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Autor Thema: Gersdorf-Gutachten: Wo der ÖRR zuerst reformiert werden muss  (Gelesen 6704 mal)

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    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung

Bildquelle: https://gez-boykott.de/ablage/presselogo/leipziger_internet_zeitung.gif


CDU-Medienpolitikerin: „Erst kommt das Was, dann die Finanzierung!“
Gersdorf-Gutachten für die CDU-Fraktion zeigt, wo der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk zuerst reformiert werden muss
Quelle: LEIPZIGER INTERNET ZEITUNG


Zitat
Es waren ja nicht nur die GEZ-Muffel und die Protagonisten der AfD, die in der ganzen Debatte um die Finanzierung des Öffentlichen Rundfunks in Deutschland das dumme Gefühl hatten, dass sich hier ein paar beratungsresistente Sendeanstalten einfach nur die Milliarden für die Zukunft sichern wollten, ohne auch nur einen Gedanken an die Inhalte des Programms verschwenden zu wollen. Selbst in der sächsischen CDU-Fraktion wuchs das Unbehagen. Da gab man lieber ein richtiges Gutachten in Auftrag. (...)

Und auch Aline Fiedler, die medienpolitische Sprecherin der CDU-Fraktion, sieht sich bestätigt in der eigentlich grundsätzlichen Frage: Wenn man über eine sichere Finanzierung für den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk reden will, muss die Politik vorher klar definiert haben, welche Inhalte man verlässlich von den Sendeanstalten erwartet. Denn da hilft nicht einfach nur immer die Beschwörung eines schwammigen Sendeauftrags, der bei allen Sendeanstalten in der Regel zu einem vor allem durch Unterhaltung, Spaß und Entertainment dominierten Potpourri führt, während die eigentlich zentralen Informationsbedürfnisse zu Gesellschaft und Politik in die Nachtstunden verbannt werden und immer wieder unter dem fadenscheinigen Argument der zu geringen Zuschauerzahlen zurechtgestutzt werden. (...)

„Solange es keine Anpassung der Auftragsbeschreibung an die heutigen Medienbedürfnisse und das digitale Nutzungsverhalten der Bevölkerung gibt, kann das Finanzierungsmodell nicht beschlossen werden. (...)


Weiterlesen:
https://www.l-iz.de/bildung/medien/2019/07/Gersdorf-Gutachten-fuer-die-CDU-Fraktion-zeigt-wo-der-Oeffentlich-Rechtliche-Rundfunk-zuerst-reformiert-werden-muss-283491

update:
Gersdorf-Gutachten Langfassung (pdf, ~560 kb)
https://www.cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_Gersdorf-Gutachten_Auftrag_und_Finanzierung_OERR_01072019_Langfassung.pdf
Archivabbild: https://web.archive.org/save/https://www.cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_Gersdorf-Gutachten_Auftrag_und_Finanzierung_OERR_01072019_Langfassung.pdf

Gersdorf-Gutachten Kurzfassung (pdf, ~100 kb)
https://www.cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_Gersdorf-Gutachten_Auftrag_und_Finanzierung_OERR_01072019_Kurzfassung.pdf
Archivabbild: https://web.archive.org/web/20190706090124/https://www.cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_Gersdorf-Gutachten_Auftrag_und_Finanzierung_OERR_01072019_Kurzfassung.pdf

Positionspapier der Sächsischen CDU-Fraktion (pdf, ~390 kb)
https://www.cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_01072019_Positionspapier_OERR.pdf
Archivabbild: https://www.cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_01072019_Positionspapier_OERR.pdf


siehe auch:
Sächs. CDU-Landtagsfraktion lässt Gutachten über örR erstellen vom 24. Mai 2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31146.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2019, 11:37 von ChrisLPZ«

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Siehe letzten Absatz meines Antrags auf Befreiung:

https://stmichael.tk/2013-07-24K1.htm

Dass der Auftrag endlich definiert werden soll, ist seit langem bekannt: warum wird es ignoriert?!

Eigentlich sollte gelten: keinen Auftrag, dann keine Finanzierung, dann Rundfunkabgabe nicht rechtmäßig.


