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Autor Thema: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag  (Gelesen 10251 mal)

  • Beiträge: 7.388
@drboe

Bereits der Leitsatz 1 sagt, daß es sich um eine rundfunkspezifische Abgabe handelt.

Zitat
1. Der Rundfunkbeitrag ist eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt.

Urteil vom 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0

Es ist also immer sicherzustellen, daß der Bezug zum Rundfunk erhalten bleibt; die bloße Wohnung empfängt keinen Rundfunk und der Bürger ohne Rundfunkgeräte auch nicht.

Es wird hier auch zu bedenken gegeben, daß der BGH diese pauschale Aussage kurz darauf am 12. 04. 2016 mit BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47 teilmakulaturisierte, wonach ja die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind und das BVerfG diese noch etwas später vollends mit BVerfG 2 BvE 2/11 vom 07. November 2017 zerpulverte, in dem es die Aussage traf:

Rn. 274 - BVerfG 2 BvE 2/11
Zitat
[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]

Damit sollten wir dann eigentlich bei der Erkenntnis sein, daß nur wohnungsinnehabende Rundfunknutzer/innen rundfunkbeitragspflichtig sind.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@drboe

OBereits der Leitsatz 1 sagt, daß es sich um eine rundfunkspezifische Abgabe handelt.

Zitat
1. Der Rundfunkbeitrag ist eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt.

Danke, ich bin allerdings auch ohne die Hilfe Dritter in der Lage einen Hyperlink zu klicken. Auch verfüge ich über ein leidlich entwickeltes Textverständnis, welches zumindest einfache Urteilsbegründungen einschließt. Was an meiner Aussage bezüglich der gerichtlichen Einschätzung als Nicht-Steuer ist unklar?

Zitat von: drboe
... auch wenn BVerwG und das BVerfG Gegenteiliges behaupten, so kommt die Mehrzahl der Gutachter, die sich mit dem sogn. Rundfunkbeitrag befasst haben, zu dem Ergebnis, dass dieser "Beitrag" eine Steuer (auf Wohnen) ist. Die Damen und Herren in ihren roten Roben mögen sich für die Crème de la Crème der Jurisprudenz halten, de facto sind sie sämtlich über einen Kuhhandel von CDU/CSU und SPD in ihre Position gelangt und weit davon entfernt die Besten für die zugeteilte Aufgabe zu sein.

Kann man daraus etwa schliessen, ich würde den Quatsch, der von BVerwG und BVerfG unisono behauptet wird, für bare Münze nehmen? Falls es nicht klar sein sollte: noch so viele Zitate von Urteilen sämtlicher Gerichte werden mich nicht davon überzeugen, dass der sogn. Rundfunkbeitrag keine Steuer ist. Gerade das BVerwG und das BVerfG präsentieren diesbezüglich einfach zu viele Widersprüche.

M. Boettcher


Edit "DumbTV": @alle
Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kernthema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag

Wie der sogenannte Rundfunk"beitrag" abseits der (in sich) widersprüchlichen Urteile des BVerwG und BVerfG in der Finanzverfassung einzuordnen wäre, ist im Forum anderer Stelle bereits ausgiebig diskutiert worden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Da soll doch die Rundfunkanstalt nachweisen, daß der Empfang mittels DVBT
DVB-T wäre im genannten Beispiel technisch gesehen wahrscheinlich gut empfangbar, da die Beispielperson aus dem Beispiel in einer Großstadt mit einem Funkturm wohnt. Dennoch benötigt er zum Empfang eine Zimmerantenne, und die ist laut Mietvertrag verboten.

Zitat
Solange ein Prozeß wegen Befreiung läuft, gibts wenigstens keine weiteren Festsetzungsbescheide.

Ja eben, das ist doch Sinn der Sache! Und man kann beliebig viele Anträge stellen.

