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  • VERHANDLUNG VG Lüneburg, Fr. 07.06.19, 10:00: 07. Juni 2019

Autor Thema: VERHANDLUNG VG Lüneburg, Fr. 07.06.19, 10:00  (Gelesen 3090 mal)

R
  • Beiträge: 11
Moin,

Person R hat nun ein Schreiben des VG Lüneburg erhalten mit der Info, dass der Termin vom 24.05.2019 durch richterliche Verfügung verlegt ist auf

Freitag, 7. Juni 2019
10:00 Uhr

Sitzungssaal II


VG Lüneburg
Adolph-Kolping Str. 16


Also hat R jetzt noch gut zwei Wochen sich auf diesen Termin vorzubereiten und freut sich über zahlreiche Unterstützung.

Viele Grüße
RoterSand


Edit DumbTV:
Aus ursprünglichen Thread
[Fällt aus!] VERHANDLUNG VG Lüneburg, Fr. 24.05.19, 10:30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31002.0
hierher ausgelagert, da neuer Termin.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2019, 20:49 von Bürger«

  • Beiträge: 984
Ich stoße diesen Thread nochmal an, da die Verhandlung nun Ende dieser Woche stattfindet. Worum es geht, steht im verlinkten Thread.


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Morgen ist es soweit !

Es wäre gut, den Mitstreiter durch Anwesenheit im Gerichtssaal zu unterstützen.


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J
  • Beiträge: 2
Ich werde am Freitag dabei sein!


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g

googler

Wie ist die Verhandlung gelaufen?


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R
  • Beiträge: 11
Moin,

bei der Verhandlung waren zwei Mitstreiter dagewesen. Der NDR war auch vertreten.

Person R hatte vergessen sich die Terminsvollmacht von dem NDR zeigen zu lassen. Hinterher fällt einem so manches noch ein. War diese von zwei berechtigten Personen unterschrieben?

Zuerst fragte die Richterin, welche der Punkte noch relevant seien, da zum größtenteil bereits höchstrichterlich darüber entschieden wurde (Verfassungsmäßigkeit etc.). Person R sagte, dass es ihr hautpsächlich um die doppelte Bebeitragung des Erstwohnsitzes und den Nebenwohnsitz ginge.

Beim Erstwohnsitz hat der NDR erklärt, dass er die Festsetzungsbescheide vom 08.2015 und vom 01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2016 aufhebt, nachdem die Vertreterin des NDR nachgefragt hat, ob jemand für den besagten Erstwohnsitz zahlt. Hier ist spannend gewesen, dass Person R keine Beitragsnummer genannt hatte und nur meinte, dass sein Vater zahlen würde, aber nicht den Namen. Auf Nahchfrage meinte Person R, dass der Vater der Person R die Beitragsnummer aufgrund der DSGVO nicht sagen will. Dies nahm das Gericht und der NDR hin, obwohl der NDR meinte, dass Person R hier liefern müsste. Als die Vertreterin des NDR dem Gericht bestätigte, dass jemand zahlt, konnte dieser aber auch nicht die Beitragsnummer oder den Namen des Zahlers nennen, da dies angeblich nicht herausfindbar war, sondern nur, dass jemand den beitrag gezahlt hat.

Beim Nebenwohnsitz hat Person R auf das Urteil des BVerfG und der gesamtschuldnerischen Haftung abgezielt. Hier war das Gericht anderer Auffassung und wollte dies nicht so gelten lassen. Der NDR war der Meinung, dass dieses Urteil nur anwendbar wäre, wenn der Beitragszahler in der Hauptwohnung und der Nebenwohnung identisch seien. Von der Gesamtschuldnerschaft wollte der NDR nichts wissen. Der NDR hat hier den wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrag mit der personengebundenen Beitragsnummer vermischt.

Bzgl. dem Nebenwohnsitz hätte Perosn R noch ein bisschen hartnäckiger sein können, indem er sich die Definition / gesetzliche Grundlage einer Wohnung und was alles zu einer Wohnung gehört, damit es eine Wohnung ist, schriftlich geben lassen sollen. Leider ist Person P im Nachgang schlauer. Hier wäre ein entsprechender Beweisantrag hilfreich gewesen, den aber Perosn R nicht vorbereitet hatte. Dies hätte den NDR nochmal mehr in eine Zwickmühle gebracht.

Person R hat letztlich die Klage zurückgenommen auch aufgrund der möglichen hohen Kosten für ein zu verlierendes Urteil. Die Richterin meinte, dass es für Person R sinnvoller sei die Klage zurückzunehmen, da sich dadurch die Gerichtsgebühr auf den einfachen Satz anstatt des dreifachen Satzes reduziert.

Der NDR hatte beantragt, dass Person R die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, da Person R erst im Verfahren gewisse Sachen bzgl. der Wohnung gesagt habe. Hier sei angemerkt, dass Person R vom NDR wissen wollte, wie eine Wohnung definiert sei, der NDR aber darauf nicht geantwortet hat. Dies hat Person R aber in der Verhandlung vergessen zu erörtern, da es seine erste Verhandlung war.