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siehe auch:
Sächs. CDU-Landtagsfraktion lässt Gutachten über örR erstellen vom 24. Mai 2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31146.0.html

Ausnahmsweise ein "Fast-Vollzitat" aus obigem Thread:
Schlimmer noch:

Die Lippenbekenntnisse/ Erwartungsäußerung bzgl. einer "eindeutigen Definition des Grundversorgungsauftrags" rühren beim Sächsischen Landtag schon aus dem Jahre 2000(!), als das Gesetz zum Fünften(!) Rundfunkänderungsstaatsvertrag (von nunmehr schon über 20!!!) verabschiedet wurde - siehe u.a. unter

Muster: Petition gegen RundfunkBEITRAG/ RundfunkBEITRAGsstaatsvertrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4739.0.html
[...]
Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
vom 12. Dezember 2000
- Präambel -
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1953-G-zum-5-RundfunkaenderungsStV-und-Aend-SaechsPRG#x1
Zitat
Der Sächsische Landtag geht davon aus, dass eine strikt funktionserforderliche Mittelbereitstellung mittelfristig zu einer vollständigen Werbe- und Sponsorfreiheit ohne Erhöhung des Finanzbedarfs führt. Der Sächsische Landtag geht davon aus, dass die Neuordnung des Finanzierungssystems des ö.-r. Rundfunks auch im Zuge technischer Konvergenz sicherstellt, dass das Bereithalten multifunktionaler technischer Einrichtungen keinen Anknüpfungspunkt für die Gebühren- oder Abgaben darstellen kann.
Quelle: Präambel zum 5. Rundfunkstaatsvertrag im Jahr 2000
Zitat
Der Sächsische Landtag erwartet bis zum 31. Dezember 2003 im Rahmen der neuen Medienordnung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk insbesondere eine eindeutige Definition seines Grundversorgungsauftrages. Eine Programmvermehrung über die derzeit bestehende Gesamtheit aller Programme und Dienste hinaus soll wegen der damit verbundenen Belastung für den Gebührenzahler vermieden werden. Der Finanzbedarf der Rundfunkanstalten muss sich strikt an der Funktionserforderlichkeit orientieren.
Quelle: Präambel zum 5. Rundfunkstaatsvertrag im Jahr 2000
Zitat
Der Sächsische Landtag geht unter Beachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet des Rundfunks und der Medien davon aus, dass das nachstehende Regelwerk und sein zugrunde liegendes Verfahren in Zukunft grundsätzlich nicht mehr geeignet sind, einen dieser Entwicklung entsprechenden Rechtsrahmen für die Rundfunkordnung sicherzustellen. Der Sächsische Landtag geht daher davon aus, dass es sich bei dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag um den letztmaligen Ordnungsrahmen hergebrachter Art handelt.
Quelle: Präambel zum 5.Rundfunkstaatsvertrag im Jahr 2000

...seither weitere über 15(!!!) Rundfunkänderungsstaatsverträge, ohne auch nur ansatzweise an diese Erwartungen angeknüpft zu haben.

Was soll man da von den jetzigen Bekundungen der CDU-Landtagsfraktion und der CDU-Landesregierung halten?!?


Zitat
Das Gutachten solle für die sächsische CDU-Fraktion „eine Hilfe in der noch nicht begonnenen parlamentarischen Debatte um die Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sein“.
Es wäre ja schön, wenn die seit 2013 immer wieder geforderte "öffentliche Grundsatzdebatte"...
ARD, ZDF ...so GEZ nicht weiter! --- PETITIONEN 2014/ 2015 !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10800.0.html
[...]
Kritik der Bürger | Landesrechnungshöfe | Medienpolitiker | Staatsrechtler | Datenschützer endlich ernst nehmen !
Versäumnisse jahrzehntelanger Medienpolitik endlich aufarbeiten !
Bürger am Reformprozess beteiligen !

Wir fordern
- die sofortige Kündigung des 15. RÄndStV/ „Rundfunkbeitragsstaatsvertrages“
zum nächstmöglichen Termin sowie
- vor Abschluss oder Verhandlung neuer Gesetze eine öffentliche Grundsatzdebatte über
Legitimation, Inhalt, Umfang und Strukturen
des ö.r. Rundfunks, einhergehend mit der
- Diskussion und Einleitung grundlegender und weitreichender Reformen des ö.r. Rundfunks.
[...]
...nach weiteren 4...5...6 vergangenen Jahren nun endlich auch in den Parlamenten beginnen würde, falls sie immer noch nicht begonnen haben sollte.
[…]


Aus dem Gersdorf-Gutachten (Langfassung, S.12 ff):
Zitat
I.1. Schutz der Rundfunkbeitragszahler
Mit der Festlegung des Funktionsauftrags in quantitativer und qualitativer Hinsicht korrespondiert ein entsprechender Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der in erster Linie über das Rundfunkbeitragsaufkommen zu decken ist. Die Konkretisierung des Angebotsauftrags öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten berührt daher grundrechtlich geschützte Interessen (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beitragszahler.