Zitat
Sollte also das Gericht feststellen, daß es sich nicht um einen Härtefall handelt, weil man sich ja jederzeit ein Smartphone anschaffen könnte,

Dann sollte man den Richter darauf hinweisen, bevor er solch ein von Unwissenheit geprägtes Urteil fällt, dass in jedem Smartphone eine kleine Antenne verbaut ist, ohne die das Smartphone nicht funktioniert. Ein Mietvertrag mit einem Antennenverbot verbietet natürlich auch den Betrieb und Besitz eines Smartphones.


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Ändert sich etwas an der prinzipiellen Möglichkeit des Empfangs in der Wohnung, wenn durch ein Gesetz (z.B. Denkmalschutz) verboten wurde, Antennen anzubringen und Leitungen zu verlegen?

Der Denkmalschutz bezieht sich in der Regel nur auf die Außenfassade eines Gebäudes, und Rundfunk ist oft auch mit Zimmerantennen möglich. Man müsste also nachweisen, dass es mit Zimmerantenne nicht geht, z.B. weil die Wände des Gebäudes aus Stahl sind o.ä.

Im Beispielschreiben ist die Situation etws anders, weil die Formulierung im zitierten Mietvertrag (eines großen Hamburger Vermieters) eben nicht auf Außenantennen beschränkt ist.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
DVB-T wäre im genannten Beispiel technisch gesehen wahrscheinlich gut empfangbar, da die Beispielperson aus dem Beispiel in einer Großstadt mit einem Funkturm wohnt. Dennoch benötigt er zum Empfang eine Zimmerantenne, und die ist laut Mietvertrag verboten.

Wieso soll eine Zimmerantenne verboten sein? Handelsübliche tragbare Radios oder ein tragbares TV-Gerät verfügen über eine eigene Antenne. Demnach wäre der Betrieb dann auch untersagt? Schnurlose Telefone und Mobiltelefone haben ebenfalls eine eigene Antennen. Nutzung verboten?

Mir ist kein Fall bekannt, bei dem eine Zimmerantenne per Mietvertrag untersagt wäre. Ist eine Gemeinschaftsantenne vorhanden und will man DVB-T nutzen, so muss man weiter für die Hausantennenanlage bezahlen. Das ist aber nicht gleichbedeutend mit einem Verbot von Zimmerantennen. Ob ich eine solche nutze oder nicht geht den Vermieter nämlich einen feuchten Schmutz an. Er kann eine eigene außen angebrachte Antenne, z. B. eine SAT-Schüssel untersagen, aber nicht, was ich in meinen Räumen für Empfangsanlagen betreibe. So muss er z. B. auch eine mobile, nicht am Haus befestigte SAT-Anlage ggf. hinnehmen. Der BGH - VIII ZR 207/04, 16.05.2007 - kam am  zu dem Schluss, dass der Vermieter die Genehmigung für eine mobile Parabolantenne nicht verweigern darf, wenn die ästhetische Belastung gering vorhanden ist oder gar nicht besteht (z. B. bei Plazierung auf dem Balkon). Bei einer Zimmerantenne kann von einer ästhetische Belastung nun definitiv nicht gesprochen werden, da sie von außen nicht sichtbar ist.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Ich bin schon der Ansicht, daß wenn es einem an der Möglichkeit mangelt, dies ein Ausnahmetatbestand sein muß.

Das Bundesverfassungsgericht ist auch deiner Ansicht, und das hat in etwa den gleichen Stellenwert wie ein Gesetz. Das eingangs vorgestellte Beispielschreiben verweist darum auf das entsprechende Urteil.


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Generell handelt es sich im vorliegenden fiktiven Fall wohl um das Verbot, im Mietvertrag oder Hausordnung, eine Antenne an die Fassade des Hauses montieren zu dürfen. Vorstellbar wäre es aber auch durch ein Verbot im Sinne des Denkmalschutzes.

Ich vermute, dass es nicht um das Erscheinungsbild des Hauses geht, sondern dass es um den Zwang zum Bezahlen eines Kabelanschlusses über die Nebenkosten geht. Besitzer einer Schüssel könnten den Sinn des Kabelanschlusses infrage stellen („Was, nur 200 Sender???“) und gegen diese unnötigen Kosten vorgehen. Damit das nicht passiert, gibt es ein Antennenverbot.

