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Autor Thema: Stadtkasse Hamburg Vollstreckung Kontopfändung > Gegenwehr  (Gelesen 6216 mal)

M
  • Beiträge: 4
Hallo zusammen,
Person X hat heute versucht bei Rewe an der Kasse per EC zu zahlen, was nicht ging. Auf Nachfrage bei der Bank teilte diese mit, dass eine Pfändung der kasse.hamburg (Gläubiger NDR) das Konto blockiert hätte.
Person X hat am Montag ein Gespräch dazu und benötigt dazu jede Hilfe.
Hierzu eine kurze Historie:

-Person X hat bisher keinen Cent an den Beitragsservice gezahlt und einen Rückstand seit 09/14 von 851,36€ angesammelt

-Den Bescheid dazu erhielt Person X am 20.03.2019 auf Nachfrage und setzt sich zusammen aus 738,36€ Beiträgen, 104€ Säumniszuschlag und 9€ Mahnkosten

-Am 19.03.19 erhielt Person X von der kasse.hamburg eine „Zahlungsaufforderung vor Pfändung“ über einen Betrag von 353,11€ für die „rückständigen Rundfunkbeiträge“ von 09/14 bis 11/15 sowie 39€ Vollstreckungsgebühr und 0,70€ Porto

- Person X legte dagegen Widerspruch ein wegen:
?   1. Die Beträge werden für den Zeitraum doppelt gefordert, von der Kasse und vom Beitragsservice
?   2. Die Höhe der Beiträge ergäbe einen Monatsbeitrag von über 22€ was ja nicht richtig sein kann. Person X bat darum, dass man die Zusammensetzung erläutert, da dies ja falsch sein muss.

- Am 04.04.19 erhielt Person X die Ablehnung des Widerspruchs, da „ein Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung vor Pfändung nicht möglich ist“ und die Vollstreckung fortgesetzt wird. Für Fragen zu den Beiträgen sollte sich Person X direkt an den BS wenden.

- Person X teilte der Kasse umgehend mit, den NDR anzuschreiben um um Klärung der Beiträge zu bitten, was Person X auch tat. Person X wies weiterhin die Kasse darauf hin, dass der NDR für eine Antwort i.d.R. länger braucht und bat um eine Verlängerung der Frist.

- Sowohl vom NDR als auch von der kasse kam darauf hin KEINE ANTOWRT mehr
Stand heute hat Person X ohne weiteren Schriftverkehr (Pfändungsbeschluss oder ähnliches) eine Pfändung der kasse.hamburg auf dem Konto.

Für das Gespräch hat Person X folgende Fragen:
-   Ist die Pfändung rechtmäßig ohne Pfändungsbeschluss?
-   Person X hat auf seine berechtigten Fragen keine Antwort erhalten. Das heißt sie weiß nicht, wofür Sie genau zahlt. Hätte die Kasse darauf nicht vor der Pfändung antworten müssen?
-   Ist die Forderung für denselben Zeitraum sowohl von der kasse.hamburg als auch vom BS richtig? Und
-   Angenommen Person X überweißt jetzt die (in Höhe richtig geforderten) Beiträge nur für den Zeitraum 09/14 bis 11/15 an den BS (!!). Ist die Forderung der kasse.hamburg (inkl. Vollstreckungsgebühr) dann hinfällig und die Pfändung wird aufgehoben?
-   Macht sich die Pfändung jetzt langfristig in der Schufa bemerkbar?
-   Person X zieht in einer Woche von Hamburg nach NRW? Ändert sich irgendetwas?

Person X ist für jede weitere Hilfe und Vorschläge für das Vorgehen bei dem Gespräch dankbar!



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2019, 00:23 von Markus KA«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.154
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ein Gespräch mit der Stadtkasse in der vorliegenden Situation könnte keine großen Veränderungen bringen, da die Vollstreckungsmaßnahme Pfändung bereits eingeleitet wurde.

Für eine hilfreiche Antwort wäre der genaue Wortlaut der chronologisch aufgelisteten Schreiben hilfreich.

