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Autor Thema: SWR-Justitiar zum Klageweg gegen den Rundfunkbeitrag  (Gelesen 341319 mal)

A
  • Beiträge: 3
Hallo zusammen,

ich habe nun schon oft den Satz gelesen:

"Beitragsbescheid abwarten"

Nun ist mir eben der "Für alle - von allen"-Propaganda-Wisch in den Briefkasten geflattert, ich habe bisher noch nichts an die GEZ bezahlt, erste eigene Wohnung (in München) noch in der Ausbildung etc. etc.

Wie gehe ich nurn vor? Die haben mir in dem Sinne ja keine Rechnung gestellt, nur eine Aufforderung zum Anmelden die sie angeblich mit dem Meldeamt abgeglichen haben. Muss ich nun wiedersprechen oder abwarten oder wie gehe ich vor? Bekomme ich durch abwarten diesen Bescheid oder muss ich aktiv sagen das ich nicht vorhabe zu zahlen?

Ich habe in meiner Wohung weder einen Fernseher noch ein Radio. Filme schaue ich im Kino, Serien auf dem Laptop (ich gucke nur englische Serien da hat man nicht allzu viele Möglichkeiten).

Mir geht es nicht darum Geld zu sparen, nicht für Leistungen zu zahlen die ich habe etc. sondern schlicht und einfach darum das ich es unverschämt finde das ich für etwas zahlen soll das ich einfach nicht nutze.

Mit freundlichen Grüßen

Azrael


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g

gebuehren-igel

Einen Bescheid über rückständige Beiträge bekommst du nur, wenn du angemeldet bist. Wie der Beitragservice vorgeht, wenn du dich nicht anmeldest, weiß ich nicht, aber früher oder später bist du dabei. Du hast also die Wahl, ob du noch etwas auf Zeit spielst oder es hinter dich bringst und dich anmeldest, um dann Zahlungsaufforderung, Mahnung und schließlich den Bescheid über dich ergehen zu lassen, bevor du mit einem Widerspruch tätig wirst.


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R
  • Beiträge: 1.126
Ich sehe es genauso. Du könntest auf Zeit spielen und warten, ob sich bereits anderweitig jemand entweder eine blutige Nase geholt und dann sind ohnehin alle dran und zwar für immer bzw. die anderen holen sich die blutige Nase (streng im übertragenen Sinne zu verstehen). Oder aber Du meldest Dich an, wartest die erste Rechnung ab, die vermutlich nicht das Wort Bescheid enthalten wird und dann wartest Du solange bis der Bescheid ins Haus flattert.

Allerdings ist hier eventuell zu beachten, inwieweit Du in  Deinem Bundesland nicht auch über eine Verpflichtungs- und nicht Anfechtungsklage aktive werden musst.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

d
  • Beiträge: 1
Vorschlag für ein Widerspruch-Schreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Ihrem Schreiben vom 22.04.2013 fordern Sie mich auf, einen Rundfunkbeitrag zu zahlen, der für "ein hochwertiges, unabhängiges und vielfältiges Programm rund um Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport" bestimmt sei, das seitens ARD, ZDF und Deutschlandradio angeboten würde. Da ich dieses Programm persönlich nicht in Anspruch nehme, sehe ich keinen Grund, der in Ihrem o.g. Schreiben begründeten Beitragspflicht nachzukommen.

Die Nichtbefolgung einer solchen Beitragspflicht ist außerdem auch in dem Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG begründet.

Mit freundlichen Grüßen


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  • Beiträge: 350
Vorschlag für ein Widerspruch-Schreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Ihrem Schreiben vom 22.04.2013 fordern Sie mich auf, einen Rundfunkbeitrag zu zahlen, der für "ein hochwertiges, unabhängiges und vielfältiges Programm rund um Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport" bestimmt sei, das seitens ARD, ZDF und Deutschlandradio angeboten würde. Da ich dieses Programm persönlich nicht in Anspruch nehme, sehe ich keinen Grund, der in Ihrem o.g. Schreiben begründeten Beitragspflicht nachzukommen.