Dass der Mieter einen Kabelanschluss bezahlen muss, impliziert nicht, dass in der Wohnung auch ein funktionierender Kabelanschluss vorhanden sein muss. Der NDR hat nicht das Recht, die Wohnung zu betreten und alle Schränke abzurücken, um die vermeintlich vorhandene Dose zu suchen.


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DVB-T wäre im genannten Beispiel technisch gesehen wahrscheinlich gut empfangbar, da die Beispielperson aus dem Beispiel in einer Großstadt mit einem Funkturm wohnt. Dennoch benötigt er zum Empfang eine Zimmerantenne, und die ist laut Mietvertrag verboten.

Wieso soll eine Zimmerantenne verboten sein?

Weil im Mietvertrag drinsteht, dass „Antennen jeglicher Art“ nicht erlaubt sind. Das schließt Zimmerantennen mit ein.

Zitat
Handelsübliche tragbare Radios oder ein tragbares TV-Gerät verfügen über eine eigene Antenne. Demnach wäre der Betrieb dann auch untersagt? Schnurlose Telefone und Mobiltelefone haben ebenfalls eine eigene Antennen. Nutzung verboten?

Was verstehst du nicht an „Antennen aller Art“?

Zitat
Der BGH - VIII ZR 207/04, 16.05.2007 - kam am  zu dem Schluss, dass der Vermieter die Genehmigung für eine mobile Parabolantenne nicht verweigern darf, wenn die ästhetische Belastung gering vorhanden ist oder gar nicht besteht (z. B. bei Plazierung auf dem Balkon). Bei einer Zimmerantenne kann von einer ästhetische Belastung nun definitiv nicht gesprochen werden, da sie von außen nicht sichtbar ist.

Der Vermieter darf zwar Zimmerantennen nicht verbieten, er tut es aber trotzdem (siehe Mietvertrag).


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b
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Ein Verbot von Antennen im Außenbereich einer Wohnung durch einen Vermieter ist in bestimmten Fällen zulässig, wie z.B. der Beschluss BVerfG, 10.03.1993, 1 BvR 1192/92 zeigt. Dessen Leitsatz lautet:
Zitat
Das Grundrecht auf Informationsfreiheit wird für den Regelfall nicht verletzt, wenn der Vermieter dem Mieter die Installation einer Parabolantenne untersagt und in dem Haus eine Gemeinschaftssatelliten-Empfangsanlage oder ein Kabelanschluß bereits vorhanden oder zeitlich absehbar ist.

Der erste Befreiungsantrag des Antragstellers ist meiner Meinung nach gelungen. Die Aussage 'mein Vermieter verbietet Antennen (im Außenbereich)' genügt für's Erste. Ich finde gut, dass er kurz gehalten wurde. Bis die Rundfunkanstalt antwortet, könnte sich der Antragsteller vorbereiten, ausführlicher zu werden.

(Vorb. 1) Da wäre die gekürzte Behauptung: 'Da mein Vermieter Antennen (im Außenbereich) verbietet, ist mir der Empfang von Rundfunk unmöglich'.

Hier könnte der Antragsteller vorsichtig beim Vermieter eine Begründung anfragen. Das Verbot könnte zulässig sein. Es gibt jedoch Entscheidungen, die ein Antennenverbot als unzulässig erklären. Nach BVerfG, 31.03.2013, 1 BvR 1314/11 gilt:
Zitat
Verbot von "Satellitenschüsseln" durch Vermieter nur nach konkreter Interessenabwägung im Einzelfall

Stellt sich später heraus, dass die besagte Klausel des Mietvertrages unzulässig war, könnte das ein Problem werden.

Eine zulässige Begründung des Vermieters, könnte zu neuen formalen Belegen führen, für das nächste Schreiben des Antragstellers an die Rundfunkanstallt.

Ich frage mich, was rechtlich besser ist: Schreiben bezüglich der 'Befreiungsantrags Nr.' oder gleich einen neuen, da 'ausführlicher', Befreiungsantrag zu stellen?

