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Autor Thema: Zahlungserinnerung nach 3,5 Jahren, ob und wie reagieren?  (Gelesen 4059 mal)

S
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Also vorab möchte ich kurz erwähnen, dass sowohl Regelungen als auch die Beiträge zuvor Beachtung meinerseits gefunden haben, auf die zusätzlich hingewiesen wurde. Auch die Suchfunktion sowie das manuelle durchforsten wurden umfangreich genutzt. Aufgrund der für den fiktiven Fall gegebenen Komplexität, bin ich diesbezüglich jedoch nicht ausreichend fündig geworden.

Ich hoffe mit meinem Post soweit alles relevante zu beachten und keine der gegebenen Grenzen zu überschreiten. Sollte ich jedoch bestimmte Aspekte nicht berücksichtigt oder übersehen haben, würde ich mich über eine kurze Rückmeldung dahingehend freuen.


Nun zur Beschreibung vom fiktiven Fall:

Angenommen Person A ist mit seiner Wohnung vor einigen Jahren beim Beitragsservice angemeldet worden, und hat anschließend über einen Zeitraum von über einem Jahr die anfallenden Beiträge nach Eingang eines Beitragsbescheids oder einer Zahlungserinnerung stets beglichen (manchmal früher, manchmal etwas später). Die letzte Zahlungserinnerung, die nach Eingang ebenfalls beglichen wurde, liegt nunmehr allerdings über 3 Jahre zurück. Im Anschluss an die beglichene Zahlungserinnerung erfolgte keine weitere postalische Zustellung mehr von etwaigen Schreiben des BS - und zwar über mehr als 3 Jahre hinweg.

Da keine Zahlungserinnerungen, Beitragsbescheide oder Ähnliches zugestellt wurden, hat Person A auch entsprechend keine Überweisungen mehr veranlasst. Da weder ein Schreiben vorlag, dass zu einer Zahlung gebeten hat, noch Irgendetwas gegeben oder vorhanden war, auf dass man für eine entsprechende Zahlung irgendwie hätte Bezug nehmen können. Somit blieben über die mehr als 3 Jahre sowohl Bescheide, Zahlungserinnerung, Mahnungen oder ähnliches aus, als auch die Zahlung ggf. zu entrichtender Beiträge.

Nun, nach 3,5 Jahren erhielt Person A eine erneute Zahlungserinnerung von Seiten des BS, in der auf eine nicht beglichene Forderung in Höhe von knapp 750 Euro für ein einzelnes Quartal, also einen Zeitraum für 3 Monate, hingewiesen wird. Diese Forderung ist dem Quartal zugewiesen, das an das letzte beglichene Quartal anschließt, stammt somit aus dem selben Jahr, in dem Person A auch die letzte Zahlungserinnerung erhielt die beglichen wurde.

Nun ist zwar prinzipiell sicherlich davon auszugehen, dass der angegebene Betrag  in der Zahlungserinnerung vermutlich auf den gesamten Zeitraum seit der letzten Zahlung bezogen ist, doch eine Sicherheit hierbei besteht wohl kaum.


Somit wären für einen solchen fiktiven Fall m.E. Die folgenden Punkte relevant:

1. Die Forderung von über 700 Euro als rückständigen Beitrag für einen Zeitraum von 3 Monaten. Nachvollziehbarkeit hinsichtlich der Zusammensetzung eines solch hohen Betrages ist dem Schreiben von Person A nicht zu entnehmen. Müsste dies im Falle von Person A als ggf. möglichen Betrugsfall betrachtet (zumal die Höhe von Runkfunkbeiträgen für ein Quartal schließlich gesetzlich vorgegeben sind), und entsprechendes Schreiben beispielsweise zunächst ignoriert werden, oder sogar direkt bei entsprechenden Ermittlungsorgnen zur Anzeige bringen?

2. Forderung bezieht sich auf einen rückständigen Beitrag von vor über 3 Jahren. It unter Beachtung der Verjährungsfrist im regulären Fall, und ohne eine entsprechende vorherige erfolgreiche Festsetzung zur Erlangung eines etwaigen Titels über die Förderung, überhaupt noch zulässig?

