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Autor Thema: Wie lang darf der Beitragsservice (ehemals GEZ) persönliche Daten speichern?  (Gelesen 5294 mal)

K
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Guten Abend,

weiß jemand, ob und wie die DSGVO bei der GEZ angewandt wird? Wie lange dürfen Daten gespeichert werden? Der letzte allgemeine Meldedatenabgleich war meines Wissens im Mai 2018. Müssten diese Daten nicht automatisch im Mai 2019 gelöscht werden? Oder wird die Frist dadurch unterbrochen, dass die GEZ jedem Gemeldeten eine Zahlungsaufforderung zuschickt bzw. von sich aus ein Konto für diesen "Nutzer" anlegt? Dann müsste sie die Daten ja niemals löschen und würde somit die DSGVO aushebeln.

Danke schon mal für Eure Antworten!


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googler

Unternehmen müssen personenbezogene Daten etwa dann löschen, wenn sie für die Zwecke, für die erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Der Zweck einer Datenverarbeitung entscheidet also auf über die zulässige Dauer der Speicherung der verarbeiteten Daten. Dieser so genannte Zweckbindungsgrundsatz ist eines der wesentlichen Prinzipien des europäischen Datenschutzes. Unternehmen dürfen personenbezogene Daten nur für vorher festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erheben. Zudem dürfen Sie diese Daten nicht in einer mit den ursprünglichen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeiten (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Spätestens, wenn personenbezogene Daten für die Zwecke nicht mehr erforderlich sind, für die sie verarbeitet werden, muss das Unternehmen diese Daten löschen.
Quelle: https://efarbeitsrecht.net/datenschutzgrundverordnung-und-loeschpflichten/

Wenn Du also "kein Kunde" mehr bist, müssen Deine Daten nach einer Frist gelöscht werden.


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K
  • Beiträge: 4
Danke! Dieser Zweckbegriff scheint mir ziemlich dehnbar. Kunde wird man also ohne eigenes Zutun durch die Zwangsanmeldung. Ist das richtig?


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G
  • Beiträge: 326
Der zweite Meldedatenabgleich (mit einheitlichem Stichtag im Mai 2018 aber mit unterschiedlichen Übermittlungszeitpunkten in den folgenden Wochen) ist in § 14 Absatz 9a des https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf geregelt.

Wegen der Datenlöschung wird auf § 11 Absatz 6 Sätze 2 und 3 verwiesen, die da lauten:
Zitat
Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht,dass sie nicht mehr zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
D.h. wenn von den Einwohnermeldeämtern gemeldete Daten nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Meldung überprüft (weiterverarbeitet) werden, sind sie zu löschen. Wenn also in den nächsten Wochen keine Reaktion des Beitragsservice erfolgt, sollte man davon ausgehen, dass die Daten gelöscht wurden.

Wenn der Meldedatenabgleich eine Person entdeckt, die bisher keine Beitragsnummer hat und auch keinem Beitragskonto zugeordnet werden kann, wird zunächst ein Klärungsschreiben verschickt, anschließend eine Erinnerung, erst im dritten Brief wird dann eine Beitragsnummer vergeben und zur Zahlung aufgefordert (Zwangsanmeldung). Im vierten Brief folgt dann noch einmal eine Erinnerung. Meistens ist dann erst der fünfte Brief der Festsetzungsbescheid der Landesrundfunkanstalt, gegen den man Rechtsmittel (Widerspruch, in Bayern Klage) einlegen muss, wenn er nicht bestandskräftig werden soll.


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Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Kunde wird man also ohne eigenes Zutun durch die Zwangsanmeldung. Ist das richtig?

Nein.


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Kunde wird man also ohne eigenes Zutun durch die Zwangsanmeldung. Ist das richtig?
Nein.

Doch!

Zumindest Tom Buhrow und auch der Beitragss. bezeichnen alle Rundfunkbeitragszahlungsverfolgten
als Kunden!

