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  • VERHANDLUNG VG Leipzig, Mo. 17.06.2019, 13:15 Uhr: 17. Juni 2019

Autor Thema: VERHANDLUNG VG Leipzig, Mo. 17.06.2019, 13:15 Uhr  (Gelesen 3289 mal)

P
  • Beiträge: 3
Klage gegen Mitteldeutscher Rundfunk
wegen Rundfunkbeitrag

Mündliche Verhandlung:
Montag 17. Juni 2019
um 13:15 Uhr

Verwaltungsgericht Leipzig
Rathenaustraße 40
04179 Leipzig
Sitzungssaal 2

Klageeinreichung: Dezember 2018

Klagebegründung: Nichterfüllung des Rundfunkstaatsvertrages

Ein zahlreiches Erscheinen interessierter Zuschauer ist gerne gesehen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2019, 09:21 von DumbTV«

  • Beiträge: 984
Die Klage mit der Nichterfüllung des Rundfunkstaatsvertrages zu begründen, halte ich angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zum angeblichen beitragspflichtigen Vorteil des ÖRR für richtig.

Zitat aus dem Urteil des BVerfG vom 18.7.18, Rn 80:

Zitat
Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden.

Du musst aber unbedingt darauf achten, aussagekräftige Belege hierfür anzuführen. Ansonsten könnte das Gericht darauf abstellen, dass es sich lediglich um Deine Meinung handelt, der ÖRR würde diesen Ansprüchen nicht genügen. Deine Meinung könntest Du dann zwar weiterhin äußern, aber das würde Dich nicht von Deiner Beitragspflicht entbinden.


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  • Beiträge: 4.011
Das Gericht wird jedoch die Klage zu den Punkten der Nichterfüllung nicht als wesentlich für die Pflicht den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen einstufen und die Klage abweisen. Zudem wird das Gericht erklären, wenn es Zeit hat, dass dafür also für die Inhalte die Organe zuständig sind, welche für die Einhaltung und Überwachung eingerichtet wurden. Das könnte beispielsweise eines der drei Organe einer Landesrundfunk Anstalt sein.

Empfehlung Struktur der Landesrundfunkanstalt mit den drei Organen aufmalen. Dann prüfen, welches Organ den Bescheid erlassen hat. Dann prüfen welches Organ den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Dann feststellen, dass das Selbstverwaltungsrecht der Anstalt nur im Innenverhältnis gilt, weil es aus Art. 5 GG abgeleitet wird. Damit gilt das nur für die Programm Gestaltung.

Bei einem Widerspruch muss der Widerspruchsbescheid von der übergeordneten Behörde kommen. Das kann bei Selbstverwaltung jedoch die Gleiche sein, welche den Erstbescheid erlassen hat. Hier besteht jedoch bei dieser Anstalt ein Problem, es fehlt meist die Fachaufsicht, die Dienstaufsicht und die Selbstverwaltung für alles außerhalb der Programmgestaltung und die bearbeitende Behörde samt der übergeordneten wird auch nicht genau benannt.

Es könnte sein, dass der Widerspruchsbescheid von der falschen Behörde ausgestellt wurde. Das zu klären sollte wohl möglich sein.

Nicht vom Selbstverwaltungsrecht normaler Anstalten des öffentlichen Rechts blenden lassen, welche zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören können und sich durch die Gesetze zum Aufbau der Verwaltung ermitteln lassen.

Die Rundfunkanstalten sind staatsfrei konstruiert, was die Programgestaltung angeht. Eine Änderung dazu ist nicht bekannt. Damit jedoch der Beitragseinzug im Außenverhältnis möglich wird müsste es einen staatlichen Behördenteil geben, der der Fachaufsicht, Dienstaufsicht und Rechtsaufsicht unterliegt und wo die Parlamentarische Kontrolle effektiv möglich ist. Das ist bei den aktuellen Rundfunkanstalten nicht der Fall.

Falls eine Anmeldung erfolgte nicht selbst, dann gibt es für diese keine gesetzliche Grundlage und Behörden handeln stehts nach Gesetz. Somit muss eine Anmeldung eine gesetzliche Grundlage haben, welche sich prüfen lassen sollte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2019, 13:50 von Bürger«

A
  • Beiträge: 2
Hallo PeterK,

ich habe vor an Deinem Verhandlungstag zu kommen.
Ich hoffe es ist nicht weit vom Leipziger HBf.....    ;)

Alles Gute bis dahin


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juni 2019, 21:55 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.575
Doch leider ist es etwas weit...  :P

Fahre Du mt S-Bahn oder Regionalzug (notfalls auch mit der Tram 7 Ri. Böhlitz-Ehrenberg) bis Leipzig-Leutzsch. Dort dann zu Fuß nach Rathenaustraße durchhangeln, ca. 1 km. Um auf der sicheren Seite zu sein, rechne mal lieber mit 45-60 Minuten Anfahrt&Anmarsch vom Hauptbahnhof.