Der von Verfassungs wegen notwendige Schutz darf nicht in die Hände der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten gelegt werden, weil diese – so das Bundesverfassungsgericht – wie jede andere Institution ein „Selbstbehauptungsund Ausweitungsinteresse“ haben, „das sich gegenüber den ihnen auferlegten Funktionen verselbständigen kann“9.
Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht eine – neben die interne Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat tretende – externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die für die Finanzkontrolle zuständige KEF hat jedoch nicht die Berechtigung zur Aufgabenkritik. Für das Verfahren der Rundfunkbeitragsfestsetzung gilt der Grundsatz der Angebotsneutralität und der Angebotsakzessorietät10.
Die KEF entscheidet nicht über den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sie hat im Rahmen der Überprüfung des von den Sendeanstalten angemeldeten Finanzbedarfs nur darüber zu befinden, ob sich deren Angebotsentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Funktionsauftrags halten und ob der hieraus abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RFinStV).

Die Festlegung des Funktionsauftrags und der damit einhergehende Schutz der Rundfunkbeitragszahler vor einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung ist Sache des Gesetzgebers 11. Der enge Zusammenhang zwischen Finanzausstattung und Angebotsfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbietet es jedoch, dem Gesetzgeber insoweit freie Hand zu lassen. Er könnte sonst durch finanzielle Beschränkungen auf die publizistische Betätigung Einfluss nehmen, was ihm verfassungsrechtlich untersagt ist12.

Dieses Spannungsverhältnis zwischen der grundrechtlich garantierten Angebotsautonomie der Rundfunkanstalten und den vom Gesetzgeber wahrzunehmenden schutzwürdigen Interessen der Rundfunkteilnehmer (Beitragszahler) hat das Bundesverfassungsgericht durch das Kriterium des Funktionsnotwendigen aufzulösen versucht.

Eine Belastung der Rundfunkteilnehmer sei nur zur Finanzierung solcher Angebote verfassungsrechtlich zulässig, die zur Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Funktion erforderlich ist13.

Zwar mag mit dieser Formel ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Rundfunkanstalten und der Beitragszahler erreicht sein14. Letztlich ist durch diesen Maßstab für die gebotene Grundrechtsabwägung indes nicht viel gewonnen, weil unklar bleibt, welche Angebote zur Funktionssicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderlich sind.

9 BVerfGE 87, 181 (202); 119, 181 (223).
10 BVerfGE 90, 60 (93 f.); 119, 181 (221).
11 Bullinger, Die Aufgaben des öffentlichen Rundfunks. Wege zu einem Funktions- auftrag, 1999, S. 19 ff.; Hain, Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Te- lemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV, 2009, S. 49, 66 f.; differenzierend Eifert, Konkretisierung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Verfassungsrechtliche Verankerung, rechtliche Aus- gestaltung und neue Herausforderungen der Selbstregulierung des öffentlich-rechtli- chen Rundfunks, 2002: ablehnend für die Konkretisierung des inhaltlichen Programm- auftrags (S. 89), bejahend für die Konkretisierung des Programmvolumens (S. 101).12 Vgl. BVerfGE 87, 181 (202), 90, 60 (92).
13 Vgl. BVerfGE 81, 181 (201); 90, 60 (92); 119, 181 (219). 14 So BVerfGE 90, 60 (92 f.).
Nota bene: Prof. Gersdorf setzt den Schutz der Beitragszahler (Kap. I.1.) vor den Schutz privater Rundfunkanbieter (I.2.) und den Schutz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (I.3.) ;)


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Nota bene: Prof. Gersdorf setzt den Schutz der Beitragszahler (Kap. I.1.) vor den Schutz privater Rundfunkanbieter (I.2.) und den Schutz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (I.3.) ;)
So gehört sich das doch auch; der Rundfunk, gleich, ob öffentlich oder privat, kann sich nur auf Art. 5 GG stützen, der Bürger hingegen auf  den ganzen grundrechtlichen Schutz des Grundgesetzes. Insofern kann der Schutz des Bürgers nur größer sein, als der eines Unternehmens, das sich nur punktuell auf das GG berufen darf.