( Quellen:
-Tom Buhrow beleidigt Rundfunkbeitragszahlungsverplichtete, sie seien ARDZDFDR-Kunden-,
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9635.msg66842.html#msg66842
und unter
-Einschreiben-"Antwort" v. Beitragss.-, https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14229.msg95247.html#msg95247
( 1. Themen-Beitrag, v. Anhang die 3. Seite, -> Beleidigung des Widerspruchsgebers als "Beitragskunde"n. )

Markus


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b
  • Beiträge: 465
Nach Auskunft bei einer LRA:

- Herkunft der Daten: selbstst. Meldung des "Rundfunkbeitragsteilnehmers", öffentl. od. nicht öffentl. Stellen
- Personen werden mit Beitragsnr. registriert
- Daten werden beim zentr. BS in Köln gespeichert
- Verarbeitungszweck ergibt sich per Gesetz
- Daten werden solange gespeichert, wie das "Rundfunkbeitragsteilnehmerverhältnis" besteht.
- Löschung kommt nur in Betracht, wenn keine Rechtsgrundlage mehr besteht.
- Rechtsgrundlage ist der als Landesgesetz erlassene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
- Da ein "gesetzl. Beitragsverhältnis" besteht, kann keine Löschung erfolgen.

Zitat von: Art. 6 Abs. 1 Zi. c)
Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
Quelle: https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/

Beim Rundfunkbeitrag die sog. "Rundfunkbeitragspflicht".

Beachte:

Zitat
Kunden der öffentlichen Verwaltung

Die öffentliche Verwaltung (Behörden) betrachtet zunehmend den Antragsteller und Nutzer öffentlicher Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge als Kunde. Im Zuge des New Public Management wird versucht, privatwirtschaftliche Managementtechniken auf den öffentlichen Sektor zu übertragen. Die Einstufung als Kunden fällt der Verwaltung nicht leicht, zumal sie ein Monopol besitzt und die Bürger gezwungen sind, bestimmte Behörden in Anspruch zu nehmen. [...]
Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Kunde

Eine bewusste, Framing (neg. Manipulations) -Technik könnte sich "word capturing" nennen; Definiere einen bekannten Begriff in deinem Kontext neu, zu Absichten: Täusche Vertrauen, neutr. od. pos. statt neg. Gefühle vor, z.B. Gewohnheitsgefühl ("bekannt"), einen Vorteil vor; über eigentl. neg. Eigenschaften hinweg, z. Eigennutzen.

Gewalt an Worten, statt Argumente durch Worte.

Das Thema dieses Threads sollte die Ausgangsfrage bleiben: Wie lang darf die GEZ persönliche Daten speichern?

Die aktuelle, ernüchternde Antwort ist:

Solange es den Rundfunkbeitrag gibt und du in dessen Geltungsbereich registriert wurdest, sind Daten von dir beim BS in Köln (ehem. GEZ) bis nach deinem Tod gespeichert. Dein Ableben wird dem BS mitgeteilt / (irgendwann) auffallen. Würdest du den Geltungsbereich (DE) verlassen, könntest du die Löschung beantragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2019, 16:37 von befreie_dich«
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 - Der ÖRR.

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googler

Würdest du den Geltungsbereich (DE) verlassen, könntest du die Löschung beantragen.

Oder sich abmeldet, weil er irgendwo wohnt, wo schon ein anderer den ZwangsBeitrag zahlt.


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Meines Wissens nach ist das unbestätigt (gar unmöglich). Ich habe seit 1.1.2013 noch keine Abmeldung, gefolgt von einer Datenschutzauskunft gesehen, in der bestätigt wurde, dass keine personenbezogenen Daten mehr gespeichert sind. @googler: Hast du eine Quelle? Ich würde vermuten, dass auch bei einer Abmeldung um eine Löschung "gebeten" werden muss.

Hierzu kommt, dass ein Teil der Daten automatisch übermittelt wird (nicht nur "Meldedatenabgleich"). Niemand hat Kontrolle, ob nicht trotz Abmeldung seine Daten nochmals abgeglichen werden und wie wüsste der BS dann, dass jemand abgemeldet ist? Solange jemand im Geltungsbereich lebt, werden seine Daten vom BS potentiell immer wieder verarbeitet.

Bemerkung/Hinweis: Der Threadersteller hat von der ehem. GEZ geschrieben. Heute sind es jedoch nicht nur der BS, der Daten sammelt. Auch die Landesrundfunkanstalten sammeln fleißig mit (deine "Verwaltungsakte" bei deiner LRA). In diesem Zusammenhang gibt es noch weitere vernetzte Stellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2019, 17:27 von befreie_dich«
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 - Der ÖRR.

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googler

@befreie_dich: Das Daten nach einer Frist gelöscht werden müssen, sofern sie nicht mehr benötigt werden, ist gesetzlich vorgeschrieben. Die scheren sich natürlich einen Dre.. drum. Deswegen ist es bestimmt sicherer, denen auf die Füsse zu treten.


