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Autor Thema: BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung -> Begriff "Grundversorgung"  (Gelesen 1183 mal)

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BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung
Urteil des Ersten Senats vom 5. Februar 1991 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 1990     
-- 1 BvF 1/85, 1/88 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083238.html

Rn. 403
Zitat
Der Begriff der Grundversorgung bezeichnet dabei weder eine Mindestversorgung, auf die der öffentlichrechtliche Rundfunk beschränkt ist oder ohne Folgen für die Anforderungen an den privaten Rundfunk beschränkt werden könnte, noch nimmt er eine Grenzziehung oder Aufgabenteilung zwischen öffentlichrechtlichen und privaten Veranstaltern etwa in dem Sinne vor, daß jene für den informierenden und bildenden, diese für den unterhaltenden Teil des Programmangebots zuständig wären. Es muß vielmehr sichergestellt sein, daß die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und daß im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird (vgl. BVerfGE 74, 297 [325 f.]).


Rn. 404
Zitat
Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine duale Rundfunkordnung, so ist er daher angesichts der noch immer beschränkten Reichweite, programmlichen Vielfalt und Breite des privaten Rundfunks verpflichtet, die Grundversorgung der Bevölkerung durch die Gewährleistung der erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen für den öffentlichrechtlichen Rundfunk zu sichern (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]). Mit dieser Gewährleistungspflicht wäre es unvereinbar, den öffentlichrechtlichen Rundfunk auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht zu beschränken. Der Grundversorgungsauftrag läßt sich im dualen System unter den bestehenden Bedingungen vielmehr nur erfüllen, wenn der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht allein in seinem gegenwärtigen Bestand, sondern auch in seiner zukünftigen Entwicklung gesichert ist (vgl. BVerfGE 74, 297 [350 f.]).


Weiterführend wird erklärt, daß diese Grundversorgung auch Aufgabe der privaten Rundfunkveranstalter sein kann, wenn sichergestellt ist, daß sie inhaltlich, technisch und programmlich dazu in der Lage sind.

Im vorliegenden Fall war auch der WDR beteiligt, der stellvertretend deswegen genannt wird, weil das BVerfG, wie folgt, ausführt:

Rn. 411

Zitat
Der WDR veranstaltet und verbreitet danach Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses der freien Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit. [...]
Das BVerfG stellt also klar, daß die Anstalt d. ö. R selbst und in seiner Gesamtheit "Medium" ist.

Weiter in Rn. 411

Rn. 411
Zitat
[...] Damit ist auf der gesetzlichen Ebene klargestellt, daß jede Inanspruchnahme der Rundfunkfreiheit der Aufgabe dienen muß, freie und umfassende Meinungsbildung zu gewährleisten. Sie wird in eine Verantwortungsbeziehung gegenüber der Allgemeinheit gerückt. Das läßt den eigenen Interessen des öffentlichrechtlichen Veranstalters, auch soweit sie auf Bestandssicherung und Entwicklung gerichtet sind, nur dann Raum, wenn diese Interessen als zugunsten der Allgemeinheit treuhänderisch gebunden erscheinen und gerechtfertigt werden können.
Eigene Interessen der Rundfunkanstalten in Sachen Weiterentwicklung haben zurückzutreten und sind nur dann von Belang, wenn sie zugunsten der Allgemeinheit gerechtfertigt werden können.

Rn. 429
Zitat
Die Pressefreiheit wird durch die Kooperationsbefugnis des § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 47 WDR-G nicht berührt. Es kann hier offen bleiben, in welchem Umfang der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Rundfunkwesens auf die Interessen der Presse Rücksicht nehmen muß. Soweit die Vorschriften programmrechtliche Bindungen inhaltlicher Art festlegen, ist diesen allein der WDR unterworfen. Zwar müssen die Bindungen bei der Konzeption und Durchführung eines etwaigen Gemeinschaftsprogramms beachtet werden. Insofern haben sie Rückwirkungen auf Presseunternehmen, die sich an einem solchen Gemeinschaftsprogramm beteiligen wollen. Diese behalten aber nicht nur die Freiheit, Kooperationen mit dem öffentlichrechtlichen Rundfunk aufzunehmen oder abzulehnen. Sie werden vielmehr auch bei einer freiwillig eingegangenen Kooperation nicht den öffentlichrechtlichen Bindungen unterworfen. Eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit könnte unter diesen Umständen allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die Presse darauf angewiesen wäre, zur Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage und publizistischen Entfaltungsmöglichkeiten mit dem WDR zusammenzuarbeiten. In einer solchen faktischen Zwangslage befindet sich die Presse derzeit indessen nicht.
In Rn. 429 wird dann eine kleine Aussage zur Kooperation zwischen Rundfunk und Presse getätigt, die bestätigt, daß die Presse bei Kooperationen mit dem ÖRR nicht den öffentlich-rechtlichen Bindungen des ÖRR unterliegt.

