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Autor Thema: Unterrichtung NI: Bericht über Tätigkeit der Landesbeauftragten / NDR u. DS-GVO  (Gelesen 1052 mal)

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Niedersächsischer Landtag
Drucksache 18/3840
Hannover, den 06.06.2019

Zitat
Unterrichtung
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Frau Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hannover

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
hiermit erstatte ich gemäß Art. 59 DS-GVO den 24. Tätigkeitsbericht für die Kalenderjahre 2017 und 2018.
Mit freundlichen Grüßen Barbara Thiel


[…]
2.5 Rundfunk und die DS-GVO
– der NDR-Datenschutz-Staatsvertrag


Wie in vielen anderen Rechtsgebieten mussten auch die Datenschutzvor- schriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden. Die Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein trafen die erforderlichen Regelungen im „Staatsvertrag über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk" (NDR-Datenschutz-Staatsvertrag), der nun den Rundfunk-Staatsvertrag ergänzt.

Im Rahmen der Verbandsbeteiligung gab ich im Namen der Landesdatenschutzbeauftragten der betroffenen Bundesländer eine gemeinsame Stellungnahme ab. Von grundsätzlicher Bedeutung war in diesem Zusammenhang die Neuregelung des sogenannten Medienprivilegs - eine weitgehende Ent- bindung des Rundfunks von den Datenschutzvorschriften der Datenschutz- GrundVerordnung (DS-GVO) bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken. Diese Ausnahme vom Datenschutzrecht muss den Vorgaben von Art. 85 DS-GVO genügen (siehe dazu auch Seite 33).

In der Stellungnahme zum NDR-Datenschutz-Staatsvertrag wies ich nach- drücklich darauf hin, dass die europäischen Vorgaben zwingend zu berück- sichtigen sind. Dies schließt es aus, das zuvor im Rundfunk-Staatsvertrag geregelte Medienprivileg in der damaligen Form beizubehalten. Der NDR-Da- tenschutz-Staatsvertrag lässt aber deutlich erkennen, dass genau diese Inten- tion verfolgt wurde.

Vertrag geht weit über Erforderlichkeit hinaus
Durch den NDR-Datenschutz-Staatsvertrag werden zahlreiche Vorschriften der DS-GVO ohne Begründung und weit über die Erforderlichkeit zur Gewährleistung der freien journalistischen Tätigkeit hinaus für nicht anwendbar erklärt. Die darin enthaltenen Ausführungen lassen es insbesondere vermissen, dass eine Interessenabwägung zwischen dem Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit überhaupt stattgefunden hat.

Ich möchte hier nicht missverstanden werden: Ich halte es zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich garantierten Presse- und Rundfreiheit für unbedingt erforderlich, dass es Ausnahmevorschriften von der DS-GVO für journalistische Zwecke gibt. Allerdings nur insoweit sie für die journalistische Tätigkeit auch zwingend erforderlich sind.
[…]

Download des Originaldokuments (pdf, ~ 5,5 mb) / Alternativdownload im Anhang
https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen%5F18%5F05000/03501-04000/18-03840.pdf



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Seite 101 des verlinkten Dokumentes zur Melderegisterauskunft ist vergleichsweise ebenso interessant:

Wörtwörtliche Abschrift, da hier nicht kopierbar:

Zitat
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 6 BMG müssen die Meldebehörden stichprobenartig überprüfen, ob Einwilligungserklärungen der beantragenden Person tatsächlich vorliegen. [...] Das Ergebnis: Nur 15 der 50 geprüften Meldebehörden handelten datenschutzkonform. [...]

§ 44 Abs. 3 Satz 6 BMG heißt im Wortlaut, wie untenstehend in Rot markiert: (der weitere zitierte Wortlaut des gleichen Abs. 3 ist aber auch nicht unbeachtlich).

Zitat
(3) [...]
Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. [...]


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m
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@pinguin,

der von Dir eingefügten Beitrag und zitierte Text ist eine falsche Darstellung des Sachverhaltes aus Datenschutzbericht der LDS-Beauftragten aus Niedersachsen.

Der Sachverhalt auf Seite 101 des DSB bezieht sich auf die Datenauskunft aus den Meldebehörden an andere Behörden, aber nicht die vollständige Datenübermittlung von Personen älter 18 Jahren von den Meldeämtern an den Beitragservice in Köln.

Diese Datenübermittlung ist und wird im RBStV. geregelt.

Diese von Dir zitierte Passage für die Datenübermittlung zum Meldedatenabgleich von Beitragspflichtigen aus den Meldeämtern an die LRA/BS ist rechtlich ein ganz anderer Sachverhalt und darf so wie von Dir nicht herangezogen werden.

@ChrisLPZ hat hier die Auszüge richtig wiedergegeben unter Punkt 2.5 Rundfunk und die DS-GVO – der NDR-Datenschutz-Staatsvertrag, aus dem Datenschutzbericht.

@pinguin, deine Auslegung bezieht sich auf Punkt 4.7 Melderegisterauskunft – Behörden kommen ihrer Pficht nicht nach, aus dem Datenschutzbericht.

Das ist ein ganz anderer Sachverhalt und damit ist nicht der Meldedatenabgleich nach dem RBStV gemeint, denn hier unter Punkt 4.7 heißt es

Zitat
Meldebehörden dürfen eine einfache Melderegisterauskunft zu einer Person nur erteilen, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle versichert, dass sie die Daten nicht für Werbung oder zum Adresshandel verwendet wird. Ausnahme: Die Person, deren Daten erfragt werden. hat in eine entsprechende Verwendung eingewilligt. Das müssen die Behörden überprüfen, tun sie häufig aber nicht

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) darf eine anfragende Person oder Stelle nur eine Melderegisterauskunft erhalten, wenn

- sie eine Erklärung abgibt, dass sie die erfragten Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet wird oder

- versichert, ihr liege von der Person, deren Daten erfragt werden, eine Einwilligung vor, dass ihre Daten zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden dürfen.

Das ist doch ein ganz anderer Sachverhalt und hat mit der Datenübermittung zum RBStV nichts zu tun.


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@muuhhhlli

Ist Dir entgangen, daß Melderecht alleiniges Bundesrecht ist und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen alleine ein Auskunft nach §44 BMG erhalten dürfen? Und das ist eben genau die Melderegisterauskunft, wie zitiert.


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