Dazu hätte vmtl. nicht nur ein fiktiver Besucher folgende Fragen:
Für eine Verfassungsbeschwerde besteht ja kein Anwaltszwang. Insofern hätte der betroffene Bürger seine Beschwerde auch ohne Anwalt vorbringen können. Möglicherweise wäre es dann nicht zu einer Missbrauchsgebühr gekommen.
...
Woraus sollte sich das ergeben, wenn man RN 3 (& 4) unter flgd. Link von 2018, die Ablehnung vorheriger Verfassungsbeschwerden von RA B. betreffend, in Augenschein nimmt:
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08. November 2018
- 1 BvR 1949/18 -, Rn. (1-6),http://www.bverfg.de/e/rk20181108_1bvr194918.htmla)
Unter RN. 3 steht genau, worum es geht (man vergegenwärtige sich überdies Tonfall & Wortwahl)
in RN. 4 bzgl. Zeilen 10-12
In den letzten Jahren hat der Bevollmächtigte zum Rundfunkbeitrag über 50 Verfassungsbeschwerden als Bevollmächtigter erhoben, die inhaltlich und sprachlich vergleichbar sind. Dies lässt darauf schließen, dass die missbräuchliche Erhebung der neuerlichen Verfassungsbeschwerden vorrangig ihm und nicht den Beschwerdeführern zuzurechnen ist.
Das klingt sowohl bezogen auf RN. 3 wie das Zitat aus 4 doch wohl eindeutig danach, dass es nur um die Frage geht,
wen die Herren Karlsruher Richter anhand einer solchen Strafe ggf. zum Schweigen zu bringen gedenken könnten. Dass Normalsterbliche i. F. d. F. davon verschont blieben, ist dem Zusammenhang wohl kaum zu entnehmen
bzw.
b)
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Wenn Rechtsanwalt B. hier ins offene Messer rennt, ist das meines Erachtens seine Sache.
Anscheinend hat er ja auch keine neuen Argumente gefunden, mit denen sich das BVerfG hätte auseinandersetzen können.
Woher hat denn der Gesamtschuldner
das, etwa von hier: RN 4, Zl. 1-8?
Nun hat er nach Verkündung des Urteils zu dem gleichen Gegenstand erneut vier Verfassungsbeschwerden als Bevollmächtigter erhoben, die aufgrund der zeitnahen vorangegangenen Befassung des Senats und mangels neuer Argumente oder abweichender Sachverhaltsgestaltung erkennbar aussichtslos sind. In den letzten Jahren hat der Bevollmächtigte zum Rundfunkbeitrag über 50 Verfassungsbeschwerden als Bevollmächtigter erhoben, die inhaltlich und sprachlich vergleichbar sind.
Das sind bis hier lediglich nicht nachgewiesene Behauptungen (vgl. RN 5) der zuständigen Herren Richter. Mttlerweile ganz schön optimistisch (zumal nach allem, was das Bundesverfassungsgericht mit seinem von den Parteien eingesetzten Richtern dem Publikum bislang i. S. "Rundfunkbeitrag" geboten hat), ohne jeden Beleg wie selbstverständlich anzunehmen, dass deren Darstellung die richtige ist.
Diese Frage wäre wohl genausogut auch an @pinguin zu richten:
Darf das Bundesverfassungsgericht auch mal in Schutz genommen werden?
...
Die bundesverfassungsrechtliche Seite ist doch so lange durchentschieden, wie nicht neue Argumente eingebracht werden, bzw. neue Kombinationen von Argumenten?
Woraus (also aus welcher nachlesbaren Quelle) bitte geht hervor, dass die Vorwürfe ggü. RA B. zutreffend sind?
Insofern wäre es für eine qualifizierte Betrachtung natürlich äußerst schön, wenn der RA B. (bzw. die durch ihn Vertretenen) sich dazu durchringen könnte/n, im Interesse der Allgemeinheit hier einmal für
Transparenz & Öffentlichkeit zu sorgen.
Könnte man die Beschwerdetexte nachlesen, würde man schon sehen, was an dem dran ist, was die Herren Richter des Bundesverfassungsgerichts da anführen*). Der Nutzen wäre gleich doppelter Art.
*) Wer Gelegenheit hatte, sich die Klageschriften von RA B. aus 2016-2018 (seinerzeit in diesem versehentlich v. NRW-Landtag veröffentlichten 50 MB-Teil) durchzulesen, weiß dass der sein Handwerk versteht. Insofern könnte man ein weiteres Mal nach dem eventuellen Hintergrund für das aktuelle Vorgehen der Herren Richter vom Bundesverfassungsgericht fragen. Wenn nach den bereits massenhaften Ablehnungen der Annahme von Verfassungsbeschwerden aber ggf. nun vermehrt neue Beschwerdeführer von so etwas betroffen sein sollten, wäre die Frage sofort beantwortet.
Solange jedenfalls nicht nachgewiesen und für jeden nachlesbar ist, ob diese Vorwürfe an RA B. zutreffen, wäre es mittlerweile
äußerst naiv, unseres @Philosoph Aussage komplett von der Hand zu weisen
Das BVerfG scheint seine Androhung inzwischen wahr gemacht zu haben:
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.05.2019, 1 BvR 876/19
[...
So kann man natürlich auch dafür sorgen, daß der Bürger sich rechtlich nicht mehr zur Wehr setzen kann.
...
Und ob der EGMR auch in so einem Fall (dann als ggf. einem der "worsteren cases" von "Rechtsstaatlichkeit") keine Berührung (sind ja die Deutschen, der EU-Zahlmeister also :->>) der einschlägigen Rechtsvorschriften der EMRK würde erkennen können ?
Und selbst, wenn es dann so wäre - "Hinterm Horizont gehts weiter". Irgendwann - auch wenn sich das mmtn. aberwitzig anhören sollte - würden sich auch UN-Organisationen das dann massive Unrechtsregime i. S. "Rundfunkbeitrag" näher ansehen. Deutsches und Europäisches Recht sind dem übergeordneten, u. a. in der AEMR niedergelegten internationalen Recht Unterworfen.