 :)


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  • Beiträge: 3
Genau wie schon ope23 geschrieben hat. Es gibt eine Bahnstation in Leipzig-Leutzsch. Man kann dort aussteigen bzw. mit einem Zug vom Hbf. hin fahren. da hat man einen Fußweg von ca. 1000m bis zum VG. Man kann aber auch mit der TRAM Nr. 7 fahren vom Hbf. hin fahren. Da hat man einen Fußweg von ca. 650m.

Danke sagen möchte ich an der Stelle außerdem Nichtgucker und PersonX für ihre Beiträge die mir helfen werden!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2019, 14:20 von Bürger«

A
  • Beiträge: 2
Hallo Peter,

was ist denn aus Deiner Angelegenheit geworden?
Hast Du schon eine "Beurteilung" vom VG Richter bekommen?

Bis dahin liebe Grüße aus Kassel von

Alhpa   ;)



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  • Beiträge: 3
Hallo,

es gibt nach (natürlich) verlorener Klage Neuigkeiten. Mein für mich zuständiger Obergerichtsvollzieher fordert mich auf die Gebühr für den Staatsfunk zu begleichen oder will eine Vermögensauskunft von mir mit Androhung eines Haftbefehls im Falle der Nichterfüllung seiner Wünsche. Ich habe ihm mit gestrigem Datum heute folgenden Brief geschrieben:

Zitat
Peter K........., ........................, ........ Leipzig

............. .............
Obergerichtsvollzieher
.......................
........... Leipzig



24. März 2020


31 DR II 409/20


Sehr geehrter Herr ...........,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 12.03.2020 möchte ich Ihnen heute wie folgt mitteilen:
Ich verweigere die Abgabe der Vermögensauskunft und werde NICHT am 02. April 2020 um 16:00 Uhr in Ihrem Büro erscheinen.
Gründe dafür können Sie beim Verwaltungsgericht Leipzig unter folgendem Aktenzeichen einsehen: 1 K 2372/18.
Teilen Sie “Ihrem” Gläubiger bitte mit, dass ich für eine Erzwingungshaft gern zur Verfügung stehe! Dazu möchte ich aber gern im Vorfeld der Inhaftierung rechtzeitig über den Termin informiert werden, so dass ich entsprechend vorbereitet an meiner Meldeadresse anzutreffen bin.

Mit freundlichen Grüßen



Peter K.........

Bin gespannt auf die kommenden Ereignisse!

LG Peter


Edit "Bürger":

Hier thematisch nicht passend - muss moderiert werden.

Vorab noch folgende allgem. Hinweise:
> "Beugehaft"/ "Erzwingungshaft" ist bei Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht wie u.a. in ganz Sachsen nach aller bisheriger Erfahrung überhaupt kein Thema, insoweit kann man damit wenig "punkten".
> Nichtabgabe bzw. "Verweigerung" der Vermögensauskunft bedeutet, dass emotionslos
a) Eintrag ins Schuldnerverzeichnis erfolgt, was auch zur Kenntnis auch an die Schufa geht mit allen bekannten Konsequenzen
b) bei - abhängig vom Wortlaut im Vollstreckungsersuchen - i.d.R. ab 500€ die nicht erbrachten oder "verweigerten" Vermögensauskünfte dann eben via Drittauskünfte und unter Umgehung des "Verweigerers" eingeholt werden, d.h. Banken, Arbeitgeber usw. - woraufhin die Pfändung i.d.R. nur noch eine Frage der Zeit ist

Ergo: Mit plumpen Worten ggü. dem Gerichtsvollzieher ist hier überhaupt nichts in der Sache erreicht. Dazu bedürfte es schon ein wenig mehr "Geschick"...
Dies könnte z.B. sein, die "Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestreiten wegen fehlender allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen", aber auch das schützt i.d.R. nicht davor, dass der GV die Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis veranlasst, wogegen man allenfalls noch Widerspruch gem. § 882 ZPO einlegen kann usw. usf.

Weiteres zum Ablauf und den Erfahrungen siehe u.a. unter
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=77.0
- Sachsen -
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=90.0
sowie aus aktuellem Anlass u.a. auch unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Termin/Vermögensauskunft bei Vollstreckungsstelle?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33491.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2020, 14:24 von Bürger«

 
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