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Autor Thema: Obdachloser muss keinen R.beitrag zahlen - SWR verzichtet auf Rechtsmittel  (Gelesen 11223 mal)

b
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[..] Vereinbarung, dass auf juris.de nur Urteile eingepflegt werden, die für ARD/ZDF/GEZ positiv ausfallen.
[..] Gibt's da irgendwelche Nachweise drüber?
[..] auf Seite 10:
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
d) Pflege einer Urteilsdatenbank, Weitergabe positiver Gerichtsentscheidungen an Juris und ggf. Kommentierung


Siehe auch:
https://fragdenstaat.de/anfrage/manipulation-der-offentlichkeit-durch-einseitige-veroffentlichung-von-gerichtsurteilen-zum-rundfunkbeitrag/

Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17447.0


Wenn ich das Urteil des BVerfG richtig verstanden habe, so kommt es bezüglich der Möglichkeit ör-Rundfunk nutzen zu können auf Empfangsgeräte gar nicht an, da man sich jederzeit ein solches beschaffen kann.
Zitat von: Aus den Leitsätzen, Urteil BVerfG, des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. [..]

Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint. [..]

Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. [..]
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html , abgerufen 18.6.2019, 11:15 Uhr
Es tut jedes Mal weh, das zu lesen.


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

C
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Das Aktenzeichen des Verfahrens am VG Stuttgart ist 3 K 9519/18
Bei Juris ist das Aktenzeichen (noch?) nicht gelistet.
Vielleicht hat jemand aus Stuttgart oder Umgebung Zeit/Lust am VG vorbeizufahren, sich das Urteil kopieren zu lassen und es dann hier einzustellen. Vorab schon einmal danke für den Einsatz.


Edit "Bürger" - Hinweis:
Sofern das Urteil seitens Gericht noch nicht anonymisiert ist, wird eine einfache Kopie sehr wahrscheinlich ohne Vorankündigung/ Voranfrage nicht so schnell möglich sein. Siehe daher bitte u.a. auch unter
Beispiel-Anfrage/-Anforderung von Gerichtsentscheidungen im Volltext
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30599.0.html


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
M. M. n. sieht das jetzt nach einer diskriminierenden Ungleichbehandlung aus.

Obdachlose Personen verfügen regelmäßig nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit?

Und wie sollen Obdachhabende Personen dann bspw. mit Arbeitsvertrag, beim Lebensmittel-Einkauf, Freundschaften pflegen, überlebenswichtigem Schlaf, gesundheitsnotwendigen Arztbesuchen, Weiterbildung, Hobbys, soziales Engagement usw. regelmäßig über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügen? ? ?

Wie soll ein Unterkunfts-Obdach eine Rundfunkempfangsmöglichkeit herstellen können?

Eine Rundfunkempfangsmöglichkeit könnten doch nur, wenn sie es denn überhaupt wollten, doch ausschließlich nur Personen herstellen.

Ein Obdach hat überhaupt nichts mit Rundfunkempfangsmöglichkeiten zu tun!

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2019, 21:38 von Bürger«

N
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Grundsätzlich ist allein der ganze Prozess ein Beispiel mit welchen hehren Zielen der ÖRR voran geht. Selbst als Obdachloser scheint man vor dem Apparat nicht sicher und die Frage ist, warum ausgerechnet der ÖRR so auf Krampf versucht, von den Armen und Ärmsten noch den vollen Beitrag einzukassieren - spricht eigentlich für sich selbst.

Kaum vorstellbar, wie es vor 2013 möglich war, dass der Öffentlich-rechtliche Rundfunk überhaupt ein Programm auf die Beine stellen konnte, so ganz ohne Wohnungspauschale, nicht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2019, 21:40 von Bürger«

g

googler

Kaum vorstellbar, wie es vor 2013 möglich war, dass der Öffentlich-rechtliche Rundfunk überhaupt ein Programm auf die Beine stellen konnte, so ganz ohne Wohnungspauschale, nicht?

Für die Dreistheit der Aussendienstmitarbeiter waren sie doch bekannt. Die waren in Frankfurt (Studium) ständig unterwegs.


