Das Gericht wird jedoch die Klage zu den Punkten der Nichterfüllung nicht als wesentlich für die Pflicht den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen einstufen und die Klage abweisen. Zudem wird das Gericht erklären, wenn es Zeit hat, dass dafür also für die Inhalte die Organe zuständig sind, welche für die Einhaltung und Überwachung eingerichtet wurden. Das könnte beispielsweise eines der drei Organe einer Landesrundfunk Anstalt sein.
Empfehlung Struktur der Landesrundfunkanstalt mit den drei Organen aufmalen. Dann prüfen, welches Organ den Bescheid erlassen hat. Dann prüfen welches Organ den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Dann feststellen, dass das Selbstverwaltungsrecht der Anstalt nur im Innenverhältnis gilt, weil es aus Art. 5 GG abgeleitet wird. Damit gilt das nur für die Programm Gestaltung.
Bei einem Widerspruch muss der Widerspruchsbescheid von der übergeordneten Behörde kommen. Das kann bei Selbstverwaltung jedoch die Gleiche sein, welche den Erstbescheid erlassen hat. Hier besteht jedoch bei dieser Anstalt ein Problem, es fehlt meist die Fachaufsicht, die Dienstaufsicht und die Selbstverwaltung für alles außerhalb der Programmgestaltung und die bearbeitende Behörde samt der übergeordneten wird auch nicht genau benannt.
Es könnte sein, dass der Widerspruchsbescheid von der falschen Behörde ausgestellt wurde. Das zu klären sollte wohl möglich sein.
Nicht vom Selbstverwaltungsrecht normaler Anstalten des öffentlichen Rechts blenden lassen, welche zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören können und sich durch die Gesetze zum Aufbau der Verwaltung ermitteln lassen.
Die Rundfunkanstalten sind staatsfrei konstruiert, was die Programgestaltung angeht. Eine Änderung dazu ist nicht bekannt. Damit jedoch der Beitragseinzug im Außenverhältnis möglich wird müsste es einen staatlichen Behördenteil geben, der der Fachaufsicht, Dienstaufsicht und Rechtsaufsicht unterliegt und wo die Parlamentarische Kontrolle effektiv möglich ist. Das ist bei den aktuellen Rundfunkanstalten nicht der Fall.
Falls eine Anmeldung erfolgte nicht selbst, dann gibt es für diese keine gesetzliche Grundlage und Behörden handeln stehts nach Gesetz. Somit muss eine Anmeldung eine gesetzliche Grundlage haben, welche sich prüfen lassen sollte.