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  • VERHANDLUNG VG Karlsruhe, Mo. 15.07.19, ab 11:20 Uhr: 15. Juli 2019

Autor Thema: VERHANDLUNG VG Karlsruhe, Mo. 15.07.19, ab 11:20 Uhr  (Gelesen 1748 mal)

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  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Verhandlung

Verwaltungsgericht Karlsruhe
Nördliche Hildapromenade 1
76133 Karlsruhe

Erdgeschoss, Sitzungssaal 2

Montag, 15.07.2019

ab 11:20 Uhr

13:00 Uhr

14:00 Uhr

15:00 Uhr


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2019, 09:52 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktueller Rechtsprechung sei darauf hingewiesen:
Die Vermutung der Inhaberschaft der Wohnung ist widerlegbar!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31682.0.html

Im Ausland wohnend und in Deutschland gemeldet sein,  bedeutet nicht "zwangweise" Rundfunkbeitragspflichtig.

Die Verhandlungen am VG Karlsruhe verliefen wie gewohnt, fair, sachlich und entspannt.
Die Kläger konnten ihre Sicht der Dinge vortragen und waren teilweise mit juristischem Rechtsbeistand angetreten.
Auffällig war aber auch das machmal prozessionsartige Eintreten des Gerichtes, im Arm das "blaue Buch"*** haltend.

Die erste Verhandlung vor der gesamten Kammer betraf das Thema Betriebsstätte in der Wohnung.
Der Kläger hat wohl für seine Betriebsstätte den Beitrag verrichtet, ihm war aber nicht bekannt, dass er lediglich für seine Wohnung, in der sich die Betriebsstääte befand, bezahlen musste. Der Kläger hat Baupläne mitgebracht, um nachweisen zu können, dass seine Wohnung nur über seine Werkstatt zugänglich sei. Diese Information war allerdings nicht von Bedeutung, da der SWR dem Kläger bereits eine neue Beitragsnummer für eine Wohnung und nicht für die Betriebsstätte mitgeteilt hat, allerdings erst ab dem Zeitraum nachdem der Kläger den SWR auf die Betriebsstätte in der Wohnung hingewiesen hat.
Schlau wie der SWR glaubt zu sein, hat dieser vermutet, dass auch schon vor dem Hinweis eine Wohnung vorlag und hat dem Kläger gleich rückwirkend einen Festsetzungsbescheid geschickt.  Der SWR konnte schließlich vorher nicht vermuten, dass es sich hier um eine Betriebsstätte in der Wohnung handle. Dem Kläger sei aber ab 2013 genug Information zugesendet worden, aus dem er die aktuelle, neue gesetzliche Regelung hätte entnehmen und reagieren können.

In der zweiten Verhandlung drehte es sich um das Thema " Beiträge im privaten Bereich - mehrjähriger Auslandsaufenthalt aber ladungsfähige oder polizeiliche Adresse in Deutschland". Der Kläger war beruflich mehrere Jahre im Ausland tätig bzw. wohnhaft und hat lediglich eine Postadresse, bzw. war im Einwohnermeldeamt unter einer Adresse in Deutschland gemeldet. Der SWR begründet seine Festsetzungsbescheide mit der Regelvermutung durch die Einwohnermeldeadresse. Der Kläger konnte anhand Dokumente und Zeuge plausibel nachweisen, dass er keine Wohnung in Deutschland bewohnt hat.

Es sei kurz darauf hingewiesen, dass das Gericht, zur Überraschung der Zuschauer, der Auffassung war, dass der SWR wisse, wer mit wem in welcher Wohnung wohnt.  ???

Nach der Aufklärung durch die Vertretung des SWR, dass der SWR nicht wisse, wer mit wem in welcher Wohnung wohnt,  konnte das Gericht der Begründung des SWR bzw. den Beckschen Kommentaren zur Vermutung der Inhaberschaft der Wohnung jedoch nicht mehr Folgen. Das Gericht war der Rechtsauffassung, dass die Vermutung doch widerlegt werden kann und nannte die entsprechenden Urteile. Bereits der VGH Baden-Württemberg Urteil vom 25.11.2016, 2 S 146/16 hat begründet, dass ein Widerlegen der Vermutung der Inhaberschaft der Wohnung möglich sein kann (z.B. Untermietvertrag). Dem Kläger wurde zum Vorteil, dass er Widersprüche gegen die jeweiligen Festsetzungsbescheide eingelegt hat (wenn auch einmal fehlgeleitet und ohne Inhalt). Es wurde ein Vergleich angeboten und der SWR zog aus Kulanz seine Forderungen zurück, da ein Festsetzungsbescheid wohl bereits rechtskräftig gewesen wäre. Hier hat wohl die Gerechtigkeit vor Recht und Gesetz gesiegt, und die Beteiligten hielten den Rechtsstreit für erledigt.  ;)

Die nächsten Verhandlung betraf das Thema Gewissensgründe und der Kläger konnte seine Gründe vortragen.
Der Kläger hat bereits seine Gründe in seiner Klageschrift ausführlich begründet und hat nur noch Stellung zu seine wesentlichen Punkten genommen. Evtl. werden die Punkte noch nachträglich hier veröffentlicht. Der Kläger wies abschließend darauf hin, dass er niemals freiwillig einen Zwangsbeitrag bezahlen werde.

Die letzte Verhandlung verlief relativ kurz ca. 10 Minuten. Hier waren Kläger und Rechtsanwalt in einer Person. Der Kläger rügte der SWR wäre nicht postulationsfähig, er rügte die Datenerfassung, seine Wohnung sei nur eine Unterkunft und sämtliche Daten zu seiner Person seien zu löschen. Der Kläger wies auf die Verstöße gegen Artikel 6/8/10/14 MRK und seinen Schriftsatz hin. Nachdem alles gesagt war, wurde die Verhandlung geschlossen.


***Edit "Markus KA":
Mit dem "blauen Buch" ist der "Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht" gemeint - siehe u.a. unter
https://www.beck-shop.de/binder-vesting-beckscher-kommentar-rundfunkrecht/product/19639150
sowie zu den Hintergründen der maßgeblichen Autoren von ARD-ZDF-GEZ (Stichwort "Parteivortrag") auch unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2019, 15:16 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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