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Selbst als Obdachloser scheint man vor dem Apparat nicht sicher und die Frage ist, warum ausgerechnet der ÖRR so auf Krampf versucht, von den Armen und Ärmsten noch den vollen Beitrag einzukassieren - spricht eigentlich für sich selbst.
Wenn der Obdachlose selber Hartz IV bekommen hätte, wäre das ein Grund für die Befreiung gewesen, die der SWR vermutlich auch akzeptiert hätte.
Anscheinend war hier aber nur die eigentliche Bewohnerin befreit (z.B. aus sozialen Gründen), nicht aber auch der bei ihr gemeldete Obdachlose. Denn wäre sie eine Zahlerin, so bräuchte der bei ihr gemeldete ja nicht extra zahlen.

Dass eine solche Kombination bei den Behörden ein gewisses Misstrauen erzeugt, kann man nachvollziehen. Dann kommt im Rundfunkbeitragsrecht noch die Bestimmung dazu, dass jemand, der beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist, die volle Beweislast dafür trägt, dass er unter der Meldeanschrift nicht wohnt.

Insofern würde ich das als Einzelfallentscheidung einordnen. Im ersten Gerichtsverfahren hat der Obdachlose seine Interessen vermutlich nicht optimal vertreten.


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Insofern würde ich das als Einzelfallentscheidung einordnen. Im ersten Gerichtsverfahren hat der Obdachlose seine Interessen vermutlich nicht optimal vertreten.

So kann man das nun nicht sagen. Hier mal ein Zitat:

Zitat
Richter verlässt fluchtartig den Saal

Er musste sich Fragen gefallen lassen hinsichtlich des Verbleibs seines Schlafsackes, und wo er denn so nächtige. Es wurde recht schnell klar, dass dem Mann kein Glauben geschenkt wurde. Die Anwältin des SWR beharrte schmallippig auf dem Rundfunkgesetz („Gesetz ist Gesetz“).

Nachdem aus den gut gefüllten Zuschauerbereich immer mehr empörte Zwischenrufe zu vernehmen waren, drohte der sichtlich überforderte Richter Epple wahllos Ordnungsstrafen an und verließ schließlich fluchtartig seinen eigenen Gerichtssaal. Im Anschluss kam es noch zu verbalen Auseinandersetzungen einiger Zuschauer mit der Anwältin des SWR.
Quelle: http://www.beobachternews.de/2018/09/27/obdachloser-muss-rundfunkbeitrag-bezahlen/

Da hat sich jemand anderes nicht optimal verhalten, und das wurde vom Richter der nächsthöheren Instanz deutlich hervorgehoben.

Wie soll ein Obdachloser beweisen, dass er obdachlos ist?

Das Demokratiefernsehen sollte auch mal daran arbeiten, seine Zahlschafe (also uns alle) darin zu bilden, dass es in Deutschland auch viele Menschen gibt, die prekär leben, aber nicht "so" aussehen und auch kein H4 beziehen. Aber in der Echokammer, besonders in der des JUSTIZIARs, scheint es solche Leute nicht zu geben. In diesem Punkt ist der private Sender R*L mit Sicherheit informativer.


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[…] seine Zahlschafe (also uns alle) darin zu bilden, dass es in Deutschland auch viele Menschen gibt, die prekär leben, aber nicht "so" aussehen und auch kein H4 beziehen. Aber in der Echokammer, besonders in der des JUSTIZIARs, scheint es solche Leute nicht zu geben. In diesem Punkt ist der private Sender R*L mit Sicherheit informativer.

Es sei in diesem Kontext daran erinnert, dass der Justizzar des SWR Hermann Eicher früher Sozialrichter war.
Zitat
Hermann Eicher, 1955 in Koblenz geboren, ist seit 1. Mai 1998 Justiziar des SWR. Er war zuvor Sozialrichter in Koblenz und in Mainz, wechselte anschließend als Referent des damaligen Intendanten Willibald Hilf zum Südwestfunk (SWF) nach Baden-Baden und war ab 1996 bis zur Übernahme des Justiziariats als Hauptabteilungsleiter Produktion (Hörfunk und Fernsehen) im SWF-Landesfunkhaus in Mainz tätig. Bei Fragen rund um den Rundfunkbeitrag hat Eicher, der auch Mitglied im Verwaltungsrat des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradios ist, innerhalb der ARD die Federführung.
(Quelle: https://www.journalist-magazin.de/hintergrund/ein-perfektes-system-gibt-es-nicht)


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Für mich bleibt die Frage offen, inwiefern Sozialarbeiter und Personen in den Obdachlosenunterkünften vergleichbare vielleicht betroffene Obdachlose über die rechtlichen Möglichkeiten unterstützen und aufklären oder eine Hilfe zur Verfügung stellen.

