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Autor Thema: Dieter Dörr: Die Meinungsmacht der Intermediäre  (Gelesen 1132 mal)

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verfassungsblog.de, 14.06.2019

Die Meinungsmacht der Intermediäre

Warum die Länder verpflichtet sind, ein medienübergreifendes „Vielfaltsicherungsrecht“ zu schaffen

Von Dieter Dörr **

Zitat
Seit Wochen diskutiert halb Deutschland über das Rezo-Video, über die Reaktion von CDU-Chefin Annegret Kramp-Karrenbauer und die Frage, ob sie damit der Zensur im Internet das Wort redet Leider geht die ganze Diskussion am Kern der wirklichen Probleme vorbei. Diskussionswürdig ist nicht, dass das Video von Rezo von der Meinungsfreiheit geschützt ist und neue Regeln für solche Äußerungen in Wahlkampfzeiten entschieden abzulehnen sind. Vielmehr gilt es darüber nachzudenken, wie der potenziellen Meinungsmacht der Intermediäre, also YouTube, Facebook, Instagram, Google & Co, begegnet und der diskriminierungsfreie Zugang zu den Plattformen gesichert werden kann.

Meinungsfreiheit
[…] Etwas anderes gilt nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der gemäß § 11 Abs. 2 RStV die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit seiner Angebots zu berücksichtigen hat.
Die Presse und der öffentlich-rechtliche sowie der private Rundfunk haben zudem nach Maßgabe der Pressegesetze bzw. des § 10 RStV noch die journalistischen Sorgfaltspflichten zu beachten. Gegenstand journalistischer Sorgfaltspflichten sind allerdings lediglich Tatsachenbehauptungen, nicht aber Meinungsäußerungen. […]

Intermediäre
[…]

Wer sieht denn noch fern?
[…]

Vielfalt sichern
[…] Zunächst ist es notwendig, die Präsenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet, also seinen Telemedienauftrag, zu stärken. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Rundfunkbeitrag vom 18. Juli 2018 (Rn. 79 f) unmissverständlich hingewiesen. […]

Weiterlesen auf:
https://verfassungsblog.de/die-meinungsmacht-der-intermediaere/

** Dieter Dörr
Ehemaliger Justitiar beim Saarländischen Rundfunk, Gründer des Mainzer Medieninstituts, Co-Autor des vom ZDF beauftragten Gutachtens „Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud“, rechtlicher Vertreter der Landesregierungen bei den Verhandlungen am BVerfG 5/2018, ... (für weitere Infos und Details die Suchfunktion des Forum benutzen)


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lex

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Zum Thema Vielfalt sichern, hätte man eigentlich gleich mit dem Einleitungssatz beginnen müssen:
Zitat
Auf diese potenziell erhebliche Meinungsmacht der Intermediäre müssen die Länder reagieren, da sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, eine Medienordnung zu schaffen, die vorherrschende Meinungsmacht verhindert sowie die Vielfalt der bestehenden Meinungen vermittelt.
Die Länder müssen auch auf die Meinungsmacht der öffentlich rechtlichen reagieren. Dass diese nicht die Vielfalt der bestehenden Meinungen vermittelt, ist vermutlich nicht erst seit dem Rezo Video klar geworden.
Daher stellt sich die Frage, was soll eine Medienordnung sein? Sicherlich kann damit nicht gemeint sein, örR über allem anderen.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Das Gefasel von "Meinungsmacht" Anderer dient hier nur zur Augenwischerei und als Begründungsbasis für Zensur.

Es geht mitnichten um "Vielfalt", sondern um "Vielheit in Einfalt" und die Deutungshoheit der Staatsmedien.

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2019, 00:20 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

 
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