Die im Titel getätigte Aussage steht in Erwägungsgrund 17 einer vergleichsweise neuen EU-Richtlinie.
(17)
Interpersonelle Kommunikationsdienste sind Dienste, die einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch ermöglichen; dazu zählen Dienste wie herkömmliche Sprachanrufe zwischen zwei Personen, aber auch alle Arten von E-Mails, Mitteilungsdiensten oder Gruppenchats. Interpersonelle Kommunikationsdienste decken ausschließlich die Kommunikation zwischen einer endlichen — also nicht potenziell unbegrenzten — Zahl von natürlichen Personen ab, die vom Sender der Kommunikation bestimmt werden. Kommunikation, an der juristische Personen beteiligt sind, sollte in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung fallen, wenn natürliche Personen im Namen dieser juristischen Personen handeln oder zumindest auf einer Seite an der Kommunikation beteiligt sind. Die interaktive Kommunikation schließt ein, dass der Dienst dem Empfänger der Informationen die Möglichkeit zur Antwort gibt. Dienste, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, darunter der lineare Rundfunk, Videoabrufdienste, Websites, soziale Netzwerke, Blogs und der Informationsaustausch zwischen Maschinen, sollten nicht als interpersonelle Kommunikationsdienste betrachtet werden. Ein Dienst sollte ausnahmsweise nicht als interpersoneller Kommunikationsdienst betrachtet werden, sofern es sich bei der interpersonellen und interaktiven Kommunikationseinrichtung lediglich um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven technischen Gründen nicht ohne den Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern seine Integration nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften für elektronische Kommunikationsdienste zu umgehen. Als Bestandteile einer Ausnahme von der Begriffsbestimmung sollten der Begriff „unbedeutend“ und das Bestimmungswort „reine Nebenfunktion“ eng und vom objektiven Standpunkt des Endnutzers betrachtet ausgelegt werden. Ein Merkmal einer interpersonellen Kommunikation könnte als unbedeutend angesehen werden, wenn es nur einen sehr begrenzten objektiven Nutzen für den Endnutzer aufweist und in der Realität von Endnutzern kaum verwendet wird. Ein Beispiel für ein Merkmal, das als nicht unter die Definition des Begriffs „interpersonelle Kommunikationsdienste“ fallend angesehen werden könnte, könnte grundsätzlich und je nach den Merkmalen der Kommunikationseinrichtung des Dienstes ein Kommunikationskanal in Online-Spielen sein.
Weiterhin:
(6)
[...] wobei zu berücksichtigen ist, dass jede Beschränkung der Wahrnehmung der durch die Charta, insbesondere die Artikel 7, 8 und 11, anerkannten Rechte und Freiheiten — wie etwa Beschränkungen in Bezug auf die Verarbeitung von Daten — gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten wahren und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen muss.
(16)
[...] und der Endnutzer diese Daten dem Anbieter wissentlich auf direkte oder indirekte Weise zur Verfügung stellt. [...]
Der Verarbeitung nicht wissentlich zur Verfügung gestellter personenbezogener Daten dürfte damit ein Riegel vorgeschoben sein, wenn die Verabeitung dieser personenbezogenen Daten legal sein soll.
(64)
[...] jedoch sollten sich die zuständigen Behörden einschalten, auch wenn öffentliche Mittel betroffen sind, und gegebenenfalls Sanktionen verhängen, wenn ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle wissentlich oder grob fahrlässig irreführende, fehlerhafte oder unvollständige Informationen erteilt hat. Für die Zwecke der einschlägigen Bestimmung über Sanktionen sollte als grobe Fahrlässigkeit gelten, wenn ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle aufgrund eines Verhaltens oder der internen Organisation die Sorgfaltspflicht bezüglich der bereitgestellten Informationen schwerwiegend vernachlässigt und somit irreführende, fehlerhafte oder unvollständige Informationen erteilt. Es sollte die Regel gelten, dass grobe Fahrlässigkeit auch dann vorliegt, wenn das Unternehmen bzw. die öffentliche Stelle nicht wusste, dass die bereitgestellten Informationen irreführend, fehlerhaft oder unvollständig sind, das Unternehmen bzw. die öffentliche Stelle dies aber hätte wissen müssen, wenn es bzw. sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hätte oder entsprechend organisiert gewesen wäre. [...]
Die aufsichtführende Behörde muß auch dann einschreiten, wenn öffentliche Stellen vorsätzlich oder grob fahrlässsig handeln und es auf dieser Basis in Folge zu einer nicht vom Endnutzer genehmigten Verarbeitung personenbezogener Daten kommt.
RICHTLINIE (EU) 2018/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Dezember 2018
über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
(Neufassung)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1563519067624&uri=CELEX:32018L1972
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;