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Autor Thema: EGMR: CASE OF AYDIN v. GERMANY -> Nat. Rechtsweg muß ausgeschöpft sein  (Gelesen 672 mal)

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Zitat
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 DER KONVENTION

64. Die Beschwerdeführerin rügte ferner, dass ihre Verurteilung eine Frage nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufwerfe, der wie folgt lautet:

„Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“

65. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die Beschwerdeführerin, als sie vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einlegte, nicht auf Artikel 103 Abs. 2 GG berief, welcher besagt, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Der Gerichtshof geht davon aus, dass die Garantien aus Artikel 7 Abs. 1 der Konvention und aus Artikel 103 Abs. 2 GG weitgehend identisch sind. Um den innerstaatlichen Rechtsweg gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zu erschöpfen, hätte sich die Beschwerdeführerin daher vor dem Bundesverfassungsgericht auf Artikel 103 Abs. 2 GG berufen müssen. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.

CASE OF AYDIN v. GERMANY
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139445

Der vorliegende Fall ist mal nur als Beispiel zu verstehen.

Danach muß bereits national jeder einzelne Streitpunkt ausgefochten sein, damit man nachher in der Beschwerde die Nichteinhaltung des entsprechenden Artikels der Konvention rügen kann.

Im Beispiel wurde die Mißachtung von Art. 7 EMRK vorgebracht, es vorher aber versäumt, den entsprechenden Art. 103 GG in die Verfassungsbeschwerde einzubringen und diese EGMR-Beschwerde deshalb vom EGMR wegen Nichtausschöpfung des nationalen Rechtsweges als unzulässig verworfen.

In Sachen Informations- und Meinungsfreiheit heißt das dann, daß Art. 5 GG zwingend Teil einer Verfassungsbeschwerde sein muß, damit sich dann auch vor dem EGMR darauf gestützt werden kann.


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