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Autor Thema: Kleine Anfrage BT: Bundesrechnungshof zu Steuervorteilen für örR  (Gelesen 1217 mal)

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Deutscher Bundestag
Drucksache 19/1054919, 31.05.2019

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,  Dr. Florian Toncar, weiter Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10118

Ausführungen des Bundesrechnungshofes zu Steuervorteilen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Zitat
Vorbemerkung der Fragesteller
Der Bundesrechnungshof (BRH) hat in einem Ergänzungsband dargelegt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den vergangenen zehn Jahren Subventionen in Form von ungerechtfertigten Steuervorteilen in Höhe von rund 55 Mio. Euro erhalten haben.

Der Rundfunkbeitrag ist steuerfrei. Wenn sich die Rundfunkanstalten jedoch wirtschaftlich betätigen, sind die erzielten Einnahmen zu besteuern. Die darauf entfallende Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer bzw. Kapitalertragsteuer wer-den jedoch pauschalisiert besteuert. Die Steuervorteile für die öffentlich-recht-lichen Rundfunkanstalten ergeben sich daraus, dass die Pauschalen das letzte Mal 1998 bzw. 2001 angepasst wurden und nach Auffassung des BRH darauf-hin nicht mehr den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen.

Die Europäische Kommission hatte daher bereits 2005 gefordert, dass die Pau-schalen überprüft werden sollen. Die Bundesregierung sagte damals zu, die Pau-schalen  entsprechend  anzupassen  (www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffent lichungen/produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2018-ergaenzungs band/downloads/2018-bemerkungen-ergaenzungsband-gesamtbericht-pdf).

1.Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Finanzierung der öf-fentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dar?
a)Wie hoch sind die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag?
b)Wie hoch sind die Werbeeinnahmen?
c)Wie hoch sind die Einnahmen aus der Programmverwertung?
d)Wie hoch und aus welchen Quellen sind die sonstigen Einnahmen?


Daten zu steuerrelevanten Einnahmen der einzelnen öffentlich-rechtlichen Rund-funkanstalten liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen unterliegen sol-che Daten dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung – AO –).
Wegen allgemeiner Daten wird auf den 21. Bericht der Kommission zur Ermitt-lung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) verwiesen (abrufbar unter https://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Berichte/21._Bericht.pdf).

2.Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgabenstruktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dar? Wie hoch sind z. B. die Personalkosten beim öffentlich-rechtlichen Rund-funk?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

3.Wie viel Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer bzw. Kapitalertragsteuer haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung gezahlt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

4.Wie stellen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen der pri-vaten Rundfunkanstalten in Deutschland dar?

5.Wie viel Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer bzw. Kapitalertragsteuer haben die privaten Rundfunkanstalten in den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung gezahlt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?


Die Fragen 3 bis 5 werden zusammengefasst beantwortet:
Die Besteuerung sowohl der öffentlich-rechtlichen wie auch der privaten Rund-funkanstalten obliegt allein den örtlich zuständigen Finanzbehörden. Der Bun-desregierung liegen zu den genannten Steuersubjekten keine differenzierten Er-kenntnisse zu Einnahmen und Steuerzahllasten vor. Im Übrigen unterliegen sol-che Daten dem Steuergeheimnis (§ 30 AO).

6.Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des BRH, dass „der Pauschale im Bereich der Programmverwertung bis heute eine ge-setzliche Grundlage fehlt“?
Plant  die  Bundesregierung  eine  entsprechende  gesetzliche  Grundlage  zu schaffen?


Die angesprochene Pauschale, zu der es einen Beschluss der obersten Finanzbe-hörden des Bundes und der Länder gibt, basiert auf einer Schätzung. Die allge-meine Grundlage, Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, ergibt sich aus § 162 Ab-satz 1 AO. Hinzu kommt, dass die Finanzbehörden nach § 88 Absatz 2 Satz 1 AO Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismä-ßigkeit bestimmen. Hierbei dürfen allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden (§ 88 Ab-satz 2 Satz 2 AO).

7.Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des BRH, dass die geltende Pauschale von 16 Prozent der Werbeeinnahmen der öffent-lich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Körperschaftsteuer zu niedrig sei?
a)Welche Pauschale hält die Bundesregierung für angemessen?
b)Plant die Bundesregierung eine Anpassung?

8.Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des BRH, dass die geltende Pauschale bei der Kapitalertragsteuer bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu niedrig sei?
a)Welche Pauschale hält die Bundesregierung für angemessen?
b)Plant die Bundesregierung eine Anpassung?

9.Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des BRH, dass sich die ungerechtfertigten Steuervorteile für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den vergangenen zehn Jahren auf rund 55 Mio. Euro belaufen?

10.Teilt die Bundesregierung weiterhin die Einschätzung des Bundesministeri-ums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2013, dass an den bestehenden Pau-schalierungsregelungen festgehalten werden solle und eine gesetzliche Nor-mierung nicht erforderlich sei? Wie kam das BMF 2013 zu dieser Einschätzung?

11.Plant die Bundesregierung, die Pauschalen ab jetzt regelmäßiger zu überprü-fen, so wie vom BRH gefordert? Wieso wurde bis jetzt keine regelmäßige Überprüfung vorgenommen?


Die Fragen 7 bis 11 werden zusammengefasst beantwortet.
Die Bundesregierung geht aktuell davon aus, dass die bestehenden gesetzlichen und auf Verwaltungsregelungen beruhenden Pauschalierungsregelungen zu einer sachgerechten Besteuerung führen.

Download des Originaldokuments (pdf, ~205 kb) / Alternativdownload im Anhang
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/105/1910549.pdf

siehe hierzu auch:
Steuervorteile - Rechnungshof kritisiert Subventionen für Öff.-Rechtliche
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30744.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2019, 00:02 von Bürger«
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