Der beschrieben Fall in diesem Thread ist sicher nicht der einzige. Ich gehe davon aus, dass solche Gerichtsurteile meist nicht auf den Personenkreis der Sozialarbeiter u.d.gl. Personen durchdringen. Was hier Rotes Kreuz, VdK, Diakonisches Werk und welche Organisationen auch immer leisten, die in dem sozialen Bereich hier Ihr dasein rechtfertigen, ist im Bezug auf Rechtsmittel des RF-Beitrages mir nicht bekannt. Das sieht und ist in Behindertenheimen sicher besser gelöst.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wenn ein fiktiver Besucher an eine zumindest vergleichbare Ebene denkt - nämlich an die Versuche von zwar andersartig als über HartzIV / SGBXII (aber vom materiellen Niveau absolut entspr.) Bedürftig Eingestuften...
 
Für mich bleibt die Frage offen, inwiefern Sozialarbeiter und Personen in den Obdachlosenunterkünften vergleichbare vielleicht betroffene Obdachlose über die rechtlichen Möglichkeiten unterstützen und aufklären oder eine Hilfe zur Verfügung stellen.

Der beschrieben Fall in diesem Thread ist sicher nicht der einzige. Ich gehe davon aus, dass solche Gerichtsurteile meist nicht auf den Personenkreis der Sozialarbeiter u.d.gl. Personen durchdringen. Was hier Rotes Kreuz, VdK, Diakonisches Werk und welche Organisationen auch immer leisten, die in dem sozialen Bereich hier Ihr dasein rechtfertigen, ist im Bezug auf Rechtsmittel des RF-Beitrages mir nicht bekannt.
...

...vom sogen. "Rundfunkbeitrag" befreit werden zu wollen, dann passiert im angesprochenen Rahmen auch da nichts dergleichen. Null Kenntnisse von der spez. Materie, auch null Interesse daran (meinetw. auch "Bewußtsein von" statt "Interesse an", & Sozialarbeiter sind auch als Allerletztes Revolutionäre, sondern eher zur wenn auch freundlichen Disziplinierung da), in jedem Fall und im Ergebnis aber sozusagen voll auf GEZ-Linie. Sicher nicht böswillig, & bestimmt käme in einem längeren Gespräch dann irgendwann auch der Satz, wer sich denn nun auch noch darum kümmern sollte - trotzdem ist das ein ziemlich schwarzes Kapitel, wenn man mitbekommt, wie viele davon betroffen sind und trotzdem die niedlichen Siebzehnfuffzich monatl. für Buhrow & Konsorten blechen, blechen, blechen...

Dass die Herrschaften wie oben auf eben die Nichtkenntnis von der Sachmaterie bei den genannten Betreffenden (und manches andere praktische Hindernis) setzen können und setzen und insofern diesem einen Verfahrensgewinner weiterhin 150 trotzdem Zahlende gegenüberstehen, ist der zentrale Punkt. Wäre *das* anders, hätte DER JUSTITIAR im in Rede stehenden Fall sozusagen bereits die Gegenklage bzw. die Urteilsanfechtung schreiben lassen, bevor der Betreffende überhaupt auch nur die erste Klageschrift eingereicht hätte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2019, 11:42 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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VG Stuttgart, 3 K 9519/18

Urteil vom 05. April 2019

Zitat
In der Verwaltungsrechtssache

- Kläger -
gegen
- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrag hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 3. Kammer - durch xxx als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2019 für R e c h t erkannt:

Der Bescheid des Beklagten vom 03.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2018 sowie der Bescheid vom 02.10.2018 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

-2-
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Festsetzungsbescheide des Beklagten und begehrt deren Aufhebung.
Der Kläger machte gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 19.02.2014 geltend, dass eine Anmeldung in seinem Fall nicht erforderlich sei, da er nicht der Hauptmieter der Wohnung sei und davon ausgehe, dass der Hauptmieter die Rundfunkbeiträge entrichte.
Der Beklagte führte das Beitragskonto fort und setzte mit Bescheiden vom
01.10.2014, 01.11.2014, 01.02.2016 Beiträge fest. Die Widersprüche des Klägers vom
16.10.2014, 14.11.2014 und 07.02.2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2017 zurück.

