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Autor Thema: Erstwohnung / Zweitwohnung Beschluss VG Greifswald vom 04.06.2019  (Gelesen 6111 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Gesamtschuldner: es gibt durchaus Wohnungen, die möbliert vermietet werden aber leerstehen. Zudem ist es durchaus möglich nur für die Monate zu zahlen, in denen man sich in der Wohnung aufhält. Der Aufwand, der auf den BS dann zukäme, wenn man sich nur zwei- bis dreimal im Jahr in der Wohnung aufhält, dürfte den Ertrag locker auffressen, wenn man das formlos und schriftlich erledigt. Ich behaupte zudem, dass man sich keineswegs in jedem Fall bei der Meldebehörde anmelden muss, z. B. wenn man plant die Wohnung zur Vermietung zu nutzen. Die Gründe spielen hier überhaupt keine Rolle, denn es wurde im Prozess ja festgestellt, dass keine der beiden Personen dort gemeldet ist. Ob ggf. ein Meldeversäumnis vorliegt ist nicht wichtig.

Tipp für den BS: man könnte für einen in der Garage stehenden, nicht bei der Verkehrsbehörde angemeldeten Oldtimer, den man gelegentlich mit dem Trailer zu Ausstellungen karrt, Rundfunkbeitrag verlangen. Ebenso für einen Schuppen, in dem ein altes Bettgestell auf den Transport zum Sperrmüll wartet. Oder für das Dixi-Klo und den Bauwagen auf der Baustelle eines Einfamilienhauses, von dem nicht einmal die Grundmauern stehen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Es ist aber doch keineswegs "verfassungsrechtlich gefordert"...

In der Tat, diesen Passus
Zitat
dass bei einer rückwirkenden Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet wäre,
halte ich für das Verstörendste am gesamten Urteilstext des Bundesverfassungsgerichts.

Grundrechtsverletzungen durch Normen, die zur Nichtigkeit dieser Normen führen, werden als Kollateralschaden einfach hingenommen, wenn eine Rückabwicklung zu teuer kommen würde.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht prostituiert die Grundrechte an den öffentlichen Finanzhaushalt. Grundrechte ja, aber es darf nicht zu teuer sein.

Nebenbei:
1) In Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG steht keine Forderung einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
...

...dass der von den Empfängern der Demokratieabgabe® jährlich eingestrichene Gesamtbetrag gefälligst zwingend mindestens € 8 Mrd. zu betragen hätte? Könnte nicht diese Aussage des Bundesverfassungsgerichts - das damit doch schlicht auch den Finanzumfang des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks dieses Landes in der bestehenden Höhe unzulässig festschreibt - einen weiteren Angriffspunkt bieten?

Was das Greifswalder Urteil und dessen Begründung betrifft, ist dessen Auffassung ja nur eine mehrerer möglicher. Wäre es nicht verpflichtet gewesen, so wie das Bundesverfassungsgericht zu verfahren und auch im konkreten Zusammenhang die Interessen des Rundfunks bzgl. maximal voller Kassen im Rahmen einer entspr. Güterabwägung als die höchsten zu bewerten? Ist doch bislang auch sonst die Regel :->>?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juli 2019, 13:00 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

G
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Zudem ist es durchaus möglich nur für die Monate zu zahlen, in denen man sich in der Wohnung aufhält. Der Aufwand, der auf den BS dann zukäme, wenn man sich nur zwei- bis dreimal im Jahr in der Wohnung aufhält, dürfte den Ertrag locker auffressen, wenn man das formlos und schriftlich erledigt. Ich behaupte zudem, dass man sich keineswegs in jedem Fall bei der Meldebehörde anmelden muss, z. B. wenn man plant die Wohnung zur Vermietung zu nutzen.
Naja, die Aufenthaltszeit wird ja immer auf volle Kalendermonate aufgerundet. D.h. wenn man dort Sylvester verbringt, müsste man sich schon für Dezember und Januar anmelden, auch wenn man sich nur vom 30.12 bis 2.1. dort aufhält. Entsprechendes gilt für Kurzaufenthalte zu anderen Jahreszeiten. Wenn sich die Rechtsprechung des VG Greifswald zum BVerfG-Urteil durchsetzt, wird diese Frage ohnehin nur für Personen wichtig sein, die außerhalb Deutschlands ihren ordentlichen Wohnsitz und in D nur eine Ferienwohnung haben. Meines Erachtens sollte das in diesem Thread nicht mehr vertieft werden. Dass Wochenendhäuser und Ferienwohnungen keine Wohnungen im Sinne des RBStV sind, kann man jedenfalls nicht allgemeingültig behaupten.



