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Autor Thema: RP; Kleine Anfrage; Drs. 18/9101; Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen  (Gelesen 119 mal)

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Drucksache 18/9101; Antwort der Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für Europa und Medien (Heike Raab);
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Wefelscheid (FREIE WÄHLER)
– Drucksache 18/8884 –
Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Rheinland-Pfalz

https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/9101-18.pdf

Zitat
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/8884 – vom 26. Februar 2024 hat folgenden Wortlaut:

Die Diskussion über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und hiermit in Zusammenhang stehend auch der Erhöhung des Rundfunkbeitrags (GEZ-Erhöhung), beschäftigen die Bürger in Rheinland-Pfalz, aber auch bundesweit, stetig. Wer den Rundfunkbeitrag nicht zahlen kann oder will, muss mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen. Rückständige Forderungen werden durch Beitragsbescheide – in der Regel für Zeiträume von jeweils drei Monaten – festgesetzt, auf deren Grundlage dann die Vollstreckung eingeleitet wird. Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge ist die Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk (SWR)), die sich bei Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden der Hilfe der Kommunen vor Ort bedient. Ausweislich der Presseberichterstattung könnte das Prozedere in Nordrhein-Westfalen zukünftig ein anderes sein. Nach § 3 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) nimmt der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge wahr. Dabei obliege es dem WDR selbst entsprechende Vollstreckungsbeamte für die Vollstreckung ihrer Beitragsbescheide vorzuhalten. Ausweislich eines Schreibens der Stadt Hürth vom 31. Januar 2024 teilte diese mit, dass sich die Zuständigkeit für die Eintreibung der Rundfunkbeiträge geändert habe und nun beim WDR liege. Im Jahr 2023 habe es die Vorgehensweise nur in einigen Bezirken gegeben, nunmehr, aufgrund eines Runderlasses des Ministeriums der Justiz im Einvernehmen mit der Staatskanzlei sowie dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern vom 6. Juli 2023, gelte die Vollstreckungsregelung seit dem 1. Januar 2024 für ganz Nordrhein-Westfalen. Seitens der Städte und Kommunen habe es hinsichtlich der Entlastung bereits erste positive Rückmeldungen gegeben.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie ist die Verwaltungsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Rheinland-Pfalz geregelt?

2. Bestehen in Rheinland-Pfalz vergleichbare Regelungsmöglichkeiten für den SWR wie in Nordrhein-Westfalen für den WDR?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge (d.h. ohne Vollstreckungshilfe im Sinne des § 5 LVwVG) vollständig den Landesrundfunkanstalten aufzuerlegen?

4. Wie möchte die Landesregierung die Kommunen und Städte bei der Beitreibung der Rundfunkbeiträge zukünftig entlasten?

5. Wie hoch ist die Zahl der Vollstreckungsersuchen für die Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen für das Jahr 2023?

Die Bevollmächtigte des Landes beim Bund und für Europa und Medien hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit angefügtem Schreiben beantwortet.

Zu Frage 1
Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) werden Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten, ist vorliegend das rheinland-pfälzische Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) maßgeblich. Gemäß § 3 LVwVG hat der SWR als juristische  Person des öffentlichen Rechts das Recht Verwaltungsakte zu vollstrecken. Der Südwestrundfunk als Beitragsgläubiger und ebenfalls Vollstreckungsbehörde verfügt allerdings über keine eigenen Vollstreckungsbeamten, so dass er entsprechend § 5 Abs. 1 LVwVG andere Vollstreckungsbehörden, hier die Kommunalkassen, um Vollstreckungshilfe ersuchen kann. Die Vollstreckungshilfe wird gemäß § 5 Abs. 2 LVwVG auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde geleistet. Die Kommunalkasse als ersuchte Behörde ist gemäß § 5 Abs. 4 LVwVG für die Art und Weise der Vollstreckung verantwortlich.

Zu Frage 2

Nein

Zu Frage 3 und 4

Der SWR muss der kommunalen Kasse Vorabkosten als Beitrag zu den zu den Sach- und Personalkosten der Vollstreckungsbehörde zahlen. Diese nimmt dann die Vollstreckung als Herrin des Vollstreckungsverfahren vor. Diese Vorabkosten sollen die Amtshilfe der kommunalen Kasse auskömmlich gestalten. Daher sieht die Landesregierung aktuell keine Notwendigkeit einer Änderung der bestehenden Regelung.

Zu Frage 5

In Rheinland-Pfalz wurden laut SWR im Jahr 2023 insgesamt 67.517 Vollstreckungsersuchen erstellt.
Hierbei seien alle innerhalb eines Jahres erstellten Vollstreckungsersuchen erfasst. Es sei deshalb zu beachten, dass zu einem Beitragskonto auch mehr als ein Vollstreckungsersuchen im Jahr erstellt werden kann, sodass der gleiche Beitragsschuldner bzw. die gleiche Beitragsschuldnerin mehrfach in der Jahressumme berücksichtigt werde. Es  werde daher keine Auskunft über die Anzahl der Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz getätigt, die sich im Status „Vollstreckung“ befinden. Auch könnten keine Rückschlüsse zu den Gründen des Zahlungsverzuges gezogen werden.



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