3. Die Zustellung der Zahlungerinnerung mit Forderung über 700 Euro erfolgte nachdem zuvor über 3 Jahre hinweg weder ein Beitragsbescheid, noch eine zahlungserinnerung, und auch keine Mahnung oder eine Festsetzung zugestellt wurden. Die Zahlungserinnerung mit der Forderung von vor über 3 Jahren somit auch das erste Schriftstück ist, dass Person A seitdem vom BS erhalten hat. Wenn unter der Annahme, dass der entspreche Betrag von über 700 Euro für den gesamten Zeitraum gedacht war, und nur ein formfehler beim angegebenen Datum des Zeitraums darstellt, wäre eine solche Forderung dann überhaupt noch bestandskräftig und würde eine evtl. anschließende rechtliche Vollstreckbarkeit weiterhin ermöglichen, wenn über mehr als 3 Jahre zuvor kein einziges Schriftstück mehr vorangegangen ist - selbst wenn man eine evtl. theoretisch bestehende Verjährung mal komplett ausser Acht lässt?!

M.E. nach wäre ein solcher fiktiver Fall wie dieser doch in jedem Fall zunächst mit einem Widerspruch zu entgegnen, oder wäre aufgrund des möglichen Verdacht auf Betrug tatsächlich das Ignorieren die angemessene Wahl?!

Und wäre es im Falle eines Widerspruchs in einem solchen Fall überhaupt ratsam bei Vorhandensein von gleich mehreren Möglichkeiten der Widerspruchsbegründung, einen Widerspruch im ersten Akt überhaupt näher zu benennen / zu begründen, oder wurde sich zunächst die hier an andere Stelle des Forums bereits aufgezeigte Möglichkeit des Kurz-Widerspruchs direkt auf der von Person A erhaltenen Zahlungserinnerung, ohne Benennung einer Begründung, anbieten, um sich ggf. vorab ein Bild über die jeweils Reaktion seitens des BS machen zu können und sich entsprechend den gegebenen Möglichkeiten für die passende Begründung zu entscheiden - oder wäre es vielleicht sogar sinnvoller im ersten Zug oder auch im späteren Verlauf, für die Begründung eines Widerspruchs gleich alle Beanstandungen mit hinzuzuziehen und den Widerspruch mit all diesen Möglichkeiten zu begründen?!

Zum besseren Verständnis dieses fiktiven Falls und zur besseren Veranschaulichung einer solchen fiktiven Zahlungserinnerung, habe ich eine solche Zahlungserinnerung für den fiktiven Fall einmal grafisch perfekt nachgebildet und diesem Beitrag als Anhang beigefügt. Ich hoffe, dass diese ebenfalls keinen Regelungen entgegensteht und keine Grenzen überschreitet.

Was meint ihr, was für Person A in diesem fiktiven Fall, welcher zwar verhältnismäßig komplexer erscheint, aber m. E. nach zugleich auch mehr an Möglichkeiten für Person A bietet.


Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2019, 15:54 von Markus KA«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Würde man den Text des Schreibens für bare Münze nehmen, so könnte man dazu neigen dies positiv zu sehen. Im Fall nämlich, dass tatsächlich noch kein Festsetzungsbescheid für 2015 vorliegt könnte man die Forderung mit dem Hinweis auf Verjährung zurückweisen. In dem Fall sollte man sich um den Fehler, dass für ein Quartal privat sicher nicht 750€ fällig werden, nicht weiter beachten. Ich habe im Februar 2019 ein ähnliches Schreiben des BS erhalten, dem eine Aufstellung von Forderungen beilag, die auch die Beträge des Jahres 2015 enthielt. Da diese mangels Festsetzung verjährt waren, habe ich vorsorglich gegenüber der LRA die Verjährung dieses Teilbetrags behauptet. Man hat das dann nach kurzer Prüfung bestätigt und auf die weitere Forderung für 2015 verzichtet.

Es könnte sich allerdings die Frage stellen, ob es zielführend ist kurzfristig gegenüber der LRA analog vorzugehen. Dies würde sie nämlich veranlassen Festsetzungsbescheide für die Folgejahre zu erstellen und dann die vom BS geforderte Summe ggf. aufgeteilt zu fordern. Die Forderung für 2015 in Höhe von 210€ wäre analog zu meinem Fall zwar verjährt. Es bleiben aber über 500€ aus 2016f. Anfang 2019 2020 würden ohne Festsetzungsbescheid die Forderungen für 2016 verjähren. Dies setzt allerdings voraus, dass der BS möglichst lange bei seinem Fehler bleibt bzw. diesen wiederholt, die LRA also nicht tätig wird oder ggf. den Text des BS in einer Festsetzung übernimmt; bzw. der BS, der vermutlich auch die Festsetzungsschreiben erstellt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Ich würde hier keine Reaktion zeigen.
Die Verjährung läuft ja nicht weg und solange kein Beitragsbescheid über die Summe ankommt, gibt es auch keinen Grund Widerspruch einzulegen. Wird im Schreiben ja auch erwähnt. Bis zum Festsetzungsbescheid erfolgt höchstens "irrtümlich" ein Vollstreckungsversuch.