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Dass der Auftrag endlich definiert werden soll, ist seit langem bekannt: warum wird es ignoriert?!

In dieser Welt gibt es immer eine offizielle, und eine inoffizielle Seite der Dinge. Exoterisch - Esoterisch, Omote - Ura, oder einfach nur die Vereinssitzung des Kegelvereins, vor der alles längst abgesprochen ist.

Die innere Seite des ÖRR, mal ehrlich, er kommt seinem Auftrag voll und ganz nach! Brot und Spiele, die Massen bleiben hypnotisiert hängen, um mit den Nachrichten nach gerichtet zu werden. Und ein Goldesel ist er auch!

Diese Funktionalität kann man natürlich nicht offiziell zu Papier bringen.
Daher der ganze Zauber aus Urteilen, Paragraphen und Luftschlössern von Vielfalt und Benevolenz, bei denen die Deutung stets die Gegenseite vornimmt. Das ist die äußere Seite.

Ich meine, man sollte keinen Antrag stellen, man sollte die Befreiung einfordern. Tacheles schreiben, nur wenige Sätze, sonst begibt man sich auf das Spielfeld, da hat man schon verloren.
Eine erfolgreiche Befreiung ist mir nicht bekannt, somit würde man aber eine weitere Funktion des ÖRR leer laufen lassen, die Ableitung von Lebenszeit und Energie.


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Medienpolitik.net, 09.07.2019

„Einbeziehung der KEF in den Drei-Stufen-Test zum Schutz der Beitragszahler“

Bei einer Flexibilisierung des Auftrages müsste der Drei-Stufen-Test unter Einbeziehung der KEF neu geregelt werden.

Interview mit Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Leipzig, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht

Zitat
Im Auftrag der CDU-Landtagsfraktion des Sächsischen Landtags hat der Staats- und Medienrechtler Prof. Dr. Hubertus Gersdorf aktuell ein Gutachten über „Auftrag und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ erstellt. Prof. Gersdorf resümiert in dem Papier, dass es einer Neugestaltung des Drei-Stufen-Tests bedarf, wenn es zu einer Flexibilisierung des Auftrags kommen sollte: „Wenn und soweit der Gesetzgeber den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht mehr mit der Veranstaltung linearer Angebote (Rundfunkprogramme) beauftragt, darf dies nicht zu einer „Angebotsflexibilisierung“ führen, die die Ersetzung existierender Programme durch veränderte oder neue lineare Angebote in das freie Ermessen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stellt. Verzichtet der Gesetzgeber auf eine legislatorische Beauftragung, bedarf es einer Legitimation mittels Durchführung eines Drei-Stufen-Tests. Verzichtet der Gesetzgeber auf das Steuerungsmittel legislatorischer Beauftragung, muss er im Interesse des gebotenen Schutzes der (kommerziellen und nichtkommerziellen) privaten Anbieter sowie der Beitragszahler den Drei-Stufen-Test neu regeln. Die KEF müsse in den neugestalteten Drei-Stufen-Test einbezogen werden. Zur Konkretisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks könnte, so Gersdorf, eine Kommission zur Auftragskonkretisierung (KAK) gesetzlich errichtet werden.
[…]

Medienpolitik. net: Ihrer Meinung nach muss der Drei-Stufen-Test nach dem Rundfunkstaatsvertrag neu geregelt werden?

Gersdorf: Der Drei-Stufen-Test ist nicht geeignet, die mit der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kollidierenden Interessen Dritter, insbesondere die der Beitragszahler, wirksam zu schützen. Zum Schutz der Beitragszahler muss der Drei-Stufen-Test in drei Punkten geändert werden. Erstens muss die KEF in das Verfahren des Drei-Stufen-Tests miteinbezogen werden. Zweitens bedarf es im Rahmen des Drei-Stufen-Tests einer Abwägung zwischen dem finanziellen Aufwand und der damit einhergehenden (Mehr-)Belastung der Beitragszahler mit dem publizistischen Mehrwert. Und drittens: Auch in organisationsrechtlicher Hinsicht ist eine Fortentwicklung des Drei-Stufen-Tests verfassungsrechtlich erforderlich.
Zitat
„Ebenso wie die KEF von Verfassungs wegen notwendig ist, ist eine externe und staatsfreie Instanz geboten, die den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konkretisiert.“

Medienpolitik.net: Warum soll die KEF in den Drei-Stufen-Test integriert werden?

