Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Wie ist Verjährung geregelt bei Feststellung nur ggü. einzelnen Schuldnern?  (Gelesen 1353 mal)

P
  • Beiträge: 3.997
Falls das Thema/ diese Fragestellung irgendwo bereits untersucht wird, müsste das dorthin verschoben werden. In bisherigen Themen wurde es nicht bewusst wahrgenommen.

Ausgehend von diesem Thema/ Beitrag
Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31765.msg195868#msg195868
stellt sich eine weitere Frage in Bezug zur Verjährung.

Wenn der Bescheid gegen Person A aufgehoben würde, wären sofort alle Forderungen einschließlich 2015 verjährt. So dumm sind die nicht.

Beispiel-Fall Wohnung A:

bekannte Personen:
P1 zum Zeitpunkt Z1
ab Zeitpunkt Z2 wird eine Person P2 bekannt

Gegenüber Person P1 wurde eine Schuld festgestellt.
Person P1 zahlte nicht.

Zum Zeitpunkt Z2 wird eine Feststellung einer Schuld Person P2 zugehen.

Fragen:

Wie verhält sich die Verjährung, wenn eine Feststellung nur gegenüber einem einzelnen Schuldner erfolgte?

Was passiert mit dem Schuldteil von P1, wenn P1 und P2 Gesamtschuldner sind auch für den Zeitraum ab Zeitpunkt Z1, wenn das erst zum Zeitpunkt Z2 bekannt wird?



Damit einher folgt die weitere Betrachtung/Fallunterscheidung.

Zum Zeitpunkt Z1 konnte das Wissen über P2 vorhanden sein, wurde aber gelöscht.
Zum Zeitpunkt Z1 konnte das Wissen nicht vorhanden sein.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2019, 13:11 von Bürger«

G
  • Beiträge: 325
§ 2 Abs. 3 RBStV
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(3) 1Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]
nimmt ja Bezug auf die
§ 44 Abgabenordnung (AO) - Gesamtschuldner
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__44.html
Zitat
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten....

Insofern ist die Verjährung individuell zu bestimmen. Die dreijährige Verjährungsfrist (zum Jahresende) beginnt ja mit der Kenntnis von dem Anspruch, wobei die grob fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gleichkommt.

Also z.B.: Person P1 zahlt ihre Rundfunkbeiträge ab Januar 2013 nicht, ist aber dem BS bekannt. Durch den 1. Meldedatenabgleich Mitte 2013 wird der BS darüber informiert, dass auch P2 unter derselben Anschrift wohnt, aber bisher keine Beitragsnummer hat. Grob fahrlässig wäre es dann meines Erachtens:
-  wenn P2 nicht angeschrieben wird um zu klären, ob sie mit jemandem zusammenwohnt
- wenn zwar eine Klärung erfolgt, dass sie mit P1 zusammenwohnt, die Daten über P2 dann aber trotzdem gelöscht werden, obwohl das Beitragskonto nicht ausgeglichen ist.
Denn eine Löschung muss ja nach § 14  (9) RBStV nur erfolgen wenn:
Zitat
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnungeinen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnendenPersonen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
Wen die Löschung trotzdem erfolgt bzw. wenn zwar keine Löschung erfolgt, aber die Rundfunkanstalt trotzdem gegen P2 keine Festsetzungsbescheide erwirkt, dann verjähren die Forderungen gegenüber P2 nach jeweils 3 Jahren. Heute wären also  alle Forderungen gegenüber P2 für 2013 bis 2015 verjährt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2019, 00:35 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Unter der Annahme, die Annahme der Verjährung seitens P2 gegenüber der Anstalt wäre für einen zurück liegenden Zeitraum richtig und die Forderung gegen P1 wäre noch nicht verjährt, wegen einem Bescheid gegen P1:

Wie kann jetzt P1 den Anteil geltend machen gegenüber P2, ohne dass P2 auf die Verjährung selbst verzichtet?

P1 würde jetzt halt für dieses Beispiel die Forderung gepfändet bis kurz vor den Zeitpunkt Z2, so dass es mindestens einen Teil gibt, welcher aus Sicht von P2 Richtung Anstalt verjährt sei.

Kann P2 gegenüber P1 auch Verjährung anzeigen?
Wie schnell müsste ein Gesamtschuldner seine Anteile bei anderen Gesamtschuldnern einfordern?
Was braucht er dafür?
Und was hat das mit Verwaltungsvereinfachung zu tun?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2019, 00:32 von Bürger«

 
Nach oben