Der Streitwert wurde auf knapp 1.250,00 € festgesetzt, da in der Klage auch noch Punkte zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages enthalten waren.

Nach der Verhandlung stellt sich R die Frage, ob jetzt nicht ein erneuter Widerspruchsbescheid des NDR nötig ist. Der NDR hat die Festsetzungsbescheide von 07.2015, von 08.2015 sowie von 01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheid von 12.2016 gemeinsam behandelt. Die letzten beiden Festzungsbescheide wurden in Gestalt des Widerspruchsbescheid aufgehoben.
Somit fehlt der Widerspruchsbescheid zum ersten Festzsetzungsbescheid. Zudem sei angemerkt, dass in dem ersten Festzungsbescheid auch noch ein dreimonatiger Beitrag für die Erstwohnung festgesetzt wurde. Nach Auffassung von R dürfte der NDR nicht einfach sagen, dass dieser festgesetzte Betrag dann für die Nebenwohnung sei, in der R dann noch gewohnt hatte, aber der NDR schon die Erstwohnung bebeitragt hatte.

Hier bleibt es also spannend.


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G
  • Beiträge: 327
Schön, dass Du Dich noch mal gemeldet hast, auch wenn das Verfahren ja eher suboptimal gelaufen ist. Aber immerhin sind ja zwei Bescheide aufgehoben worden.

Ein erneuter Widerspruchsbescheid für den ersten (nicht aufgehobenen) Festsetzungsbescheid ist vermutlich nicht nötig. Insbesondere wenn der Widerspruchsbescheid sich darin erschöpft, die drei Widersprüche zurückzuweisen, ist ein neuer Bescheid nicht nötig: dann ist der erste Ausgangsbescheid durch die Rücknahme der Klage bestandskräftig geworden. Die beiden anderen Bescheide wurden ja vom NDR zurückgenommen.

Zudem sei angemerkt, dass in dem ersten Festzungsbescheid auch noch ein dreimonatiger Beitrag für die Erstwohnung festgesetzt wurde. Nach Auffassung von R dürfte der NDR nicht einfach sagen, dass dieser festgesetzte Betrag dann für die Nebenwohnung sei, in der R dann noch gewohnt hatte, aber der NDR schon die Erstwohnung bebeitragt hatte.

Was heißt das genau: für welche Zeiträume wurde im ersten Bescheid ein Beitrag für welche Wohnung festgesetzt?

Wenn für beide Wohungen etwas im selben Zeitraum festgesetzt wurde, dann hätte die Nebenwohnung ja befreit werden müssen, auch nach Auffassung des NDR und des Gerichts. Wurde da etwas übersehen?

Beim Nebenwohnsitz hat Person R auf das Urteil des BVerfG und die gesamtschuldnerische Haftung abgezielt

Das war wohl leider zu befürchten, dass Person R damit nicht durchkommt: Voraussetzung für eine Befreiung der Nebenwohnung ist ja, dass Person R seiner Beitragspflicht für die Hauptwohnung nachkommt. Was das für einen Mehrpersonenhaushalt in der Hauptwohnung bedeutet, ist leider nicht klar:
  • dass für die Hauptwohnung dieselbe Person wie für die Nebenwohnung angemeldet ist?
  • dass für die Hauptwohnung der Inhaber der Nebenwohnung zahlt?
  • dass man sich finanziell an der von einem Mitbewohner geleisteten Zahlung beteiligt?
  • dass das Beitragskonto der Hauptwohnung überhaupt ausgeglichen ist, d.h. dass überhaupt jemand zahlt?

Im Fall von Person R hätte wohl nur die letzte Alternative etwas gebracht: Ich gehe im fiktiven Fall mal davon aus, dass ein Student, der für sein Studium einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat, sich nicht selber finanziell an den Beiträgen für die Hauptwohnung beteiligt, wenn die Eltern selber in der einen oder anderen Form Unterhalt leisten.
Dass Person R die Beitragsnummer der Hauptwohnung nicht wusste, spricht auch eher dagegen, dass er sich finanziell beteiligt.
Bzgl. dem Nebenwohnsitz hätte Person R noch ein bisschen hartnäckiger sein können, indem er sich die Definition / gesetzliche Grundlage einer Wohnung und was alles zu einer Wohnung gehört, damit es eine Wohnung ist, schriftlich geben lassen sollen.

Wenn Person R der Meinung ist, dass er seine Nebenwohnung mit anderen Personen geteilt hat oder dass das überhaupt keine Wohnung war, hätte er die Wohnsituation in der Verhandlung genauer beschreiben müssen. Ob das dann eine eigene Wohnung ist, entscheidet dann das Gericht aufgrund der Definition im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, den Person R im Internet hätte abrufen können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2019, 16:49 von DumbTV«

M
  • Beiträge: 508
spannend.

spannend würde es erst richtig, wenn Kläger VOR in Kraft treten des Urteils dem Spruch im Bruderurteil vom 18.07.18 folgend mal eben den NOTWENDIGEN Antrag auf Befreiung für Zeitwohnung stellen würden!
 
Und zwar RÜCKWIRKEND!
 Denn:
 
Zitat
    1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, […], mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.

    2. […] Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.

 
(Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)

Versuch macht klug!


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