Mache Dich mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetzt Hamburg vertraut:
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml/screen/JWPDFScreenBSInt/

Soweit man es verstanden habe könnte, führt die Stadtkasse Hamburg die Vollstreckung für den NDR durch.

In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass üblicherweise die Stadtkasse zunächst eine Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsankündigung sendet. Danach könnte die Stadtkasse weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet haben.

In einem fiktiven Fall könnte vorgekomen sein, dass die Stadtkasse die Kontodaten des Schuldner ausfindig gemacht haben könnte § 33 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG:

Zitat
"Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Einkommens-und Vermögensverhältnisse der pflichtigen Person ermitteln."

Dann könnte die Stadtkasse die Pfändungsverfügung per Einschreiben an die  Bank gesendet haben, § 309 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung:
Zitat
Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist.

Dann könnte die Stadtkasse die  Bank augefordert haben, das Konto zu sperren, § 309 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung:
Zitat
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zuverbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten,sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).

Ab der Zustellung der Pfändungsverfügung bei der Bank tickt die Uhr!

Die Bank muss 4 Wochen warten bevor eine Überweisung getätigt werden darf (siehe Beiträge im Forum, bitte die Suchfunktion zum Thema "Pfändung" nutzen).

Allerdings könnte  in einem fiktiven Fall die Möglichkeit bestanden haben,

1. der Pfändung bei der Stadtkasse zu widersprechen,
2. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Stadtkasse zu stellen und
3. beim Verwaltungsgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Stadtkasse zu stellen  (Gerichtsgebühr) und
4. gleichzeitig Klage gegen die Stadtkasse einzureichen (Gerichtsgebühr).

Person X könnte bei der Stadtkasse Akteneinsicht fordern und das Vollstreckungsersuchen sichten.
Allerdings könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass Stadkasse und Bank die Vollstreckung nicht abbrechen mussten, solange keine Anordnung des Gerichts vorgelegen haben könnte, die Vollstreckung vorläufig einzustellen.

Wenn Person X in einem fiktiven Fall weder Bescheide noch Mahnung erhalten haben könnte, dann könnten die Voraussetzunge für eine Vollstreckung nicht vorliegen und  der Sachverhalt gerichtlich geklärt werden könnte.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2019, 14:46 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

M
  • Beiträge: 4
Danke für die Antwort schonmal.
Person X ist vorallem darauf aus, keine negativen Einträge bei der Schufa zu bekommen, da in Zukunft Immobilienfinanzierung anstehen könnte.

Angenommen, Person X zahlt am Montag an den Beitragsservice(!!) genau die rückständig Beträge für den gepfändeten Zeitraum (und nur diesen, nicht die ganzen anderen Zeiträume) , was wäre dann mit der Forderung der Kasse. Hamburg, den Gebühren und der Pfändung?
Ist eine Zahlung an den BS überhaupt datenspezifisch möglich oder können die sagen: "Danke für das Geld aber das war für 2018,die pfändung und die Forderung besteht weiter"

Und wo kann Person X sich erkundigen, wie genau ich der Betrag der pfändung zusammensetzt? Denn wie beschrieben, ist der reine geforderte monatliche Beitrag falsch.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.154
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Noch ein Hinweis:

§ 28 Abs. 3 u. 4 HmbVwVG:
Zitat
Die Vollziehungsperson ist zur Einstellung nur verpflichtet, wenn ihr Tatsachen nach-
gewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung eindeutig ergibt. Sie kann
die Vollstreckung nach ihrem Ermessen vorerst aussetzen
, wenn ihr derartige Tatsachen
glaubhaft gemacht werden.

