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Autor Thema: Rf.Anstalt will Kostenpauschale nach abgelehntem Antrag auf Berufung (OVG)  (Gelesen 5360 mal)

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Zitat aus dem Anfangsbeitrag:
...
Einige Zeit nach dem ablehnenden Beschluss des OVG fordert die zuständige LRA gemäß §§ 103 ff ZPO eine Kostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.V.m. § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO über 20 € festzusetzen.

Dies wurde über das Verwaltungsgericht der 1. Instanz an den Kläger K übermittelt und dem Kläger K Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen gegeben.

Ich würde in der vom VG erbetenen Stellungnahme die Beteiligung der LRA am Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem OVG mit Nichtwissen bestreiten und damit die Zurückweisung der Kostenpauschale begründen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das OVG eine Stellungnahme der LRA eingeholt hat, um darüber zu entscheiden, ob es den Antrag auf Berufung zulässt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juni 2019, 10:12 von DumbTV«

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Zur Überprüfung der Annahme/ des Hinweises aus dem Vorkommentar bzw. im Falle der Behauptung, die Gegenseite sei beteiligt worden und hätte sich auch tatsächlich "beteiligt", könnte/ sollte/ müsste wohl Akteneinsicht beantragt werden ;)


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Ich würde in der vom VG erbetenen Stellungnahme die Beteiligung der LRA am Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem OVG mit Nichtwissen bestreiten und damit die Zurückweisung der Kostenpauschale begründen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das OVG eine Stellungnahme der LRA eingeholt hat, um darüber zu entscheiden, ob es den Antrag auf Berufung zulässt.
Hallo,

ich würde nur bestreiten, ggfls. sogar anführen, dass ja von der Beklagenseite überhaupt keine Schriftsätze eingereicht wurden (subtantiierten Bestreiten).

Mit Nichtwissen Bestreiten ist gefährlich, reicht doch nur eine simple Begründung der Gegenseite aus, um dieses Nichtwissen Bestreiten außer Kraft zu setzen.

Grüße
Adonis


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