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Autor Thema: BGH Urteil gegen MDR: Verdachtsberichterstattung - Abmahnkosten gegen Dritte  (Gelesen 2212 mal)

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Die Tageszeitung, 21.06.2019

Urteil zur Verdachtsberichterstattung
Mafia wohl wieder teurer

Der BGH urteilt: TV-Sender müssen grundsätzlich Anwaltskosten erstatten, wenn ein rechtswidriger Bericht in Online-Netzwerken verbreitet wird.

Von Christian Rath

Zitat
Wenn Fernsehsender die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen verletzen, müssen sie auch für Abmahnkosten gegen Dritte aufkommen, die den rechtswidrigen Bericht im Internet weiterverbreitet haben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil aus dem April.

Im konkreten Fall ging es um die MDR-Sendung „Provinz der Bosse – Mafia in Mitteldeutschland“, die Ende 2015 ausgestrahlt wurde. MDR-Journalisten stellten dort unter anderem dar, dass Erfurt eine wichtige Rolle in den Geldgeschäften der kalabrischen ´Ndrangheta spiele. Erwähnt wurde dabei auch ein Erfurter Gastronom, der zwar nicht namentlich genannt wurde, aber für bestimmte Kreise erkennbar war.
Der Gastwirt erreichte zunächst ein Unterlassungsurteil gegen den MDR. Eine Verdachtsberichterstattung sei nicht zulässig gewesen […]

„Einschnürungseffekt“
Beim Oberlandesgericht (OLG) Jena hatte der MDR zunächst Erfolg. Eine Haftung für Abmahnkosten gegen Dritte sei „nicht angemessen“, so das OLG, da sie zu einer Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit führen könnte.
Der BGH hob dieses medienfreundliche Urteil nun aber auf. […]

Und wieder zurück nach Jena
Gegen das Urteil kann der MDR keine Rechtsmittel mehr einlegen, weil der BGH hier die letzte Fach-Instanz ist. Auch eine Verfassungsbeschwerde ist noch nicht möglich, denn der BGH hat die Sache wieder an das OLG Jena zurückverwiesen. Dort muss noch entschieden werden, ob es für den Erfurter Gastronom „erforderlich“ war, mit einem eigenen Anwalt gegen die Weiterverbreitung der MDR-Dokumentation vorzugehen. […]

Weiterlesen auf:
https://taz.de/Urteil-zur-Verdachtsberichterstattung/!5604801/

Urteil (Volltext) BGH, 09.04.2019 - VI ZR 89/18:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=09.04.2019&Aktenzeichen=VI%20ZR%2089/18


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2019, 13:59 von ChrisLPZ«
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MDR? Ist das nicht der Verein mit der Wille? Die kennt sich als DDR-Rechtsanwältin bei den Themen Verleumdung und übler Nachrede aus, hat sie doch bekannterweise selber Propaganda geschrieben. Worin hat die nochmal ihren Doktor?

Es geht für den Mann um seinen Leumund und seine Existenz -- natürlich ist es da erforderlich, sich gegen den MDR per Anwalt durchzusetzen, denn der ÖRR ist eine Anwaltskanzlei mit angeschlossenem Sendebetrieb, mit über 8 Mrd € im Rücken!  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2019, 13:29 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

G
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Dass der MDR für seine unzulässige Verdachtsberichterstattung haftbar ist und für die Kosten der an ihn gerichteten Abmahnung zahlen musste, war wohl klar.

In dem Verfahren ging es darum, ob der MDR auch für die Abmahnung von Youtubern haftet, die den Beitrag wieder ins Netz gestellt haben, nachdem der MDR ihn schon aus seiner Mediathek nehmen musste.

Da hat der BGH eine differenzierte Entscheidung getroffen und den Fall nach Jena zurückverwiesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2019, 13:29 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Bei aller Klarheit, dass es hier um unterschiedliche Rechtszweige geht & schon insofern das eine hier oben nicht unmittelbar auf das gleich unten nachfolgende...

Urteil zur Verdachtsberichterstattung
Mafia wohl wieder teurer

Der BGH urteilt: TV-Sender müssen grundsätzlich Anwaltskosten erstatten, wenn ein rechtswidriger Bericht in Online-Netzwerken verbreitet wird.