Zitat
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen
Belange wegen ganz besonderer Umstände eine unbillige Härte für die pflichtige Person
bedeutet, die einen vorübergehenden Aufschub oder eine Einstellung der Vollstreckung
unabweisbar erscheinen lässt, hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Amts
wegen oder auf Antrag der pflichtigen Person einstweilen einzustellen oder zu beschrän-
ken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben.
Die Vollstreckungsbehörde kann ih-
re Entscheidung nach Satz 1 aufheben oder ändern, wenn sich die Sachlage ändert. Die
Vollziehungsperson kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung der Vollstreckungsbe-
hörde aufschieben,
wenn ihr die Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft gemacht wer-
den und der pflichtigen Person die rechtzeitige Anrufung der Vollstreckungsbehörde nicht
möglich war.

§ 34 Abs. 1 Punkt 3 u. 4 HmbVwVG:
Zitat
Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, soweit
die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
ein Rechtsmittel gegen den Titel, aus dem vollstreckt wird, eingelegt worden ist und
dieses aufschiebende Wirkung hat,

§ 35 Abs. 1 HmbVwVG:
Zitat
Im Übrigen erfolgt die Beitreibung von Geldforderungen unter entsprechender Anwen-
dung von § 191 Absatz 1 Sätze 2 und 3, §§ 255, 256, 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 284,
§ 285 Absatz 1 und §§ 286 bis 327 der Abgabenordnung (AO).

§ 284 Abs. 1 Satz 1 AO:
Zitat
Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.

§ 284 Abs. 9 AO:
Zitat
Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
1.   der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.   eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu
einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und
der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3.   der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung
nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das
Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.

Es scheint, dass im vorliegenden fiktiven Fall die Stadtkasse die Abgabe der Vermögensauskunft noch nicht verlangt hat. In vielen anderen fiktiven Fällen könnte dies die erste Vollstreckungsmaßnahme sein, die man üblicherweise von Gerichtsvollziehern gewohnt sein könnte und die Kosten sowie Arbeitsaufwand für die Stadtkasse ansteigen lassen, wenn der Schuldner auf die Idee käme seine Rechte zu nutzen.


Bei einer Immobilienfinanzierung sollte zunächst das Gespräch mit einem entsprechenden qualifizierten Bankangestellten gesucht und die Situation beschrieben werden. Die Bewilligung eines Kredites könnte nicht nur von einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis abhängen.


Wie bereits geschrieben, in fiktiven Fällen könnten alle Angaben über die Zusammensetzung der Forderung im vorliegenden Vollstreckungsersuchen bei der Stadtkasse einzusehen sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2019, 17:43 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

L
  • Beiträge: 352
Die Stadtkasse versucht zwar für alle unangenehmen Nachfragen immer an den sogenannten "Beitragsservice" zu verweisen, doch steht sie selber auch in der Auskunftpflicht.

Insbesondere kann der vermeintliche Schuldner Akteneinsicht verlangen.

Zunächst Vorlage des Vollstreckungsersuchen! Damit die kasse.hh tätig wird, muss es ein Vollstreckungsersuchen geben. Dies muss dem vermeintlichen Schuldner zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen vorgelegt werden.

Die Stadtkasse wäre ebenfalls zu fragen, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Vollstreckung für Rundfunkanstalten geschieht (ist es Amtshilfe? ist der NDR eine Behörde?)

Und ist 39€ Vollstreckungsgebühr rechtens - welches ist die Rechtsgrundlage dafür?

Generell von Vorteil, sich mit dem jeweiligen Gesetz vertraut zu machen, also in diesem fiktiven Fall mit
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14132.0.html

Hinsichtlich der obigen Frage ist es interessant, § 5, Absatz 3 zur "Vollstreckungshilfe" zu lesen:
Zitat
Bei der Amtshilfe für Stellen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg gilt Absatz 2 entsprechend. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Vollstreckungstitel vollstreckbar ist.

Daher muss der vermeintliche Schuldner prüfen können, ob das Vollstreckungsersuchen vorliegt und korrekt ist.

N.B. Es soll mitunter bereits ans Tageslicht gekommen sein, dass diese Vollstreckungsersuchen von der GEZ-Nachfolgeorganisation per e-mail gestellt werden. Kann das überhaupt rechtens sein? Wer sind die verantwortlichen Sachbearbeiter?


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