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Autor Thema: Staatliche Garantie -> kann eine staatliche Beihilfe sein -> EU-Recht  (Gelesen 2038 mal)

  • Beiträge: 7.255

Rn. 54
Zitat
Vorliegend ist festzustellen, dass die Kommission, wie das Gericht in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, in der streitigen Entscheidung die Transfers der DB-Telekom und die staatlichen Garantien als neue Beihilfen qualifiziert hat. Im Übrigen hat dieses Organ in Bezug auf die staatliche Finanzierung der Pensionen seine Zweifel zum Ausdruck gebracht, inwieweit diese Finanzierung DP einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe. Die Kommission hat im 106. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung auch auf die sich für die Bundesrepublik Deutschland aus dieser Entscheidung ergebende Pflicht hingewiesen, die mit der Entscheidung beanstandeten Maßnahmen auszusetzen.

Rechtssache C-77/12 P
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=quersubventionierung&docid=143561&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3301438#ctx1

Obige Entscheidung ist evtl. näher zu analysieren; sie betrifft jedenfalls die Bundesrepublik Deutschland.

Die Frage könnte sich nämlich in Sachen ÖRR auftun, weil die Rundfunkanstalten ja als "nicht insolvenzfähig" gelten.

Es könnte also sein, daß, wenn die eine Rundfunkanstalt gründenden Länder verpflichtet wären, diese Rundfunkanstalt zusätzlich zu unterstützen, hilfsweise vor Insolvenz bewahren müssten, hier dann eine neue Beihilfe vorliegt, die melde- und genehmigungspflichtig ist.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 117
  • Freistatt Bayern
Rundfunkanstalten [...] "nicht insolvenzfähig"

Da war shon mal was:
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg159310.html?PHPSESSID=82ffd2b7dccd0340242e6dee19fb6ce1#msg159310

Ecce:  http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv089144.html  ->Rn31, 32, 33




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Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

  • Beiträge: 7.255
@HÖRby

Die von Dir vorgebrachte BVerfG-Entscheidung passt zum Thema und bestätigt eigentlich meine Vermutung.

Rn. 34
Zitat
[...]Die Gewährleistungspflicht gebietet es dem Land, die Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden. Notfalls muß das Land für Verbindlichkeiten der Rundfunkanstalt einstehen. Diese Einstandspflicht überfordert das betreffende Land nicht.[...]
Damit, siehe Markierung in Rot, sind wir wieder bei der nach Brüssel melde- und genehmigungspflichtigen staatlichen Beihilfe.

Die Tragweite ist aber noch etwas größer, denn

Rn. 35
Zitat
Folgerichtig sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine neue Insolvenzordnung vom 15. April 1992 in § 14 Abs. 2 vor, daß dann, wenn ein Land das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt hat, deren Arbeitnehmer im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person von dem Land die Leistungen verlangen können, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes über das Insolvenzausfallgeld vom Arbeitsamt und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten (BTDrucks. 12/2443, S. 12).
Geht eine Rundfunkanstalt also Pleite, haben die Länder die Pflicht, nicht nur diese Rundfunkanstalt finanziell zu unterstützen, sondern alle deren Arbeitnehmer/innen dazu.

In diesem Thema geht es nicht darum, daß das Land seine Rundfunkanstalt freilich umbauen oder auflösen könnte; es geht nur darum, zu erkennen, daß jeder Cent, den der Staat in ein Unternehmen  steckt, im heutigen Europa eine staatliche Beihilfe darstellt.


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  • Beiträge: 7.255
Anbei eine "Aufforderung zur Stellungnahme", in der auch nochmals näher dargelegt ist, daß selbst eine Ausfallbürgschaft, um die es in diesem Fall geht, eine staatliche Beihilfe ist.

Zitat
.2.   Die Art und Form der Beihilfe
(7) Die Beihilfe wird in Form von staatlichen Ausfallbürgschaften (‚public deficiency guarantees‘) vergeben.

STAATLICHE BEIHILFE — DEUTSCHLAND

Staatliche Beihilfe 7/08 (ex N 655/07) — Bürgschaftsregelung des Freistaates Sachsen für Betriebsmittelkredite

Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1560461604637&uri=CELEX:52008XC0409(04)


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