Zitat
Wenn Fernsehsender die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen verletzen, müssen sie auch für Abmahnkosten gegen Dritte aufkommen, die den rechtswidrigen Bericht im Internet weiterverbreitet haben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil aus dem April.
...
Und wieder zurück nach Jena
Gegen das Urteil kann der MDR keine Rechtsmittel mehr einlegen, weil der BGH hier die letzte Fach-Instanz ist. Auch eine Verfassungsbeschwerde ist noch nicht möglich, denn der BGH hat die Sache wieder an das OLG Jena zurückverwiesen. Dort muss noch entschieden werden, ob es für den Erfurter Gastronom „erforderlich“ war, mit einem eigenen Anwalt gegen die Weiterverbreitung der MDR-Dokumentation vorzugehen. […]
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Es geht für den Mann um seinen Leumund und seine Existenz -- natürlich ist es da erforderlich, sich gegen den MDR per Anwalt durchzusetzen, denn der ÖRR ist eine Anwaltskanzlei mit angeschloßenem Sendebetrieb, mit über 8 Mrd € im Rücken!  >:D

...bezogen werden kann im Sinne praktischen Nutzens, mag der oben zitierte Aspekt bzgl. der Frage "ob es denn "erforderlich" gewesen sei, dass der Gastwirt mit einem eigenen Anwalt..." evtl. interessant zu betrachten sein & was das OLG Jena nun damit macht, nachdem es den Ball zurückgereicht bekommen hat.

Denn wie man (& mancher aus leidvoller eigener Erfahrung weiss), pflegen derartige Fragen im Zusammenhang mit dem "Rundfunkbeitrag" (wo es dann speziell um das Geld derer geht, die die von irgendwelchen "Anstalten" ohne jeden Sinn angeheuerten externen Rechtsanwälte bezahlen sollen) im Hinblick auf § 91/1 ZPO (Erstattungspflicht nur für notwendige Kosten) bzw. §254 BGB (Schadensminderungspflicht) bzw. 226 BGB (Schikaneverbot bzgl. Rechtewahrnehmung) seitens der örtlichen GEZ-Geschäftsstellen bzw. GEZ-Bezirksleitungen (VG / OVG) stets bejahend im Sinne der "Anstalten" beantwortet & damit durchgewunken zu werden - so als ob die genannten §§ für den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk selbstverständlich keinerlei Geltung besäßen (bzw. diese Rechtsvorschriften so ausgelegt werden, dass zur Disziplinierung des Untertanen hier durch den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk grundsätzlich jedes Mittel recht ist :->>>).

Ob - je nachdem, ob dem Kläger im obigen Zusammenhang diesmal allergroßzügigst ein eigener Anwalt zugestanden wird, oder ob ihm in diesem Fall selbstredend die benannten §§ um die Ohren gehauen werden (ist ja nur ein gemeiner Untertan!) - die Verfolgung praktischen Nutzen hat, ist dabei sicher offen, aber interessant & ggf. aufs Neue erhellend im obigen Sinn wäre es ja vllt. doch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2019, 13:29 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

P
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Offensichtlich muss Jena jetzt nur noch darüber befinden, ob die zusätzlichen anwaltlichen Abmahnungen gegenüber den Dritten in der Art erforderlich waren. Das dem Kläger in soweit ein Anwalt zustand wurde ja bereits festgestellt. Es geht hier nur noch um die Notwendigkeit der weiteren Tätigkeit obwohl der Kläger sich zuerst an den MDR gewandt hatte auch noch, so wie PersonX es verstanden hat, ohne weitere Rückfrage/Rücksprache über bereits getroffene Maßnahmen des MDR zur Verhinderung der weiteren Verbreitung, selbst an die Dritten anwaltliche Abmahnungen realisierte. Es geht nun scheinbar nur um diese Kosten. Dem Kläger wird wahrscheinlich angelastet werden, dass er zuerst eine Reaktion des MDR hätte abwarten müssen bzw. zumindest nachdem er sich schon zuerst an den MDR gewandt hat, das weitere Vorgehen mit diesem abstimmen hätte müssen. Wahrscheinlich hätte der Anwalt Ihn darauf hinweisen müssen.

Naja, das werden wir dann lesen, wenn die Richter das nun genauer erklären.

Das Urteil des BGH zu lesen ist in jedem Fall hilfreich.

Drum prüfe jeder bevor er einen Anwalt über die Erstberatung hinaus beauftragt, welche Kostenfalle kommen könnte.

Stellt das Gericht fest, dass die weiteren Abmahnungen nicht notwendig gewesen sind, weil zuerst, siehe das Wort Wahlrecht, nicht der Dritte angegangen wurde, dann gelte bevor das gemacht wird zu prüfen ob Maßnahmen mit dem Ersten zu koordinieren sind. Wegen dem Wahlrecht wäre zu prüfen ob das überhaupt ausgeübt werden kann.