(Vorb. 2)
Zitat
Die objektive Un­mög­lich­keit des Empfangs ergibt sich aus dem in §14a des Mietvertrages festgelegten An­ten­nen­verbotes. Es lautet:

Zitat
§ 14 a Antennenverbot
Das Anbringen von Antennen jeglicher Art (z.B. CB-Funk,Parabolspiegel) ist nicht erlaubt.

Es steht jedem zu, zunächst dem Mietvertrag zu glauben und die Antwort der Rundfunkanstalt abzuwarten. Aber: um realistisch zu bleiben, es gibt die Möglichkeit Antennen im Innenbereich einer Wohnung bereit zu halten. Baulich bedingte Empfangsstörung in meiner Wohnung? Gibt es empfindliche, z.B. medizinische, Geräte? Hat mein Nachbar einen ÖR-Störsender? ...? Hier braucht es eine gute Begründung.

Der NDR hat nicht das Recht, die Wohnung zu betreten und alle Schränke abzurücken, um die vermeintlich vorhandene Dose zu suchen.
Das gilt auch für Vermieter. Ein Vermieter darf jemandes Besitz ebenfalls nicht ohne Grund, z.B. nach Antennen, durchsuchen (lassen). Stelle mir gerade vor mein Vermieter hat so ein piepsendes Gerät und filzt meine Wohnung damit :'-D.

(Vorb. 3)

Aus einer unzulässigen Einschränkung der Empfangsmöglichkeiten kann keine Befreiung erfolgen, oder?

(Siehe obiger Leitsatz) Ich habe beim Lesen des Beschlusses das Bedenken, dass ein Antennenverbot 'unwirksam' sein könnte, wg. dem fett hervorgehoben Teil, doch nur zeitweise eine Unterversorgung bestehen darf. Das könnte bei Denkmalschutz eine lange Zeit sein.

Die Idee insg. finde ich gut, sehe es als Ansatz zu einer weiteren Klage. Ich sehe jedoch die Gefahr, dass ÖRR-Vertreter die mietrechtliche Komponente angreifen könnten und das Antennenverbot für 'unwirksam' erklären lassen: "Verbot von "Satellitenschüsseln" durch Vermieter nur nach konkreter Interessenabwägung im Einzelfall" und unter der Bedingung, dass eine anderweitige Sicherstellung der medialen Versorgung besteht oder bald bestehen wird. Der ÖRR könnte sagen, dass hier, falls nicht wie im Vorsatz beschrieben, bereits die Grundrechte des Mieters nach Art. 5 GG verletzt sind. Von dieser Grundrechtsverletzung ausgehend dürfe nicht auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag geschlossen werden. Der Betroffene müsse sich darum kümmern, dass er nicht vom Vermieter betrogen werde. Dagegen fallen mir bis jetzt keine Argumente ein.

Früher oder später wird der Antragsteller mit diesen Fragen konfrontiert sein. Ist der Antragsteller darauf vorbereitet? Die bisherige Entscheidungslage in die Strategie des Antragstellers informell einzuarbeiten, könnte von Vorteil sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juni 2019, 22:20 von befreie_dich«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wieso soll eine Zimmerantenne verboten sein?

Weil im Mietvertrag drinsteht, dass „Antennen jeglicher Art“ nicht erlaubt sind. Das schließt Zimmerantennen mit ein.

Quatsch! Das ist vielleicht deine (überzogene) Interpretation, ist vermutlich seitens des Vermieters keineswegs so gemeint und könnte von ihm im Streitfall auch nicht durchgesetzt werden. Eine Zimmernantenne führt zu keiner Schädigung, Veränderung oder Beeinträchtigung des Hauses oder der Wohnung, bedeutet keine Gefahr, weder für die Mietsache noch das Haus oder die Bewohner des Hauses, und ist auch sonst kein Gegenstand dessen Besitz oder Nutzung der Vermieter per Mietvertrag regeln kann. Sonst könnte er auch gleich den Besitz/Nutzung von elektrischen Rasierapparaten, Handmixern, Kartoffelschälmessern, Hausschuhen oder die maximale Schrankgröße regeln. Wenn der BGH den Betrieb einer auf dem Balkon plazierten mobilen Sat-Antenne für zulässig erklärt, so käme ein Vermieter mit dem Verbot von Zimmerantennen sicher nicht durch. Wenn er bei Sinnen ist oder, so nicht, sich wenigstens anwaltlich beraten lässt, versucht er so ein "Verbot" gar nicht erst durchzusetzen.
Chancen mit einem Verbot hat ein Vermieter nur bei der Anbringung von Antennen an der Außenwand des Hauses, weil dies die Optik der Fassade ändert.