Die Nichtbefolgung einer solchen Beitragspflicht ist außerdem auch in dem Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG begründet.

Mit freundlichen Grüßen

Also das "außerdem auch" würde ich streichen:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Ihrem Schreiben vom 22.04.2013 fordern Sie mich auf, einen Rundfunkbeitrag zu zahlen, der für "ein hochwertiges, unabhängiges und vielfältiges Programm rund um Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport" bestimmt sei, das seitens ARD, ZDF und Deutschlandradio angeboten würde. Da ich dieses Programm persönlich nicht in Anspruch nehme, sehe ich keinen Grund, der in Ihrem o.g. Schreiben begründeten Beitragspflicht nachzukommen.

Die Nichtbefolgung der Beitragspflicht ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz begründet.

Mit freundlichen Grüßen,



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  • Beiträge: 884
Die Zwangs-Rundfunk Typen spielen das selbe Spiel wie zuvor: Manchmal schicken sie eine Rechnung, manchmal nicht.
Da die sich die Gesetze so basteln, wie sie es für richtig halten, brauchen die auch keine Mahnung/Rechnung/Erinnerung usw. zu schicken, die Geühren - richtig: Zwangsabgabe - kann sich auf Jahre akkumulieren.
Dann irgendwann schlagen die zu.
Wer dann mit 700,-- Euro auf einmal konfrontiert wird und mehr als die Pfändungsgrenze verdient, muß sich dann schon was einfallen lassen.
Was genau wissen auch unsere Gegner, die Rundfunkfürsten und ihre Justiziare wohl noch nicht so genau...


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Vielen Dank Gebühren-Igel, Rochus! und auch ein Danke an deniz und syna für das Musterschreiben ;)

Eine "Bedanken-Funktion" wäre toll :P


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C
  • Beiträge: 2
Hallo Forum, Hallo Azrael,

Ich verfolge die gesamte Diskussion schon seit Beginn sehr gespannt. Wie ist denn der derzeitige Stand bei dir?

mfG


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S
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Ich habe auch Anfang 2013 die Einzugsermächtigung widerrufen. Nun habe ich quasi die zweite Mahnung erhalten, mit EUR 8,- Säumniszuschlag.

Als Textpassus für das Widerspruchschreiben stelle ich mir in etwa vor:

Hiermit widerspreche ich Ihrem totalitären Rundfunkgebaren. Wir leben in einer Demokratie und mir kann niemand vorschreiben, wer mich mit Informationen beliefern darf, bzw. wen ich dafür bezahlen muss!

Mir genügt meine Tageszeitung, die mich sehr gut informiert und die ich sehr gerne lese! Zudem habe ich auch das Internet, wo ich aber den ÖRR ignoriere! Das aktuelle TV-/ÖRR - Modell ist out! Ich halte es für totalitär, wie der ÖRR seine vom deutschen Bürger subventionierte Monopol-Stellung auf Gedeih und Verderben verteidigen möchte!


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ich habe auch Anfang 2013 die Einzugsermächtigung widerrufen.
Nun habe ich quasi die zweite Mahnung erhalten, mit EUR 8,- Säumniszuschlag.
Die 8€ Säumniszuschlag deuten darauf hin, dass Du hier
- nicht lediglich eine "zweite Mahnung"
sondern offensichtlich den
- offiziellen "Gebühren-/ Beitragsbescheid" mit Rechtsbehelfsbelehrung (auf der Rückseite)
erhalten hast.

Diese scheinen zur Zeit die erste Runde zu machen - uns sind nicht so gleichgültig zu behandeln wie die vorherigen Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen!

Eigentlich würde jetzt die Zeit der Taten gemäß der "Rechtsbehelfsbelehrung" beginnen - d.h. es müsste innerhalb 4 Wochen seitens des Empfängers reagiert werden, jedoch stellt sich die Frage, bei wem überall auf dem Bescheid (Rückseite, weit unten) auch ein Verweis dieser Art steht

Zitat
Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge*
*Fundstellen lagen bei Drucklegung noch nicht vor

und ob dieser Verweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage den Bescheid nicht formal ungültig macht.