Damit ist auch klar, daß die Zusammenarbeit zwischen Süddeutscher Zeitung und WDR zulässig ist, wie auch eine Zusammenarbeit, bspw. zwischen Märkischer Allgemeine und RBB wohl ebenso zulässig wäre.

Rn. 430
Zitat
[...] Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hindert den Gesetzgeber nicht, auch Mischformen von öffentlichrechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern vorzusehen. [...]


In Rn. 439 wird dann noch die Aussage zur Finanzierung getätigt,

Rn. 439
Zitat
Welche Finanzierungsart der Gesetzgeber wählt, ist grundsätzlich Sache seiner politischen Entscheidung. Wie bei der Festlegung der Rundfunkordnung endet seine Gestaltungsfreiheit erst dort, wo die Funktion des Rundfunks, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, gefährdet wird. Die einzelnen Finanzierungsarten sind allerdings von solchen Gefahren nicht frei. Während die Finanzierung durch Gebühren oder Haushaltsmittel Möglichkeiten der politischen Einflußnahme auf die Programmgestaltung eröffnet, verschafft die Werbefinanzierung kommerziellen Interessen Einfluß auf das Programm. Die Mischfinanzierung ist demgegenüber geeignet, einseitige Abhängigkeiten zu lockern und die Programmgestaltungsfreiheit der Rundfunkveranstalter zu stärken. Das Grundgesetz steht ihr deswegen jedenfalls nicht entgegen.
Die Mischfinanzierung darf auch aus Haushaltsmitteln, also Steuermitteln, und Werbefinanzierung zusammengesetzt sein; es ist also Unfug zu sagen, der ÖRR dürfe nicht aus dem Steuerhaushalt finanziert werden, sofern diese Finanzierung nicht die alleinige Finanzierungsart darstellt. Eindeutig heißt es ja, daß auch die Finanzierung via Gebühr, (jetzt: Beitrag), die Möglichkeit der politischen Einflußnahme eröffnet.

Ab Rn. 440 äußert sich das BVerfG wieder zur Grundversorgung:

Rn. 441
Zitat
Mit der Grundversorgungsaufgabe, die der öffentlichrechtliche Rundfunk, jedenfalls unter den gegenwärtigen Bedingungen, im dualen System hat, wäre es unvereinbar, ihn insoweit überwiegend auf Werbeeinnahmen zu verweisen. Das ergibt sich aus den Rückwirkungen, die die Finanzierungsart auf die Programmgestaltung hat. Aus der Sicht der Werbung treibenden Wirtschaft stellt sich das Rundfunkprogramm in erster Linie als Umfeld von Werbesendungen dar. Ob und in welchem Maß Rundfunkwerbung ihre Adressaten erreicht, hängt für die werbende Wirtschaft von der Attraktivität des Programmumfeldes ab. Diese bemißt sich nach der Einschaltquote. Ein von Werbeeinnahmen abhängiger Rundfunkveranstalter muß darauf Rücksicht nehmen und seine Programmplanung in starkem Maß an Einschaltquoten ausrichten. Damit sind aber gerade jene Anforderungen an die Programmgestaltung gefährdet, die sich für den öffentlichrechtlichen Rundfunk aus der Grundversorgungsaufgabe ergeben (vgl. BVerfGE 73, 118 [155 f.]) und dem System der Gebührenfinanzierung zugrunde liegen


In Rn. 444 wird die Aussage getätigt, daß die Rundfunkanstalten ihre finanziellen Mittel alleine zur Erfüllung ihrer Anstaltsaufgaben einsetzen dürfen; nur dann, wenn das gewährleistet ist, braucht es keine Auflagen zum Schutze anderer Medien.

Der Rundfunk darf keine Zeitung machen, also nicht selbst im Bereich der Presse wirken, seine Freiheit der Schaffung von Printpublikation begrenzt sich auf  den Bereich der Bekanntmachung seines Programmes. (Rn. 446ff der vorliegenden Entscheidung.)


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