Hallo Buntspecht,
diese Deine Art,wie Du schreibst,kommt sicher nicht so gut an.
Ein wenig muss jeder selbst dazu beitragen um die richtigen Dinge zu finden,die es hier im Forum nachzulesen gibt.
Ich geb Dir mal einen möglichen Weg vor,aber die Entscheidung,welchen Weg jeder Einzelne geht,muss man selbst treffen,denn eine Rechtsberatung gibt es hier nicht.
Guckst Du hier:
Wer den Gerichtsweg beschreiten will, sollte noch folgendes wissen:
Zusammen mit dem Widerspruch (und später der Klage gegen den sicherlich kommenden Ablehnungsbescheid) ist die "...Aussetzung der sofortigen Vollziehung.." zu beantragen.
Denn allein der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Im Gesetz nennt sich das so, dass der Widerspruch "keine aufschiebende Wirkung" hat und die GEZ somit trotz Widerspruch vollstrecken kann ( deshalb "sofortige Vollziehung" gemäß der Ausnahmeregelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Über den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung muß die GEZ entscheiden, bei Ablehnung muß zur Vermeidung der drohenden Zwangsvollstreckung ein entsprech. Antrag an das zuständ. Verwaltungsgericht gestellt werden - zulässig ohne RA.
Dieser Antrag lohnt sich aber nur, so lange die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist.
Allerdings dürften die Erfolgsaussichten nicht besonders hoch sein, da hier vom Gericht nur ein Vergleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Zahlung und einer möglichen Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides vorgenommen wird.
Das macht aber nichts, weil es nur eine vorläufige Prüfung des Gerichtes ist und noch keine Entscheidung in der Hauptsache. Falls also doch gezahlt werden muß nur zur Vermeidung der ZwV, kann immer noch vor Gericht der Gebührenbescheid aufgehoben werden und das Geld muß von der GEZ zurückgezahlt werden.
Es gilt wie überall: Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren.
Viel Erfolg