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Autor Thema: "Aufrechnung" der Rundfunkbeiträge (zu Null hin)  (Gelesen 1456 mal)

  • Beiträge: 883
Ich möchte einen Ansatz präsentieren, den ich vor Gericht versucht habe. Die Richterin meinte, es gehe sie alles nicht an, was ich für Forderungen jenseits des Verfahrens an meine Rundfunkanstalt habe.
Ich sehe das anders und ich glaube, dass das wichtig ist.
Einige glauben, man könne den Rundfunkbeitrag nicht entkommen, weil er unabhängig von der Leistung definiert ist (Das Motto kennen wir: "Du wohnst, Du zahlst").

Aber selbst wenn das so wäre, dann würde es den Rundfunk nicht vor der Aufrechnung bewahren:
Rechtlicher Hintergrund:
https://dejure.org/gesetze/BGB/395.html
https://dejure.org/gesetze/ZPO/322.html
Vielleicht verstehe ich die Paragraphen auch falsch, aber ich verstehe sie wie folgt:
Ich habe ein Anrecht auf staatsfernen, pluralistischen Rundfunk im Wert von 17.50€ pro Monat. Dafür zahle ich 17.50€ pro Monat (verursacht durchs Wohnen).

Ich habe aber keinen staatsfernen, pluralistischen Rundfunk erhalten.
Ich habe auch keinen Beitrag gezahlt.

Die Differenz der Sendeleistung zu einem staatsfernen, pluralistischen Rundfunk fordere ich in € transformiert von der Rundfunkanstalt zurück. Mir ist leider völlig unklar, welcher Rechtsweg dafür zuständig ist, ABER das spielt keine Rolle, weil das VG diese Forderung mit der Forderung der Rundfunkanstalt bis zur Höhe der Forderung der Rundfunkanstalt aufrechnen muss.
Zusätzlich rechne ich meine Forderungen wegen Datenschutzverstößen etc. mit der Forderung der Rundfunkanstalt auf und will das in dem Urteil des Verwaltungsgerichts berücksichtigt wissen.

Habe ich diesen Sachverhalt richtig verstanden, oder hat die Richterin Recht? Wenn sie Recht hat, wie mache ich meine Forderung denn sonst geltend? Ist das weil Sie nicht über eine Forderung entscheidet, sondern über die Richtigkeit eines Feststellungsverwaltungsakt? Aber daraus wird ja immer sofort ein vollstreckbarer Titel!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juli 2019, 03:03 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Interessante Frage, die man...

Ich möchte einen Ansatz präsentieren, den ich vor Gericht versucht habe. Die Richterin meinte, es gehe sie alles nicht an, was ich für Forderungen jenseits des Verfahrens an meine Rundfunkanstalt habe.
...

...vielleicht so angehen könnte, obige Aussage aufgreifend: Wen sonst sollte denn nach Meinung der Dame "alles das etwas angehen", wenn man zugrundelegt, dass die Forderung der "Anstalten" öffentlich-rechtlicher Art sind einerseits und die Amtsgerichte entsprechend für die Verhandlung & Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen zuständig sind andererseits (abgesehen von Strafverfahren)?

Wenn man nun unterstellt (Experiment), "man" hätte die Zulässigkeit der Aufrechnung aus den genannten Gründen festgestellt, und jemand hätte wegen fortgesetzter Verschaukelung durch den Empfänger der Demokratieabgabe® einen dem gem. Anspruch gegen diesen, was wäre denn dann?

Liest man in der Verwaltungsgerichtsordnung unter § 170 nach (https://dejure.org/gesetze/VwGO/170.html), so steht dort:

Zitat
§ 170
[Vollstreckung gegen die öffentliche Hand wegen einer Geldforderung]

(1) 1Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. 2Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. 3Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.
...

Das Gericht des ersten Instanzenzugs ist doch das Verwaltungsgericht, und wenn das Verwaltungsgericht mit der Prüfung der Forderungsberechtigung befasst ist, ist doch in diesem Zusammenhang auch die Forderungsprüfung bzgl. Höhe Gegenstand? Wo sonst soll denn der Untertan im Zuge dessen eine mindernde Forderung geltend machen? Bei Pippi Langstrumpf?

Könnte es insofern sein, daß die Dame einfach nur rechtzeitig zum Tennis wollte bzw. ihre "Fallerledigungszahl" optimieren :->>? Abseits des Fehlens der zeitgebundenen Anwesenheitspflicht bei u. a. Richtern (Ortstermine natürlich ausgenommen) wie für normale Arbeitnehmer ist ja das Riesenprivileg des Richterberufs, daß man (zumal so einem blöden Untertanen, der von nix eine Ahnung hat :->>) ja erzählen kann, was man will, ohne das es negative persönl. Konsequenzen hat. Und mehr noch, je mehr Verfahren mit solchen oder ähnlichen Tricks frühzeitig beendet werden (Fallbewältigungszahl), umso eher winkt die Beförderung...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2019, 13:06 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Aufrechnung hat in dieser Form wohl keine Aussicht.

In anderer Form geht sie nach bisherigem Stand. Von den Anwendern zahlt zur Zeit keiner die Rundfunkabgabe.
Mustertext ist im Internet. Ein Forum ist aber keine "Link-Farm".
NicthzahlerKa erhält den Link per E-Mail.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 883
Wen sonst sollte denn nach Meinung der Dame "alles das etwas angehen", wenn man zugrundelegt, dass die Forderung der "Anstalten" öffentlich-rechtlicher Art sind
Genau das habe ich die Dame auch gefragt: Die Antwort war, sie gebe keine Rechtsberatung.


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G
  • Beiträge: 325
Schadensersatzansprüche gegen den Staat (oder gegen andere hoheitlich handelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften) sind auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.  Unabhängig vom Streitwert sind dafür aber die Landgerichte zuständig, so dass Anwaltszwang besteht. 
Diesbezüglich würde ich davon ausgehen, dass Datenschutzverstöße bei der Beitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalten darunter fallen.

Geht man davon aus, dass die beanstandeten Rundfunksendungen aber nicht zur hoheitlichen Tätigkeit gehören, so wäre auch der ordentliche Rechtsweg gegeben, aber man könnte sich ohne Anwalt an ein Amtsgericht wenden.

Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage dürften aber bei Null liegen, so dass sich wohl kaum ein Anwalt findet, der zur Vertretung ggf. bereit ist.

Fraglich ist weiterhin, ob diese Ansprüche aufgerechnet werden können und wenn ja, ob man die Aufrechnung gegenüber dem Festsetzungsbescheid geltend machen kann:

- oftmals (z.B. in der Abgabenordnung) finden sich Bestimmungen, dass nur gegen rechtskräftig oder unbestrittene Forderungen aufgerechnet werden kann;
- scheitern könnte eine Aufrechnung auch daran, dass die Rundfunkbeiträge nicht nur der LRA zustehen, sondern anteilig auch dem ZDF, dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten, d.h. dass Gläubiger der Rundfunkbeiträge und Schuldner des Schadensersatzanspruch nicht übereinstimmen;
- schließlich kommt es auch auf die Formulierung im Festsetzungsbescheid an: selbst wenn eine Aufrechnung möglich wäre, könnte es sein, dass der Bescheid so formuliert ist, dass das keine Rolle spielt.

Im letztgenannten Fall könnte man aber vor der Vollstreckung noch aufrechnen und das dann ggf. im Rahmen einer Vollsteckungsabwehrklage geltend machen.

Insofern würde ich der Richterin nicht unterstellen, dass sie diesen Punkt aus Bequemlichkeit übergeht.


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