Die am 24.05.2017 gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage ( ) wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 09.05.2018 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die gesetzliche Vermutung des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 RBStB nicht widerlegt worden sei. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg mit Beschluss vom 21.06.2018 verworfen.

Mit Bescheid vom 03.08.2018 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2018 in Höhe von 533,00 € fest und wies ergänzend daraufhin, dass das Beitragskonto einen Gesamtrückstand von 1.146,78 € aufweise.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 28.08.2018 Widerspruch und machte geltend, dass sich seit der letzten Klage nicht das Geringste geändert habe. Da ihm eine Freistellung von der Rundfunkgebühr verweigert werde, berufe er sich auf die bereits in seiner letzten Klage angegebenen Gründe.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2018 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Kläger als Wohnungsinhaber zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet sei, Gründe, die den Kläger von -

3-
der Beitragspflicht ausnehmen würden, seien nicht ersichtlich. Die Höhe des Rundfunkbeitrages und dessen Fälligkeit sei gesetzlich geregelt.

Am 21.09.2018 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass sich an seiner Situation seit der letzten Klage nichts geändert habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 03.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2018 sowie den Bescheid vom 02.10.2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Bescheid vom 02.10.2018 hat der Beklagte für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 30.09.2018 einen Betrag von 60,50 € festgesetzt. Gegen den Bescheid hat der Kläger Widerspruch erhoben.

Mit Beschluss vom 05.03.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Das Gericht hat Frau , die Mieterin der Wohnung, in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2019 als Zeugin vernommen, insoweit wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.

Die Behördenakten liegen dem Gericht vor, auf diese sowie auf die Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen.

-4-
Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet durch den Einzeirichter, nachdem diesem der Rechtsstreit übertragen worden ist (§ 6 Absatz 1 VwGO).

Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Bescheides vom 03.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2018 wie auch hinsichtlich des Bescheides vom 02.10.2018 zulässig. Das Gericht konnte feststellen, dass der Kläger im Oktober 2018 gegen den Bescheid Widerspruch erhoben und der Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung darüber nicht entschieden hat, sodass die Fristen des § 75 Absatz 1 VwGO verstrichen sind.

In der Sache ist die Klage auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 und 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages ist - bezogen auf beide Bescheide - § 10 Absatz 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden. Einen solchen rückständigen Rundfunkbeitrag des Klägers konnte das Gericht nicht feststellen.

Gemäß § 2 Absatz 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner, § 2 Absatz 3 Satz 1 RBStV. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (Nr.1) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist {Nr. 2). Letzteres konnte das Gericht nicht feststellen, nachdem die Zeugin angegeben hat, dass sie alleine den Mietvertrag abgeschlossen hat.

Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und den ergänzenden Angaben des Klägers davon überzeugt, dass der Kläger die Wohnung „ " nicht bewohnt und daher auch nicht deren Inhaber im Sinne des § 2 Absatz 2 RBStV ist. Die gesetzliche Vermutung des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV ist daher widerlegt.

-5-
Die Zeugin hat überzeugend dargelegt, dass der Kläger weder über einen Schlüssel zu der Wohnung, noch über einen Briefkastenschlüssel verfügt und daher schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Kläger eine tatsächliche jederzeitige Nutzungsmöglichkeit zum Wohnen offensteht. Hinsichtlich des Postaustausch hat die Zeugin angegeben, dass dieser vorwiegend montags im Rahmen der " stattfindet, da der Kläger nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Fahrtkosten zu ihrer Wohnung aufzubringen. Sie hat weiter dargelegt, dass es sich um eine 3-Zimmer-Wohnung handelt, die sie zusammen mit ihren beiden Kindern bewohnt, wobei sie in dem kombinierten Wohn- Schlafzimmer schläft. Persönliche Gegenstände des Klägers befinden sich - so die Zeugin - nicht in der Wohnung. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausreichend Umstände, wie die Übernachtung in einem besetzten Haus oder bei gutem Wetter im Freien, angegeben, die die Angaben der Zeugin stützen und den Schluss zulassen, dass der Kläger jedenfalls nicht Inhaber dieser Wohnung ist.

