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Autor Thema: BGH I ZR 155/21 - Rndfnkveranst. haftet b. unzur. Kontr. f. seinen Dienstleister  (Gelesen 245 mal)

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I ZR 155/21
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=133319&pos=44&anz=956

Zitat
Rundfunkhaftung II
UWG §§ 3a, 8 Abs. 2; GlüStV 2012 § 5 Abs. 5; GlüStV 2021 § 5 Abs. 7 Ein Rundfunkveranstalter, der seine wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht auf ein anderes konzernangehöriges Unternehmen überträgt, kann für eine unzureichende Prüfung durch dieses Unternehmen nach § 8 Abs. 2 UWG haften.

Zitat
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aa) Die wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten sind den deliktischen Verkehrssicherungspflichten aufgrund Schaffung oder Aufrechterhaltung einer Gefahrenlage entlehnt. Wird eine deliktische Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf einen anderen übertragen, so kann der die Verkehrssicherungspflicht Übernehmende selbst gegenüber Dritten deliktsrechtlich verantwortlich werden, wenn nunmehr er anstelle des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen den Gefahrenbereich beherrscht. In diesem Fall verengt sich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich (allein) Verantwortlichen auf Auswahl- und Überwachungspflichten (BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05, VersR 2007, 78 [juris Rn. 11]; Urteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 369/12, VersR 2014, 78 [juris Rn. 16]; BGH, GRUR 2021, 1534 [juris Rn. 72] - Rundfunkhaftung I). Nach diesen Grundsätzen hat ein Konzernunternehmen, das aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung die wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht eines konzernangehörigen Rundfunkveranstalters übernimmt, für die Ausstrahlung rechtswidriger Werbung einzustehen, wenn es das Ergebnis seiner Rechtsprüfung innerhalb des Konzerns durchsetzen und die weitere Ausstrahlung rechtswidriger Werbespots unterbinden kann (vgl. BGH, GRUR 2021, 1534 [juris Rn. 73 bis 76] sowie Leitsatz 3 - Rundfunkhaftung I).

Zitat
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(1) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind gemäß § 8 Abs. 2 UWG der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Dem Inhaber eines Unternehmens werden nach dieser Vorschrift Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Beauftragter kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 [juris Rn. 21] = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm; BGH, GRUR 2012, 1279 [juris Rn. 61] - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; BGH, Urteil - 16 - vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22, GRUR 2023, 343 [juris Rn. 23] = WRP 2023, 437 - Haftung für Affiliates). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern darauf, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (BGH, GRUR 2023, 343 [juris Rn. 23] - Haftung für Affiliates; zu § 14 Abs. 7 MarkenG vgl. BGH, GRUR 2009, 1167 [juris Rn. 21] - Partnerprogramm; BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 [juris Rn. 54] = WRP 2011, 881 - Sedo)

Querverweis:
EuGH C-542/14 - Haftung des Unternehmens für das Tun seines Dienstleisters
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35461.0
Auf den EuGH wird in der BGH-Entscheidung zwar kein Bezug genommen, aber der Querverweis kann auch nicht schaden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2023, 23:36 von pinguin«
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