Zitat
Der Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel, der im Wege der Zwangsvollstreckung durch die zuständigen Vollstreckungsorgane durchgesetzt werden kann.

Nach 3,5 Jahren das Geld zu fordern nenne ich einen frechen Witz. Oder den Trottelfängertrick, jemanden so zu ködern. Diese Beträge sind - dem beschriebenen Sachverhalt nach - bereits verjährt.

Ein eventuell zukünftig ankommender Festsetzungsbescheid wird voraussichtlich den vollen Rückstand bis aktuell beinhalten. Dagegen kann dann immer noch Widerspruch eingelegt werden.

Am Portopreis kann man meines Erachtens nach ablesen, ob eine postalische Rückmeldung an den Beitragsservice erfolgt. Hier sind es 70 Cent gewesen.

Alles ohne Gewähr, aber erfahrungsgemäß beschrieben.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

g

googler

Nach 3,5 Jahren das Geld zu fordern nenne ich einen frechen Witz. Oder den Trottelfängertrick, jemanden so zu ködern. Diese Beträge sind - dem beschriebenen Sachverhalt nach - bereits verjährt.

Eigentlich doch nicht. Die Verjährung beginnt immer am 31.12. des Jahres, in dem die "Last" entstanden ist + 3 Jahre. Deswegen eigentlich 3 Jahre + X.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Rundfunkbeitragsforderungen Für das Jahr 2015 waren mit Beginn des Jahres 2019 verjährt. Wie oben beschrieben wurde dies vom NDR nicht bestritten. Nimmt man das vom Threadstarter publizierte Schreiben ernst, so handelt es sich bei der Forderung um "Beiträge", die sämtlich 2015 entstanden sein sollen. Wäre das so, so wären sämtliche Forderungen des Schreibens verjährt. Wie schnell man ein falsches Jahr schreiben kann, ist in meinem obigen Beitrag zu sehen, der dankenswerter Weise von DumbTV korrigiert wurde.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Dies Erinnerungsschreiben ist meines Erachtens nur dafür gedacht, zu ködern. Es beinhaltet zuviele Ungereimtheiten. Solche Briefe werden verschickt, weil
1) man somit etwas naiv denkende Mitbürger "anregt", die offensichtlich unsinnigen Fehler zu korrigieren, aber eigentlich nur eine Rückmeldung der Existenz der natürlichen Person an der Anschrift haben will. (Man nennt das "Im Trüben fischen")
Strategem 20 – Das Wasser trüben, um Fische zu fangen
https://ewaldroessing.de/strategem-20-das-wasser-trueben-um-fische-zu-fangen/
2) Die Post und der Druckdienstleister (PAV Card Lütjensee) verdienen auch an jedem noch so unsinnig verfassten Brief. Es existiert keine Qualitätskontrolle beim Beitragsservice! Warum wohl?
3) Eine Zahlungserinnerung ist kein Verwaltungsakt, für den die zuständige Landesrunfunkanstalt verantwortlich ist. Er gehört in den Arbeitsbereich des nicht rechtsfähigen Beitragsservice. Dort kann jeder mögliche Unsinn drinstehen. Auch unglaubliche 700 Euro für ein paar Monate im Jahr 2015 , die nach über 3 Jahren eingefordert werden.

Weiteres dazu unter
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=7419.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2019, 12:54 von seppl«
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ca. 735 EUR wäre der gesamte Betrag vom 01.01.2016 bis heute.


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Ich würde das Schreiben nun erstmal zu den Akten heften. Jegliche Reaktion zu diesem Zeitpunkt auf das nicht als Verwaltungsakt geltende Schreiben mit fehlerhaftem Inhalt wäre eher kontraproduktiv. Siehe dazu auch die Anmerkungen von drboe. Ich denke, dieser Thread kann geschlossen werden, oder bestehen noch Fragen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2019, 14:26 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Mir scheint, dass in der Schilderung des fiktiven Szenarios das Wort "zugestellt" etwas leichtsinnig verwendet wird.