Auch wenn die rechtlichen Erwägungen der Zeugin, insbesondere ihre Rechtsauffassung zu den Gewährleistungen des Grundgesetzes, gänzlich neben der Sache lagen, nimmt ihr das Gericht jedenfalls ab, dass sie der Überzeugung ist, dass auch Obdachlose eine Meldeanschrift haben sollten, um Post empfangen zu können, sodass eine hinreichende Erklärung dafür gegeben ist, weshalb sich der Kläger bei der Zeugin anmelden konnte, auch wenn er nicht bei ihr wohnt.

Auf die - nicht streitgegenständliche - Frage, ob der Kläger, der angegeben hat, keine Sozialleistungen zu beziehen, eine Befreiung von der Gebührenpflicht beanspruchen kann, kommt es folglich nicht an.

Die Bescheide des Beklagten waren daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.

-6-
Rechtsmittelbeiehrunq:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen, wenn sie nicht bereits mit Antragsteilung beim Verwaltungsgericht Stuttgart erfolgt ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmange! geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die in § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Anschrift des Verwaltungsgerichts:

Verwaltungsgericht Stuttgart, Schellingstr. 15, 70174 Stuttgart oder Postfach 10 50 52, 70044 Stuttgart

-7-
Beschluss vom 05.04.2019 Der Streitwert wird, entsprechend den festgesetzten Beiträgen (533,00 € und 60,50 €),

endgültig auf

593,50 €

festgesetzt, § 52 Absatz 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung Gegen die Festsetzung des Streitwerts ist die Beschwerde an den •Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, Schubertsträße T l 68165 Mannheim oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Sie ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart einzulegen und dann zulässig, wenn sie vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens eingelegt wird. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde kann von den Beteiligten selbst oder von einem Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die in § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Anschriften des Verwaltungsgerichts:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Schellingstr. 15, 70174 Stuttgart oder Postfach 10 50 52, 70044 Stuttgart

Download des Originaldokuments im Anhang  (PDF, 7 Seiten, ~1,3 MB)
VG Stuttgart 3 K 9519 18.pdf
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktueller Rechtsprechung sei noch darauf hingewiesen:
Die Vermutung der Inhaberschaft der Wohnung ist widerlegbar!
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Im Ausland wohnend und in Deutschland gemeldet bedeutet nicht "zwangweise" Rundfunkbeitragspflichtig.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

o
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Hm, im Meldegesetz steht, dass man bei Bezug einer Wohnung sich anzumelden habe (§17)

Man müsste fragen, wie der betreffende Obdachlose es geschafft hat, sich auf eine Adresse anzumelden, wo er gar nicht wohnt. Vielleicht hat die Meldebehörde geschlampt

Es dürfte sich um alltagstypische Unschärfen handeln, mit denen sich bereits Jurastudenten herumzuschlagen haben. Nicht jeder Sachverhalt ist mathematisch durchgeregelt, manche Normen gelangen in ihren Konsequenzen zu Widersprüchen. In vielen studientypischen "Fällen" kommt es vor,  dass Beteiligte alle etwas schlampen; da muss dann geheilt, angefochten oder sonstwie ausgleichend reagiert werden, um eine gewisse Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Vorstellbar ist es, dass nach Ansicht des VG-Richters die kleinen Schusseligkeiten des Obdachlosen (er meldet sich auf eine Wohnung an, die er gar nicht bewohnt), der Wohnungsgeberin (die ihm gar keine Wohnung, sondern nur seine Briefpost gibt) und der Meldebehörde (die vielleicht nach einem Mietvertrag hätte fragen können) in Summe nun *nicht* dazu führen können, dass der Obdachlose plötzlich Hunderte von Euro Rundfunkbeitrag zu zahlen habe.

Ebenso vorstellbar ist es, dass die Landesrundfunkanstalten insofern fernst jedem juristisch gelebtem Fachalltag handeln, weil sie jede noch so kleine Unzulänglichkeit (wie vor einige Zeit eine Rentnerin sich angeblich nicht richtig umgemeldet hätte) ausnutzen, um die ganz große Keule zu schwingen in einer Derbheit, wie sie nicht einmal Abmahnvereinen zugestanden wird, - und somit durch solche Verkennung von juristischen Schattierungen und in Verachtung jeglicher Verhältnismäßigkeit erheblich zum Rechtsbankrott beitragen.

Keine Rechtsberatung.


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