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G
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Das Gericht hat für sein Ergebnis aber noch ein weiteres Argument: im vorliegenden Fall bewohnen beide Ehepartner auch die Nebenwohnung. Es meint dann, dass der Befreiungsanspruch der Ehefrau für die Nebenwohnung nach § 4 RBStV auch zu Gunsten des Ehemannes greift.
Das hatte ich ja im Eröffnungsbeitrag als "gewagte" Argumentation  bezeichnet. @Besucher war anscheinend der Meinung, dass der § 4 RBStV auch anwendbar sein sollte/könnte, weil das BVerfG seine Anwendung nicht explizit negiert hatte.

Eine Konstellation, in der sich die Anwendbarkeit des § 4 auf die Befreiung von Zweitwohnungen auch stellt, hat übrigens das OVG Berlin-Brandenburg behandelt: Az. OVG 11 N 10.19 Beschluss vom 12.03.19
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/duq/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE190000960&documentnumber=3&numberofresults=84&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint
Hier wohnte der noch nicht 25 Jahre alte Sohn mit alleinigem Wohnsitz in einer Wohnung, die zugleich dem Vater als Zweitwohnsitz dient. Das OVG lehnt wie vorher schon das VG Berlin die Befreiung des Sohnes ab. Ob der Vater rückwirkend für den streitigen Zeitraum von April 2016 bis März 2017 tatsächlich befreit worden ist, wurde nicht geklärt, zumal der Vortrag des Sohnes anscheinend nicht klar war.

Bei  Ehepaaren kann so etwas übrigens nicht passieren: Hauptwohnung ist nämlich die überwiegend genutzte gemeinsame Wohnung, d.h. wenn ein Ehepartner nur eine Wohnung hat, ist diese immer die Hauptwohnung, auch wenn der andere Ehepartner sich überwiegend (z.B. aus beruflichen Gründen) in seiner Nebenwohnung aufhält.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Da eine Gruppe von Wohnungsinhabern jederzeit die Person des Zahlers wechseln kann, ist der Versuch des ÖRR die Zahlungspflicht für Haupt- und Nebenwohnung vom zufällig gewählten Beitragszahler abhängig zu machen, ob nun Ehepaar oder nicht,  grundsätzlich zum Scheitern verurteilt.

M. Boettcher


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M
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Dass Wochenendhäuser und Ferienwohnungen keine Wohnungen im Sinne des RBStV sind,
Dazu gab es ja den jahrelangen (erfolglosen) Kampf (mit Verfassungsbeschwerden) der Laubenpieper aus Ostdeutschland.

Zitat
Der VDGN hat sich mit zwei Verfassungsbeschwerden gegen den neuen Rundfunkbeitrag gewandt. Beide Beschwerden wurden vom Karlsruher Gericht wegen angeblicher formaler Fehler nicht zur Entscheidung angenommen.

Die erste Beschwerde stammte vom 28. Juni 2012 und richtete sich vor allem gegen die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die Datenerhebung für den Rundfunkbeitrag.
» Erste Beschwerde: https://www.vdgn.de/data/user/Dokumente/GEZ/Verfassungsbeschwerde_Text.pdf

Die zweite Beschwerde reichte der VDGN am 23. November 2012 in Karlsruhe ein. Sie rügte insbesondere die Benachteiligung von Single-Haushalten beim neuen Rundfunkbeitrag.
» Zweite Beschwerde: https://www.vdgn.de/data/user/Dokumente/GEZ/Zweite_VDGN-Verfassungsbeschwerde_Rundfunkbeitrag.pdf
Quelle: https://www.vdgn.de/ihr-problem/rundfunkbeitrag/

"Lustig" dazu die "Gemeinsame Erklärung von ARD und ZDF vom 2. November 2012"  :o
Zitat
Sowohl durch das Bundeskleingartengesetz als auch in der Regel durch entsprechende Satzungen der Kleingartenverbände ist festgelegt, dass Lauben in Kleingartenanlagen nicht zum Wohnen genutzt werden dürfen. Deshalb gehen die Rundfunkanstalten davon aus, dass hier keine Wohnnutzung stattfindet und für die Lauben deshalb kein Rundfunkbeitrag anfällt.
??? :( >:(


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Ist bekannt, ob die Zulassung der Berufung von der Rundfunkanstalt beantragt wurde?