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  • Beiträge: 465
Die personenbezogenen Daten beim BS sind in Kategorien unterteilt. Kontaktdaten sind z.B. eine eigene Kategorie. Bezüglich Abmeldungen gibt es die folgenden Kategorien:

Zitat von: aus einer DS Auskunft des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
[...]
- Daten zum Beitragskonto (z.B. [...] unbefristete Abmeldung)
- Daten über befristete Abmeldungen oder Freistellungen (z.B. Anzahl und Zeitraum befristeter Abmeldungen)
[...]

Weiter wird alles gespeichert, was zum Zweck der Klärung (Adressen, ...) notwendig ist. Bei Löschung von Daten einer Kategorie, können diese immer noch in anderen Kategorien oder Akten vorhanden sein.

Das Daten nach einer Frist gelöscht werden müssen, sofern sie nicht mehr benötigt werden, ist gesetzlich vorgeschrieben.
Zitat von: Paragraph 11 Abs. 6 RBStV (am Bsp. Bayern)
[...] Die Landesrundfunkanstalt darf die in den Absätzen 4 und 5 und in § 4 Absatz 7, § 8 Absatz 4 und 5 und § 9 Absatz 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben verarbeiten. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.[...]
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-11

Die Frist im Geltungsbereich des Rundfunkbeitrags wie oben dargelegt https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31430.msg194465.html#msg194465 , ist lebenslang.

Ein Traum, für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Für andere ein Albtraum.

Falls jemand verlangen möchte, bestimmte Daten löschen zu lassen:

Zitat von: Art. 17 Abs. 1 DSGVO
Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2
Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
[...]
Quelle: https://dsgvo-gesetz.de/art-17-dsgvo/

Bei mir wurde eine Löschung bisher stets abgelehnt ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2019, 19:19 von befreie_dich«
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googler

Ein Traum, für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Für andere ein Albtraum.
Sicher, wurde ja auch 70 Jahre dran gefeilt. Eine Revolution würde helfen  :police:


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[..] aushebeln [?]

Zitat von: Paragraph 11 Abs. 4 RBStV
Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person. [...]
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-11

Zitat von: Flyer v. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Einzelfallbezogenes Recht auf Widerspruch, Art. 21 EU-DSGVO: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beitragsservice ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e EU-DSGVO [Link-Erg.: https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/]). Es besteht daher das Recht, gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen, sofern bei der betroffenen Person Gründe vorliegen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben. Die Gründe sind nachzuweisen.

In der Regel liegen jedoch beim Beitragsservice zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, weshalb trotz eines Widerspruchs eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Beitragsservice erfolgen darf.
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5755/Informationsflyer_EU-DSGVO.pdfSicherung: https://web.archive.org/web/20190615230841/https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5755/Informationsflyer_EU-DSGVO.pdf

Zitat von: ÖRR-Datenschutzbeauftragte/r
Aufgrund dieser rechtlichen Verpflichtung zur Speicherung der Daten nach Art. 6 Abs. 1 Ziff. c Eu-Datenschutz-Grundverordnung, ist auch kein Widerspruch nach Art. 21 EU DS GVO möglich.

Hervorhebungen nicht in den Originalen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2019, 02:28 von befreie_dich«
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  • Beiträge: 4
Hallo, ganz herzlichen Dank an alle für Eure vielen, sehr fachkundigen Antworten!


@befreie_dich:
Meines Wissens nach ist das unbestätigt (gar unmöglich). Ich habe seit 1.1.2013 noch keine Abmeldung, gefolgt von einer Datenschutzauskunft gesehen, in der bestätigt wurde, dass keine personenbezogenen Daten mehr gespeichert sind. @googler: Hast du eine Quelle? Ich würde vermuten, dass auch bei einer Abmeldung um eine Löschung "gebeten" werden muss

Ich kenne einen Fall, bei dem ein vor Jahren abgemeldeter Mitbewohner 2018 nach dem Meldedatenabgleich erneut um Kontenklärung gebeten wurde. Auf seinen Verweis auf die bereits erfolgte Abmeldung, die dem BS doch wohl bekannt sei, entschuldigte sich der BS vielmals für die Unannehmlichkeiten. Die Daten seien nach der damaligen Abmeldung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe gelöscht worden, sodass sie bei dem erneuten Datenabgleich nicht mehr vorlagen.

Ob die Daten tatsächlich gelöscht worden waren oder es nur eine Ausrede für deren Schlamperei war, kann ich natürlich nicht beurteilen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juni 2019, 07:40 von DumbTV«

 
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