Das wurde auch hier schon angesprochen:

Jetzt wirds interessant: Beitragsbescheid für 01/2013 erhalten - Wer hat schon?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5311.msg43318.html#msg43318


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www.rundfunk-frei.de

S
  • Beiträge: 5
Die 8€ Säumniszuschlag deuten darauf hin, dass Du hier
- nicht lediglich eine "zweite Mahnung"
sondern offensichtlich den
- offiziellen "Gebühren-/ Beitragsbescheid" mit Rechtsbehelfsbelehrung (auf der Rückseite)
erhalten hast.

Ja, stimmt. Dabei hätte ich schwören können, dass diese Worte beim Öffnen des Briefes heute Morgen noch nicht drauf standen  ::)

Eigentlich würde jetzt die Zeit der Taten gemäß der "Rechtsbehelfsbelehrung" beginnen - d.h. es müsste innerhalb 4 Wochen seitens des Empfängers reagiert werden, jedoch stellt sich die Frage, bei wem überall auf dem Bescheid (Rückseite, weit unten) auch ein Verweis dieser Art steht

Ja, auf der Rückseite steht "Rechtsbehelfsbelehrung". Da steht z.B. "Wird der geschuldete Betrag nicht unverzüglich gezahlt, werden wir Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Daneben können im Ordnungswidrigkeitsverfahren Geldbußen von bis zu 1.000,- verhängt werden."

und

"Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2013, 18:13 von Smurf«

S
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GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
#341: 08. Juni 2013, 18:31
Den o.g. Hinweis auf GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 halte ich persönlich nicht für schlüssig.
In diesem Artikel steht ja:
Zitat
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

Wo widerspricht es diesem Artikel, dass Geld für eine Leistung des ÖRR  verlangt wird?

Die bisherigen Klagen richten sich doch eher gegen einen Verstoß gegen die "Handlungsfreiheit"...
Vgl. Jurist "Ermano Geuer" bzw. "Gutachten im Auftrag des Handelsverbandes Deutschland (HDE)".

Wo ich hier einen Verstoß gegen meine Handlungsfreiheit sehe möchte ich einmal mit eigenen Worten ausdrücken:
In meinem "Haushalt" habe ich, sagen wir: rund EUR 300,- für meine politische und gesellschaftliche Meinungsbildung reserviert. Wenn ich nun gezwungen werde, den ÖRR mitzufinanzieren, dann werde ich in meiner Freiheit beschränkt, mir selbst die Medien auszusuchen, über die ich mich informieren lassen möchte.

Das würde ich jetzt einfach noch "juristischer" formulieren wollen.

Hier eine Liste mit bislang erfolgten Klagen:
http://www.refrago.de/Welche_Klagen_gegen_den_neuen_Rundfunkbeitrag_gibt_es.frage42.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2013, 18:39 von Smurf«

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Wie verhält es sich bei einer Klage hier in diesem Fall konkret mit diesem Punkt:

Zitat
Die Gerichtskosten müssen vorgelegt werden und sind abhängig vom festgesetzten Streitwert. Wird der Klage stattgegeben, werden in der Regel die Kosten von der Gegenseite zu erstatten sein. Wenn man mit der Klage unterliegt, kommen zu den eigenen Kosten noch die Kosten der Gegenseite hinzu.
http://natuerlich-klag-ich.de/klageweg.html

??

Auch wenn ich hoffe, dass ich mit meiner Klage durchkomme, weiß ich doch - aus Erfahrung - Recht haben und Recht bekommen sind oftmals zweierlei Paar Stiefel...  :-\

Eine weiter interessante Seite: http://klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/
Aus dieser Seite verschiedene Klagegründe (finde ich sehr gut formuliert und darauf werde ich wohl meine Klage vor allem stützen):

Zitat
Frage 8: Worauf kann ich meine Klage begründen?

Durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden mehrere Grundrechte verletzt.

Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt die allgemeine Handlungsfreiheit. Durch eine „Zwangsabgabe“ ist diese betroffen. Ein Eingriff muss dem sogenannten Übermaßverbot genügen, also verhältnismäßig sein[4]. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Rundfunkurteilen die Verpflichtung des Gesetzgebers betont, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen Rahmen zur Sicherung ihres Finanzierungsaufwands zu gewähren[5]. Dadurch soll die Erfüllung des sogenannten Grundversorgungsauftrags gewährleistet werden. Damit ist jedoch nicht das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemeint, so wie es der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorsieht. Es ist demzufolge unverhältnismäßig, auch Nichtrundfunknutzer in vollem Umfang zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen.

Weiterhin kann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes gerügt werden. Wesentlich Gleiches darf nicht ungleich und wesentlich Ungleiches darf nicht gleich behandelt werden[6]. Es besteht nun ein eklatanter Unterschied zwischen Personen, die keinerlei Empfangsgerät besitzen bzw. denen, die lediglich einen Smartphone oder einen internetfähigen Computer betreiben und denen, welche die gesamte Bandbreite des Rundfunks nutzen. Diese Unterschiede sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an keiner Stelle berücksichtigt worden.

Des Weiteren kann ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bestehen[7]. Dieses ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Es ergibt sich ferner aus Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diesen Bestimmungen widerspricht die Sammlung  besonders geschützter Sozialdaten durch den 'Beitragsservice', einer nicht rechtsfähigen, datenschutzrechtlich nicht beaufsichtigten Institution.

Ein weiterer Punkt besteht in der Verletzung des ersten Artikels des Grundgesetzes, nämlich des Artikel 1 Absatz 1: "Die Würde des Menschen ist unantastbar". Menschenwürde im legalen Sinne bedeutet den Anspruch auf soziale Anerkennung[8]. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geht an keiner Stelle darauf ein, dass es Menschen gibt, die Rundfunk nicht nutzen wollen. Vielmehr wird von einem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen ausgegangen, der für alle Bundesbürger gleichermaßen gelten soll. Dabei ist die Frage, ob Rundfunksendungen und speziell Fernsehen wirklich Bildungscharakter haben, eines der wichtigsten Themen der Medienkritik und Medientheorie[9]. Die Eventualität einer darauf begründeten Nichtrundfunknutzung wird vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im wortwörtlichen Sinne desavouiert, was einer Verletzung der Menschenwürde gleichkommt.

Da die Rundfunkordnung verfassungsgemäß Ländersache ist, also keiner bundesweiten Gesetzgebung unterliegen darf, geht die von Ermano Geuer in Bayern eingereichte Popularklage vom Rundfunkbeitrag als einer Zwecksteuer aus, für welche die Bundesländer keine gesetzgebende Kompetenz besitzen; mehr dazu unter: http://www.juwiss.de/der-neue-rundfunkbeitrag-mit-problemen-behafte/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2013, 18:55 von Smurf«

I
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Hallo,
so wie ich das sehe, ist durch das dichte Konstrukt der neuen Regelung
eine Zahlungsverweigerung nicht möglich.
Es gelten die gewöhnlichen Zwangseinzugsmöglichkeiten des Staates.
Es nützt nichts, Gründe für die Unrechtmäßigkeiten anzuführen oder zu klagen.
Das entbindet einen nicht von der Zahlungspflicht.

Ich bekam heute die "letzte Mahnung" (lol) mit dem Hinweis, dass bei anhaltendem
Zahlungsverzug ein kostenpflichtiger Bescheid ergeht. (Nach dem neuen Vertrag ergeht
ein Bescheid erst nach sechs Monaten Zahlungsverzug mit Mahnkosten.)
Eine weitere Nichzahlung kann man m. E. nur mit einem Grundrecht begründen:
Ein Bürger hat das Recht, einen Angriff auf bürgerliche Rechte, mit Widerstand zu beantworten.

Ich werde also zum 3. Mal antworten, dass ich aus Gewissensgründen eine grundrechtsverachtenden Regelung
nicht unterstützen werde. 


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Ich bekam heute die "letzte Mahnung" (lol) mit dem Hinweis, dass bei anhaltendem
Zahlungsverzug ein kostenpflichtiger Bescheid ergeht.

kannst du das Dind einscannen und hier veröffentlichen?


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