Ein Verbot von Antennen im Außenbereich einer Wohnung durch einen Vermieter ist in
bestimmten Fällen zulässig, wie z.B. der Beschluss BVerfG, 10.03.1993, 1 BvR 1192/92 zeigt. Dessen Leitsatz lautet:
Das Grundrecht auf Informationsfreiheit wird für den Regelfall nicht verletzt, wenn der Vermieter dem Mieter die Installation einer Parabolantenne untersagt und in dem Haus eine Gemeinschaftssatelliten-Empfangsanlage oder ein Kabelanschluß bereits vorhanden oder zeitlich absehbar ist.
Der erste Befreiungsantrag des Antragstellers ist meiner Meinung nach gelungen. Die Aussage 'mein Vermieter verbietet Antennen (im Außenbereich)' genügt für's Erste. Ich finde gut, dass er kurz gehalten wurde. Bis die Rundfunkanstalt antwortet, könnte sich der Antragsteller vorbereiten, ausführlicher zu werden.
(Vorb. 1) Da wäre die gekürzte Behauptung: 'Da mein Vermieter Antennen (im Außenbereich) verbietet, ist mir der Empfang von Rundfunk unmöglich'.
Hier könnte der Antragsteller vorsichtig beim Vermieter eine Begründung anfragen. Das Verbot könnte zulässig sein. Es gibt jedoch Entscheidungen, die ein Antennenverbot als unzulässig erklären. Nach BVerfG, 31.03.2013, 1 BvR 1314/11 gilt:
Verbot von "Satellitenschüsseln" durch Vermieter nur nach konkreter Interessenabwägung im Einzelfall
Stellt sich später heraus, dass die besagte Klausel des Mietvertrages unzulässig war, könnte das ein Problem werden.
Eine zulässige Begründung des Vermieters, könnte zu neuen formalen Belegen führen, für das nächste Schreiben des Antragstellers an die Rundfunkanstallt.
Ich frage mich, was rechtlich besser ist: Schreiben bezüglich der 'Befreiungsantrags Nr.' oder gleich einen neuen, da 'ausführlicher', Befreiungsantrag zu stellen?
(Vorb. 2) Die objektive Unmöglichkeit des Empfangs ergibt sich aus dem in §14a des Mietvertrages festgelegten Antennenverbotes. Es lautet:
§ 14 a Antennenverbot
Das Anbringen von Antennen jeglicher Art (z.B. CB-Funk,Parabolspiegel) ist nicht erlaubt.
Es steht jedem zu, zunächst dem Mietvertrag zu glauben und die Antwort der Rundfunkanstalt abzuwarten. Aber: um realistisch zu bleiben, es gibt die Möglichkeit Antennen im Innenbereich einer Wohnung bereit zu halten. Baulich bedingte Empfangsstörung in meiner Wohnung? Gibt es empfindliche, z.B. medizinische, Geräte? Hat mein Nachbar einen ÖR-Störsender? ...? Hier braucht es eine gute Begründung.
Der NDR hat nicht das Recht, die Wohnung zu betreten und alle Schränke abzurücken, um die vermeintlich vorhandene Dose zu suchen.
Das gilt auch für Vermieter. Ein Vermieter darf jemandes Besitz ebenfalls nicht ohne Grund, z.B. nach Antennen, durchsuchen (lassen). Stelle mir gerade vor mein Vermieter hat so ein piepsendes Gerät und filzt meine Wohnung damit :'-D.
(Vorb. 3) Aus einer unzulässigen Einschränkung der Empfangsmöglichkeiten kann keine Befreiung erfolgen, oder?
(Siehe obiger Leitsatz) Ich habe beim Lesen des Beschlusses das Bedenken, dass ein Antennenverbot 'unwirksam' sein könnte, wg. dem fett hervorgehoben Teil, doch nur
zeitweise eine Unterversorgung bestehen darf. Das könnte bei Denkmalschutz eine lange Zeit sein.
Die Idee insg. finde ich gut, sehe es als Ansatz zu einer weiteren Klage. Ich sehe jedoch die Gefahr, dass ÖRR-Vertreter die mietrechtliche Komponente angreifen könnten und das Antennenverbot für 'unwirksam' erklären lassen: "Verbot von "Satellitenschüsseln" durch Vermieter nur nach konkreter Interessenabwägung im Einzelfall" und unter der Bedingung, dass eine anderweitige Sicherstellung der medialen Versorgung besteht oder bald bestehen wird. Der ÖRR könnte sagen, dass hier, falls nicht wie im Vorsatz beschrieben, bereits die Grundrechte des Mieters nach Art. 5 GG verletzt sind. Von dieser Grundrechtsverletzung ausgehend dürfe nicht auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag geschlossen werden. Der Betroffene müsse sich darum kümmern, dass er nicht vom Vermieter betrogen werde. Dagegen fallen mir bis jetzt keine Argumente ein.
Früher oder später wird der Antragsteller mit diesen Fragen konfrontiert sein. Ist der Antragsteller darauf vorbereitet? Die bisherige Entscheidungslage in die Strategie des Antragstellers informell einzuarbeiten, könnte von Vorteil sein.