinem gerade abzudriften.  :-\


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Eine amtliche Sprachdefinition ist mir unbekannt,
Da wird man sich dann in den Bereich der Etymologie begeben; gehört hier aber nicht vertieft.


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