Gersdorf: Bislang erfolgt im Rahmen des Drei-Stufen-Tests keine Überprüfung des von der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt für das Angebot angemeldeten Finanzbedarfs. Der Drei-Stufen-Test verdient nicht seinen Namen. De facto ist er ein Zwei-Stufen-Test. Zum Schutz vor übermäßiger Belastung der Beitragszahler ist eine Prüfung des Angebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten am Maßstab der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch die KEF erforderlich.
[…]

Medienpolitik.net: Sie verlangen ein externes und staatsfrei organisiertes Gremium, das den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konkretisiert.

Gersdorf: Von Verfassungs wegen sind im Drei-Stufen-Test die grundrechtlich geschützten Positionen aller Betroffenen, d.h., der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einerseits und der Beitragszahler sowie der privaten Veranstalter andererseits zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Hieraus ergeben sich organisationsrechtliche Anforderungen, denen der geltende § 11f RStV nicht genügt. Bislang wird das Verfahren des Drei-Stufen-Tests anstaltsintern, d.h. durch den Rundfunkrat durchgeführt. Der Rundfunkrat darf zwar die grundrechtlich geschützten Interessen der Rundfunkanstalt verfolgen. Seine grundrechtlich geschützte Freiheit endet aber dort, wo die Grundrechte Dritter beginnen. Der Rundfunkrat als Organ der Rundfunkanstalt darf über Grundrechte der Beitragszahler und der Privaten nicht disponieren. Auch darf ihm von Verfassungs wegen eine solche Befugnis nicht eingeräumt werden.
[…]

Weiterlesen auf:
https://www.medienpolitik.net/2019/07/einbeziehung-der-kef-in-den-drei-stufen-test-zum-schutz-der-beitragszahler/


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Soweit ich das jetzt beim Überfliegen feststellen kann, wird auch hier um des Pudels Kern herumargumentiert.
Es muß endlich klar und deutlich gesagt werden, daß es verfassungswidrig ist, von Nichtnutzern Beiträge zu fordern!
Das Gutachten dreht sich im Endeffekt nur um die Beitragsbemessung von Nutzern und ist da durchaus kritisch. Eine auf abstrakten Gründen basierende Beitragspflicht, die auch rundfunkfreie Personen betrifft, wird leider nicht thematisiert. Es muß eine Ausstiegsoption geben, nur so hat der Bürger die Kontrolle über "unseren gemeinsamen, freien Rundfunk".

Und ceterum censeo: Es muß endlich das duale System abgeschafft werden, damit wir tatsächlich einen freien Rundfunk haben. Er wird von denen finanziert, die ihn nutzen wollen, und alle anderen werden in Ruhe gelassen.
Ganz einfach.
Für alle.
Einfach demokratisch.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
So notwendig das ist & so recht Du grundsätzlich hast...

Soweit ich das jetzt beim Überfliegen feststellen kann, wird auch hier um des Pudels Kern herumargumentiert.
Es muß endlich klar und deutlich gesagt werden, daß es verfassungswidrig ist, von Nichtnutzern Beiträge zu fordern!
...
Und ceterum censeo: Es muß endlich das duale System abgeschafft werden, damit wir tatsächlich einen freien Rundfunk haben. Er wird von denen finanziert, die ihn nutzen wollen, und alle anderen werden in Ruhe gelassen.
...

...hatte sich das Gutachten auf diese spezielle Thematik bezogen. Insofern wären Aussagen von Herrn Gersdorf zu Deinem Punkt an der Aufgabenstellung vorbeigegangen, zumal es ja nicht die "Anstalten" (& auch nicht die den Intendanten ja sowieso aus der Hand fressenden Rundfunkräte) sind, die über die Grundrechte der Nichtnutzer disponieren, sondern der Staat - die Parteien der Bundesländer, Verwaltungsgerichte und inzwischen auch das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil v. 18.07.2018, siehe u.a. unter
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2019, 19:47 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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