Zitat
Nun, nach 3,5 Jahren erhielt Person A eine erneute Zahlungserinnerung von Seiten des BS
Ist im fiktiven Szenario diese Zahlungserinnerung mit normaler Briefpost gekommen oder in einem gelben Umschlag, also förmlich zugestellt worden?

Bei "normaler Briefpost" kann diese Zahlungserinnerung getrost ignoriert werden, sie hat keinerlei rechtliche Bedeutung. (Die vor einigen Jahren publizierte Meinung eines einzelnen Verwaltungsrichters, diese Zahlungserinnerung sei schon eine Forderung im Sinne des BGB, scheint dem allgemeinen Vernehmen nach eine absolute Minderheitsmeinung geblieben zu sein.)

Bei Zustellung der Zahlungserinnerung in einem gelben Umschlag gibt es hier im Forum wohl nur sehr wenige Erfahrungswerte.

Anm. Mod. seppl: Da ein Post- QR Code (hier verpixelt) im Brieffenster sichtbar ist, ist diese Zahlungserinnerung sicherlich nicht zugestellt worden. Es ist ein normaler und sogar unbedeutender Brief. Und ich wage die ziemlich sichere Vermutung, er ist in dem bekannten leichengrünen Briefumschlag mit kölner Absender angekommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2019, 14:37 von seppl«

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Solche Briefe werden verschickt, weil
1) man somit etwas naiv denkende Mitbürger "anregt", die offensichtlich unsinnigen Fehler zu korrigieren, aber eigentlich nur eine Rückmeldung der Existenz der natürlichen Person an der Anschrift haben will. (Man nennt das "Im Trüben fischen")
Das ist zwar denkbar, aber meiner Ansicht nach ist es naheliegender zu vermuten, dass die Datenverarbeitungsanlage so schlecht programmiert ist, dass sie bei Rückständen, die mehr als ein Quartal betreffen, keine vernünftigen Formulierungen rauswirft bzw. dem Faktor Mensch erlaubt, selber unsinnige Formulierungen zu erstellen.

In einem gut geführten Unternehmen würde die Datenverarbeitungsanlage dafür sorgen, dass

1. Forderungen so rechtzeitig angemahnt werden, dass es nicht zur Verjährung kommt

2. der erste Satz des Schreibens etwa so formuliert wäre:
Zitat
Ihre Rundfunkbeiträge in Höhe von 787,50 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.04.2019 waren jeweils in der Mitte eines Dreimonatszeitraums, zuletzt am 15.04.2019, fällig. Eine Zahlung ist für das Beitragskonto ... jedoch nicht belegt.
Man kann sich nur wundern, wie schlampig beim Beitragsservice gearbeitet wird.

Dass man dieses Schreiben vorerst ignorieren kann, wurde von den Vorschreibern ja schon festgestellt.


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Ich denke, das Beste ist das Schreiben des "Beitragsservice" zu ignorieren, so dass dort möglichst lange die Forderungen alle auf 2015 bezogen werden.

Je später die Landesrundfunkanstalten davon erfahren, was der "Beitragsservice" so macht, desto später können sie mit Festsetzungsbescheiden gegensteuern ... ;)


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Das ist zwar denkbar, aber meiner Ansicht nach ist es naheliegender zu vermuten, dass die Datenverarbeitungsanlage so schlecht programmiert ist, dass sie bei Rückständen, die mehr als ein Quartal betreffen, keine vernünftigen Formulierungen rauswirft bzw. dem Faktor Mensch erlaubt, selber unsinnige Formulierungen zu erstellen.

Das ist überhaupt kein Widerspruch. Die Datenverarbeitungsanlage wird dann eben nicht auf den technisch besten Stand gebracht, weil gerade so alle daran verdienenden zufrieden sind...
Ich nehme aber trotzdem an, dass alles kalkuliert ist. Jedes Unternehmen hat eine Qualitätskontrolle, um effektiv arbeiten zu können. Nur der Beitragsservice nicht. Die fehlerhafte Post, die Rückläufer und die eigentlich unnötigen Antworten auf unsinnige Briefe lassen die Post verdienen und bescheinigen dem Beitragsservice seine schmarotzende Existenzberechtigung.


