Nach unten Skip to main content

Autor Thema: BGH I ZR 51/17: Vertragsschluß durch schlüssiges Verhalten  (Gelesen 1117 mal)

  • Beiträge: 7.255
Auch wenn es in der im Titel genannten Entscheidung um Immobilienbelange geht, wäre doch die Frage, ob man nicht auch das Verhältnis zwischen Bürger und Rundfunkunternehmen mal auf diese Art und Weise betrachten sollte?

Rn. 13
Zitat
[...] Diese  Anforderungen an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten galten zum Zeitpunkt der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtslage vor Einführung des "Bestellerprinzips" am 1. Juni 2015 auch für den Nachweis und die Vermittlung von Mietwohnungen. [...]


BGH I ZR 51/17
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=5&nr=95759&pos=178&anz=539

Wir könnten uns jetzt fragen, ob dieses "Bestellerprinzip" nur im Immobilienbereich gilt oder grundsätzlich zwischen Dienstleistungsanbieter und Dienstleistungsnehmer?

Da wir ja wissen, siehe auch nachstehendes Thema,

Wer bestimmt, wann und warum der Bürger mit einem Unternehmen in Kontakt tritt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31377.msg194224/topicseen.html#msg194224

daß Rundfunkanstalten Unternehmen sind und für alle Unternehmen das Wettbewerbsrecht in gleicher Auslegung gilt, wäre es ja eine Deutungsmöglichkeit, das Verhältnis zwischen der Rundfunkanstalt als Unternehmen als Dienstleistungsanbieter und dem Rundfunknutzer als Bürger als Dienstleistungsnehmer so zu betrachten?

Denn wie wir ja auch bereits wissen, hat der Gesetzgeber kein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Rundfunkanstalt und Bürger gesetzlich definiert; in den Rundfunkverträgen wurde kein Vertragsverhältnis zwischen Bürger und Rundfunkanstalt vorgesehen und mangels Behördeneigenschaft der sich in Wettbewerb befindlichen Rundfunkanstalt besteht auch kein Verhältnis der Über- oder Unterordnung zwischen Rundfunkanstalt und Bürger.

Kann sich ein wie auch immer geartetes spezielleres Rechtsverhältnis begründen, wenn es gesetzlich gar nicht vorgesehen ist?

Wenn diese Frage verneint werden muß, bleibt als Grundlage für ein Rechtsverhältnis zwischen Rundfunkanstalt und Bürger nur das allgemeine Wettbewerbsrecht, dem jedes Unternehmen in gleicher Auslegung unterworfen ist.

Es gilt also grundsätzlich zu klären, ob eine Rundfunkanstalt gegenüber einem Bürger, der nicht grundsätzlich seine Rundfunkteilnahme erklärt hat, Befugnisse diesem Bürger gegenüber ableiten kann?

Die Fragestellungen des verlinkten Themas sind hier aber bitte nicht zu diskutieren.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2019, 08:34 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 3.997

Hätte der Gesetzgeber, die staatliche Maßnahme dahin gehend aufgeteilt, dass eine Behörde unter Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht verantwortlich ist für den Teil der Aufgabe, welche ein Unter- und Überordnungsverhältnis voraussetzt, dann könnte diese an den Bürger ran. Aber genau das hat der Gesetzgeber unterlassen. Obwohl dem Gesetzgeber dieser Umstand bekannt ist und das nicht erst seit der Umstellung. Das Gerichte, welche Teil des Problems bleiben, erklärten, dass die staatsferne sich auf den Teil beziehen soll, welcher verantwortlich für das Programm ist. Aktuell gibt es bei allen Landesrundfunkanstalten nur diesen Teil. Sie sind alle staatsfern um nicht zu sagen sogar staatsfrei konstruiert. Der Staat hat keinen Einfluss im Programm und auch nicht in der Verwaltung. Die Verwaltung ist nicht getrennt vom Rest. Welcher Teil darf also mit dem Bürger? Keiner, denn es ist nicht die definierte Aufgabe Bürger zu verwalten. Die Rundfunkanstalten müssen mit dem Bürger überhaupt nicht in Kontakt treten. Sie wären sogar besser beraten, genau diese Versuche zu unterlassen und das Ihnen eingeräumte Recht den Staat auf Finanzierung zu verklagen zu nutzen. Das würde gegenüber bestimmten Personen sofort zu einer Verbesserung der Situation führen, wenn die Rundfunkanstalt sich an den Staat hält statt an Sie. Soll der Staat doch sehen, wie er diese Unterlassung aus der Welt schaft. Der Beitragsservice kann dann abgewickelt werden, weil nicht mehr benötigt. Der Staat verfügt, wenn er auf Finanzierung verklagt würde mit seinen eigenen Behörden, welche diese Aufgabe gegenüber von Bürgern wahrnehmen können, über die bessere Möglichkeit. Auch würde das gegenüber Bürgern auch viel transparenter.
Solange das also nicht geteilt ist, darf eine Landesrundfunkanstalt mal gepflegt dort bleiben wo der Pfeffer wächst.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 7.255
Hätte der Gesetzgeber, die staatliche Maßnahme dahin gehend aufgeteilt, dass eine Behörde unter Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht verantwortlich ist für den Teil der Aufgabe, welche ein Unter- und Überordnungsverhältnis voraussetzt, dann könnte diese an den Bürger ran.
Im Bereich der Medien letztlich aber nun gerade nicht, dem Staat ist es hier abseits der reinen für alle gültigen Rahmengesetzgebung verwehrt, als erster zu handeln, weil es eine für den Staat unzulässige "interference" gemäß Art. 10 EMRK sein könnte.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben