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Autor Thema: Gehen den Ländern Landesgelder verloren durch die GEZ?  (Gelesen 4966 mal)

  • Beiträge: 7.286
Der gemeinsame Betrieb eines Unternehmens zu was auch immer spart in der Regel Geld.
Freilich, wird nicht bestritten; das Recht der Wirtschaft ist aber alleiniges Bundesrecht, vom BVerfG bestätigt. In welchem Rahmen Unternehmen zu handeln haben, geben Europa und der Bund vor, nicht die Länder.

Zitat
Die Hamburger Sparkasse hat sich u. a. deshalb entschlossen die IT weitgehend einer von dem Sparkassen betriebenen Firma zu überlassen.
Sie ist von Hamburg gegründet (?) und handelt nach Bundes- und Europarecht; siehe KWG, der Begriff "Sparkasse" kommt darin an mehreren Stellen vor.

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/BJNR008810961.html

Zitat
In gleicher Weise ist ein Unternehmen, welches die Spezialaufgabe des Geldeinsammelns inkl. Mahnwesen etc. für den Rundfunk betreibt, ziemlich sicher deutlich effizienter als 9-16 Butzen,
Ja, unbestritten, nur sind wir dann auch hier, wie bei den Sparkassen, im Bundesrecht, weil nur Bundesrecht länderübergreifend wirken darf; es hat kein landesübergreifendes Landesrecht.

Es wird nicht verstanden, wieso die Ausführungen des BVerfG wie auch BVerwG dazu nicht verstanden werden.

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

BVerfGE 114, 196 - Landeseigenverwaltung ist nicht länderübergreifend

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29991.msg187767.html#msg187767


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich erkläre es noch einmal.

Eine Erklärung zeichnet sich dadurch aus, dass sie etwas erklärt. Wobei es regelmäßig hilfreich ist, wenn man den Erklärungen ausreichende Belege beifügt. Daran mangelt es erheblich.

Wenn man auf Landesrecht abstellt, dann sollte man es kennen. Es ist zwar richtig, dass Landesrecht von Bayern nur in Bayern gilt. Zu diesem Landesrecht gehört allerdings auch die Rundfunkfinanzierung, die den Regelungen aller anderen Bundesländer wortwörtlich entspricht, also rein gar nichts Besonderes hat, auf dem herumzureiten sich lohnt. Und in dieser in Bayern geltenden Rundfunkfinanzierung wird dem BR als Landesrundfunkanstalt das Recht zugebilligt sich an einer gemeinsam mit den anderen ÖR-Anstalten betriebenen Stelle zu beteiligen und die Durchführung von Aufgaben, die mit dem Einzug der sogn. Rundfunkbeiträge verbunden sind, auf Dritte zu übertragen. Das Land Bayern durfte und darf dies für die von Bayern gegründete Rundfunkanstalt beschliessen. Zudem ist der BR voll rechtsfähig und darf sowohl Unternehmen gründen als auch sich an Unternehmen beteiligen. Einschränkungen diesbezüglich gibt es nicht. Weder muss ein vom BR gegründetes Unternehmen in Bayern ansässig sein, noch muss die Beteiligung 100 Prozent betragen, noch ist die Rechtsform der Unternehmungen beschränkt. Der BR dürfte sich demnach an einem Beitragsinkassounternehmen selbst dann beteiligen, wenn man dies im Finanzierungsgesetz nicht explizit erwähnt hätte. Vermutlich steht das da nur drin, weil es das Unternehmen schon gab.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2019, 19:00 von DumbTV«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.286
Einschränkungen diesbezüglich gibt es nicht. Weder muss ein vom BR gegründetes Unternehmen in Bayern ansässig sein, .
Sorry, aber im entsprechenden Gesetz des Landes Bayern steht was anderes.

Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“
(Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayRuFuG/true

In Art. 3 steht das, was Du wissen willst; Unternehmen gründen darf der BR offenbar keine und selbst die Beteiligung an bayrischen Rundfunkveranstaltern ist auf 25% der Kapital- und Stimmrechtsanteile begrenzt. Darüberhinaus darf er mit anderen Rundfunkveranstaltern und Dritten zusammenarbeiten, sofern es seinem Auftrag dient.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
In Art. 3 steht das, was Du wissen willst; Unternehmen gründen darf der BR offenbar keine und selbst die Beteiligung an bayrischen Rundfunkveranstaltern ist auf 25% der Kapital- und Stimmrechtsanteile begrenzt. Darüberhinaus darf er mit anderen Rundfunkveranstaltern und Dritten zusammenarbeiten, sofern es seinem Auftrag dient.

Übersicht der Beteiligungen des BR: https://www.br.de/unternehmen/transparenz-offensive-beteiligungsunternehmen-104.html

Frankfurt a. M. liegt m. W. in Hessen, Baden-Baden in Baden-Württemberg.

Der BR kann nicht nur mit den anderen Rundfunkanstalten und Dritten (nicht notwendig Rundfunkanstalten) zusammen arbeiten, er ist "gehalten" dies in allen Bereichen zu tun, soll es also, welche die gemeinsame Durchführung von Aufgaben voraussetzen. Dies dürfte vom Inkasso bis zur Produktion oder Finanzierung externer Produktionen und Ankauf von Lizenzen ein ziemliche weites Feld sein, in dem geradezu eine Verpflichtung zu entsprechendem Handeln ausgesprochen wird.

Im Übrigen ist der BR voll rechtsfähig, was üblicher Weise auch die Gründung von Tochterfirmen und die Beteiligung an Unternehmen einschließt.

M. Boettcher


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Im Übrigen ist der BR voll rechtsfähig, was üblicher Weise auch die Gründung von Tochterfirmen und die Beteiligung an Unternehmen einschließt.
Mag ja alles sein, aber das, was der BR wie jede andere ÖRR darf, wenn wir im länderspezifischen Recht sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Gründungsdokument des Gesetzgebers und nicht aus dem, was diese ÖRR mal selber meint, tun zu dürfen; soweit zur Theorie.


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