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Zitat
Ich nehme aber trotzdem an, dass alles kalkuliert ist.
Wobei ich denke, dass die Führungsebene des Beitragsservice weder das Ziel hat, die Umsätze des bundeseigenen Unternehmens Deutsche Post AG zu steigern, noch dass man ein primäres Ziel hat, möglichst viel unsinnige Kommunikation mit seinen Kunden zu generieren.

Was man aber wahrscheinlich bewusst zu steuern versucht, ist der mehrjährige Liquiditätsverlauf der Rundfunkanstalten: die Umstellung von Gebühren auf Beiträge führte ja zu erhöhten Geldeingängen, die durch die Senkung des Beitrages von 17,98 auf 17,50 nur unzureichend ausgeglichen wurden. Es wurde zwar in der Öffentlichkeit kommuniziert, dass die Rundfunkanstalten in den Jahren 2015 ff Rücklagen bilden sollen, um dann ggf. einige Jahre später darauf zurückgreifen zu können, aber meinem Eindruck nach sollte die Höhe dieser bilanzrechtlichen Aktivposten in den letzten Jahren dadurch verschleiert werden, dass der Beitragsservice seine Forderungen in einer nicht unerheblichen Anzahl von Einzelfällen nicht zeitnah, sondern nur zeitverzögert durchsetzt.
Dafür spricht nicht nur dieser Thread, wo ja von Ende 2015 bis Anfang 2019 keine Zahlungsaufforderungen mehr verschickt wurden, sondern m.E. auch der Umstand, dass der Beitragsservice gegenüber Personen, die Rechtsmittel eingelegt haben, relativ großzügig auf die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung verzichtet hat: es gab ja eine Vielzahl von Gerichtsurteilen in Klageverfahren, aber kaum Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 VwGO.

Ich meine, auch im vorliegenden Fall muss ja jemand das Programm der DV so umgestaltet haben, dass keine Liquidität mehr eingefordert wird. Spricht es sich aber erst einmal unter den Mitarbeitern herum, dass man aus politischen Gründen den Liquiditätsfluss in die Zukunft verschieben will, führt das auf der anderen Seite möglicherweise dazu, dass die Motivation abnimmt, die Anlage so zu programmieren, dass die Verjährung von Forderungen vermieden wird und dass die Briefe den tatsächlichen Kontostand auch korrekt beschreiben. Das erklärt dann, wie es zu diesen Briefen gekommen ist.

Über die Motivation für dieses Liquiditätsmanagement kann man natürlich auch spekulieren: Hat man die politischen Entscheidungsträger ein wenig getäuscht, als die Beiträge von 17,98 nur auf 17,50 gesenkt wurden? Oder wollte man sich ein Polster verschaffen, falls es Probleme bei der jetzt anstehenden Beitragserhöhung geben sollte? 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2019, 14:35 von Bürger«

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Erstmal vielen Dank an alle für die Beteiligung an der Diskussion zum fiktiven Fall.

Mir ist aufgefallen, dass scheinbar relevante Eckdaten meinerseits zuvor nicht ausreichend erwähnt wurden. Dies möchte ich zum Zwecke der Vollständigkeit nun ergänzen.

Zum einen ist in diesem fiktiven Fall das letzte Schreiben / Zahlungserinnerung (vielen Dank für die Nachbearbeitung an dieser Stelle) mit Standardbrief postalisch zugestellt worden - also weder mit gelbem Brief, noch mit jeglichen Zustellvermerken oder Nachweisen einer erfolgreichen Zustellung.

Ein weiterer relevanter Punkt der noch zu erwähnen ist, betrifft den Nicht-Erhalt von etwaigen Schreiben des BS / der Rundfunkanstalten über 3 Jahre. In oben beschriebenen Fall hat Person A möglicherweise durch Aktives zutun dazu beigetragen, dass selbst ggf. von BS voll motiviert versandte Beitragsschreiben und Zahlungserinnerungen, ihn über die 3 Jahre hinweg mehr oder weniger nicht erreichen konnten. Der Hintergrund hierfür wird sehr wahrscheinlich in der Demontage aller zur Orientierung gekennzeichneter Beschilderung am Haus (also das bewusste und vorsätzliche Entfernen vom Namen sowohl von der Klingel als auch vom Briefkasten für einige Monate, für genau diesen Zweck), zu begründen. Vermutlich könnte dies dazu geführt haben, dass die versandten Schreiben des BS mehrfach, aufgrund der nicht existierenden Person am gewünschten Zustellort, nicht zugestellt werden konnten, und schließlich wieder zurück an den Absender BS gingen - ggf. Ist man beim BS nach diversen fehlgeschlagenen Zustellversuchen davon ausgegangen, dass Person möglicherweise umgezogen bzw. ausgezogen ist, und unter der bekannten Adresse nicht mehr aufzufinden ist. 