Kurzum nicht bei allem, was man mit Anwalt macht, wird man die Kosten für den Anwalt zurück bekommen, selbst, wenn ein Gericht feststellt, dass der Geschädigte einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber Dritten beim ursächlichen Störer gelten machen kann, muss der Geschädigte einige Sachen beachten.

Der BGH hat nun nur festgestellt das es so einen Anspruch gibt. Und das Verfahren zur Bestimmung der Höhe zurück geben.

Da kann jetzt rauskommen, dass der Kläger nichts erstattet bekommt, weil die anwaltlichen Abmahnungen gegen die Dritten z.B. ohne Koordination oder Abwarten erfolgten.

Der Kläger muss wahrscheinlich beweisen, dass diese Abmahnungen notwendig waren, weil der Störer den er zuerst in Anspruch genommen hat auch auf seine Koordinationsversuche nicht reagierte oder der Störer sich zuviel Zeit gelassen hat. Das wird wohl schwer wenn Störer und Dritter quasi zeitgleich der eine informiert der andere abgemahnt wird. Es bedarf wahrscheinlich in jeden Fall der Rückmeldung des ursächlichen Störers.

Wie es hier weiter geht könnte für Abmahnungen gegen Dritte von Interesse sein.


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Zitat
Mit diesem Entscheidungsprozess wird der Verletzte nicht überfordert, denn dazu darf er im Regelfall anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen und den jeweiligen Rechtsanwalt treffen entsprechende Hinweispflichten (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, NJW-RR 2008, 656, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045, juris Rn. 31).
D.h. wenn das OLG zu dem Schluss kommt, dass die unmittelbare Abmahnung des Dritten nicht nötig war und der Verletzte deshalb die Anwaltskosten für die Abmahnung nicht vom MDR zurückbekommt, dann könnte ein Verschulden des Anwalts gegenüber dem Verletzten vorliegen, weil er seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist. Das würde bedeuten, dass der Verletzte an seinen Anwalt nicht mehr bezahlen muss, als er vom MDR zurückbekommt, bzw. dass er die Rückerstattung einer eventuell schon geleisteten Zahlung verlangen kann.

Das bedeutet in meinen Augen, dass der Verletzte nur dann auf seinen Anwaltskosten sitzen bleibt, wenn er gegen den Rat seines Anwalts darauf bestanden hat, dass der Anwalt den Dritten unmittelbar abmahnt.

Das Problem in solchen Fällen ist aber vermutlich, dass der Verletzte nicht weiß, wie zahlungsfähig der Dritte ist. Wäre der Dritte zahlungsfähig, so würde der Verletzte ja von ihm die Abmahnkosten erstattet bekommen. Das Verfahren gegen den MDR wurde vermutlich nur eingeleitet, weil der Dritte nicht zahlungsfähig war.


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Wahrscheinlich nicht, denn wenn die Wahlfreiheit zwar besteht, aber aus Gründen, welche dargestellt werden in der Form stattgefunden hat, dass zuerst der ursächliche Störer kontaktiert wurde, und auch über den Dritten informiert wurde, so das Gericht muss wohl auch die Reaktion abgewartet werden. Der ursächliche Störer erhält damit Gelegenheit es zu seinen Kosten aus der Welt zu schaffen. Hier das Problem in etwa "zeitgleich" ging die Abmahnung Richtung Dritte. Über diese "Zusatzkosten" hat nun das Gericht zu entscheiden. Also ob diese in der Form notwendig waren. Es kann ja sein, das Kosten für einen Anwalt anfallen, jedoch dann nicht für die Abmahnung an Dritte sondern für z.B. für Schriftverkehr mit dem ursächlichen Störer.

Bevor man also alle abmahnen lässt und auf den Kosten sitzen bleiben könnte, dann erstmal unmittelbar an den ersten Störer halten. Dieser kann dabei aufgefordert werden auch gegen Dritte vorzugehen, wenn z.B. feststeht, dass sein Verhalten ursächlich ist. Hier wohl das Einstellen in eine Mediathek.

Anders sähe es wohl aus, wenn eine Aufzeichnungen einer Ausstrahlung "hoch geladen" verbreitet wird. -> Das müsste im Detail wegen dem Unterschied noch beachtet werden. Also das Warum das Gericht an dieser Stelle einen Unterschied sehen will. Vielleicht hat Person X das auch falsch verstanden.


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