Ich habe gerade beim Verwaltungsgericht angerufen: Das Urteil ist seit dem 13.7.19 rechtskräftig, der NDR hat also keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.


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Damit kann das Urteil aus Greifswald wohl als Erfolg gegen die rechtswidrige Praxis des Beitragsservices gewertet werden, Zweitwohnungen nur dann zu befreien, wenn sie unter einer schon voll zahlenden Beitragsnummer angemeldet sind. Wie wir wissen, hat der Erste Senat seinerzeit eine andere Übergangsregelung getroffen. Von Beitragsnummern hat der Erste Senat nirgends gesprochen.

Es ist dem VG Greifswald hoch anzurechnen, dass es sich von diesem verfassungsgerichtlichen Urteil binden ließ - sogar noch in die Frage einer Rückabwicklung hinein.

Es wäre zu wünschen, dass sich auch andere Verwaltungsgerichte sich an Urteile des BVerfG gebunden sähen. Wie hierzuforum häufig angedeutet, scheint ein gewisses Urteil in Sachen Niedrigverdiener beharrlich ignoriert zu werden.

Das Festklammern des Beitragsservices an irgendwelche Beitragsnummern halte ich ganz persönlich für ein Rechts- und Kostenrisiko, das die Landesrundfunkanstalten nicht auf sich nehmen sollten; insofern wäre auch hier ein wirtschaftliches Arbeiten mit dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag gefordert.

Ich lese aus dem Urteil heraus: Eheleute zahlen für ihre Wohnungen insgesamt maximal einen vollen Rundfunkbeitrag.

Ist das richtig so? Keine Rechtsberatung.


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Ich lese aus dem Urteil heraus: Eheleute zahlen für ihre Wohnungen insgesamt maximal einen vollen Rundfunkbeitrag.
Ist das richtig so? Keine Rechtsberatung.
Zumindest vertritt  das VG Greifswald diese Meinung, und der NDR setzt dem nichts entgegen. Zuständig ist das VG in HGW nach § 10 (3) Gerichtsstrukturgesetz M-V für  das Gebiet der Landkreise Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow sowie der kreisfreien Städte Greifswald, Neubrandenburg und Stralsund.

Vorausgesetzt wird natürlich, dass die Eheleute überhaupt eine gemeinsame Wohnung haben, denn sonst ist das Urteil des BVerfG nicht anwendbar.

Durchgesetzt hat sich die Meinung des VG Greifswald beim Beitragsservice aber noch nicht: in meinem Fall beharrt der Beitragsservice weiterhin auf seiner Meinung, hat aber einen Trick gefunden, um mich von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung zu befreien.


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Das VG Greifswald hat seine Rechtsprechung jetzt auch auf den Fall übertragen, dass ein volljähriges Kind mit Hauptwohnsitz in der Wohnung der Eltern beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist und am Nebenwohnsitz (Greifswald) studiert, wobei das Rundfunkbeitragskonto für die Hauptwohnung auf den Vater lautet:

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE200001201&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

VG Greifswald 2. Kammer, Urteil vom 10.03.2020, 2 A 120/20 HGW


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Offenbar haben die LRAs nicht den hypokratischen, sondern den hypokritischen Eid geschworen.

Beim BVerfG (Urteil vom 18.07.2018, Rn. 44) argumentierten die Rundfunkanstalten noch, dass zur Begründung eines Wohnungsbeitrages insbesondere der Schutz von Ehe und Familie anzuführen sei. Unterschlagen wurde dabei, dass in der Gesetzesbegründung nichts von Schutz von Ehe und Familie steht. Insofern ist das ein Argument, das die Rundfunkanstalten -abweichend vom geäußerten Willen des Gesetzgebers- für die Verhandlung beim BVerfG dazuerfunden haben.

Beim VG Greifswald -und auch bei der Gesetzes-Neuregelung- hat die LRA offenbar wieder ihr eigenes Argument für den Wohnungsbeitrag vergessen. Wenn es um den Schutz von Ehe und Familie geht, gehören nun Kinder anscheinend auf einmal nicht mehr zur Familie.

Angesichts einer solchen Verlogenheit könnte dem einen oder anderen in unbeherrschten Momenten ein Satz entgleiten, der das Wort "Pack" enthalten könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2020, 00:20 von hankhug«

 
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