Das nun nach mehr als 3 Jahren erfolgreich an Person A zugestellte Schreiben hat könnte man demnach sehr wahrscheinlich mit dem vorangegangenen Meldedatenabgleich in Verbindung bringen, bei dem ersichtlich wurde, dass Person A keineswegs unbekannt verzogen ist, sondern noch immer an der bekannten Adresse gemeldet ist. Vermutlich hat es Person A nicht geschafft, nach dem vorangegangenen Meldedatenabgleich, den korrekten Zeitraum einer erneuten Zustellung für eine erneute Demontage der kennzeichnenden Beschilderung, abzupassen - so dass es nun zu einem erfolgreich zugestellten Schreiben kam (zumindest wenn sich Person A eingestehen würde, das vorliegendes Schreiben tatsächlich erhalten wurde).

Dass seitens des BS dieses Schreiben möglicherweise nur zum Zwecke einer erhofften Reaktion von Person A versandt hat, ist mir als mögliche Option auch bereits durch den Kopf gegangen. Genau aus diesem Grunde habe ich in meinem ersten Beitrag die Möglichkeit des Ignorierens (mit gutem Grund, da aufgrund der Höhe der Summe für 3 Monate ggf. ein Verdacht auf Betrug besteht) mit eingebracht. Jedenfalls wäre nicht auszuschließen, dass der BS in diesem fiktiven Fall aus einem solchen Zweck heraus aktiv wurde / das Schreiben mit Hoffnung auf eine Reaktion von Person A versandt hat.

Für einen optimalen Verlauf, hätte Person A das Schreiben sicherlich gar nicht erst öffnen sollen, und stattdessen mit einem handschriftlichen Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen, bitte zurück an den Absender" in den nächsten Postebkasten werfen, sowie anschließend eine erneute Demontage aller namentlichen Kennzeichnungen vornehmen können. Aber wie heißt es so schön, hinterher ist man immer schlauer - nicht wahr Person A?!

Sollte aufgrund der neuen Informationen zum fiktiven Fall noch jemand etwas beitragen wollen, würde ich mich natürlich über ergänzende Diskussionen sehr freuen. Falls sich jedoch insgesamt an den jeweiligen Meinungen auch trotz neuer Informationen nichts ändern sollte, steht einer möglichen Schließung dieses Threads jedenfalls nicht im Wege.

Nochmals vielen Dank an alle, für die vielen interessanten Meinungen sowie für die lebhafte Beteiligung am fiktiven Fall!


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Bitte! Ein "mit Standardbrief postalisch zugestellt" gibt es nicht. Das Stichwort "zustellen" ist äußerst empfindlich und sehr, sehr wichtig. Das Forum quillt über von Beiträgen zu Festsetzungsbescheiden, die nicht zugestellt wurden, wiewohl sie vielleicht vom Postboten in einen Briefkasten eingeworfen wurden.

Die Formulierung im fiktiven Fall muss also heißen:
Zitat
Zum einen ist in diesem fiktiven Fall das letzte Schreiben / Zahlungserinnerung (vielen Dank für die Nachbearbeitung an dieser Stelle) mit Standardbrief als einfache Briefpost eingegangen - also weder mit gelbem Brief, noch mit jeglichen Zustellvermerken oder Nachweisen einer erfolgreichen Zustellung.

Man braucht nicht an ein Schummeln zu denken à la "nicht förmlich zugestellt" = "nicht empfangen" oder sowas. Reicht schon, wenn der örtliche Postbote wochenlang krank ist und nicht vertreten wird. Dann vergammeln die einfachen Briefe irgendwo im Postzentrum.

Es gibt Verwaltungsvorschriften, die für manche Schriftstücke eine Zustellung zwingend vorschreiben und nicht nur ein Versenden per einfacher Briefpost, damit das jeweilige Schriftstück überhaupt Rechtskraft erlangen könnte (wozu aber idR noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten). So z.B. bei Urteils(ab)schriften.


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