M. Boettcher


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D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.485
Das wörtliche (?) Zitat aus dem Mietvertrag:
Zitat
§ 14 a Antennenverbot
Das Anbringen von Antennen jeglicher Art (z.B. CB-Funk,Parabolspiegel) ist nicht erlaubt.

Wenn es denn wörtlich genommen werden soll

anbringen:
befestigen, festmachen, anstecken, ankleben, anketten, anschrauben, anbinden, annageln, anmontieren, aufhängen, fixieren

Also etwas "fest verbinden" schliesst z.B. das einfache hinstellen einer (Zimmer-) Antenne und damit die Nutzung eben jener nicht aus ;)

Im allgemeinen soll mit solchen Klauseln in einem Mietvertrag auch nur verhindert werden das die Optik der Fassade und durch "festschrauben" die Bausubstanz (Mauerwerk, Isolation, ...) leidet.

Auch vor dem Hintergrund der bereits in den vorangegangenen Beiträgen genannten Urteilen sollte die Diskussion darüber nun Enden, da diese nicht weiterführt.

Sofern so ein Schreiben an eine LRA gesandt wurde, einfach mal deren Reaktion abwarten...


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 38
Aus einer unzulässigen Einschränkung der Empfangsmöglichkeiten kann keine Befreiung erfolgen, oder?

Die Einschränkung existiert ja faktisch. Ich habe einen Vertrag, in dem drinsteht, dass ich keine Antennen anbringen darf. Der NDR müsste argumentieren, dass die Einschränkung mit geringem Aufwand beseitigt werden könne. D.h. der NDR müsste mir quasi eine Handlungsanweisung an die Hand geben, z.B. den Mietvertrag zu brechen oder den Vermieter zu verklagen. Das soll der NDR im Zuge des Widerspruchsverfahrens mal schön explizit machen, und das Gericht soll klären, ob die Empfangseinschränkung tatsächlich mit geringem Aufwand beseitigt werden kann.


Das wörtliche (?) Zitat aus dem Mietvertrag:
Zitat
§ 14 a Antennenverbot
Das Anbringen von Antennen jeglicher Art (z.B. CB-Funk,Parabolspiegel) ist nicht erlaubt.

Wenn es denn wörtlich genommen werden soll

anbringen:
befestigen, festmachen, anstecken, ankleben, anketten, anschrauben, anbinden, annageln, anmontieren, aufhängen, fixieren

Also, ich verstehe es so, dass ich die Zimmerantenne nicht am Empfänger anbringen, d.h. den Stecker der Antenne nicht mit dem (nicht vorhandenen, aber theoretisch beschaffbaren) Radio oder Fernseher verbinden darf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2019, 22:47 von Bürger«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Leider beginnen sich die Beiträge zu wiederholen. Bitte um Mitteilung an die Moderatoren, wenn sich neue Aspekte ergeben haben. Solange sich keine neuen Entwicklungen zu dem Kernthema zeigen, bleibt der Thread vorläufig geschlossen. Danke für das Verständnis.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Über einen Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag wird morgen, den 22. Dezember 2020, 10:00 CET verhandelt am Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, Saal 3.03 (3. Stock) - siehe und diskutiere unter
VERHANDLUNG VG HH (Antennenverbot), 22.12.2020, 10:00
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34685.0
Gäste und Presse willkommen.


Edit "Bürger": Infos und Diskussion zur Verhandlung bitte unter o.g. Thread.
Hier im Thread bitte nur den Befreiungsantrag selbst diskutieren.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Dezember 2020, 02:12 von Bürger«

 
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