Moin,
bei der Verhandlung waren zwei Mitstreiter dagewesen. Der NDR war auch vertreten.
Person R hatte vergessen sich die Terminsvollmacht von dem NDR zeigen zu lassen. Hinterher fällt einem so manches noch ein. War diese von zwei berechtigten Personen unterschrieben?
Zuerst fragte die Richterin, welche der Punkte noch relevant seien, da zum größtenteil bereits höchstrichterlich darüber entschieden wurde (Verfassungsmäßigkeit etc.). Person R sagte, dass es ihr hautpsächlich um die doppelte Bebeitragung des Erstwohnsitzes und den Nebenwohnsitz ginge.
Beim Erstwohnsitz hat der NDR erklärt, dass er die Festsetzungsbescheide vom 08.2015 und vom 01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2016 aufhebt, nachdem die Vertreterin des NDR nachgefragt hat, ob jemand für den besagten Erstwohnsitz zahlt. Hier ist spannend gewesen, dass Person R keine Beitragsnummer genannt hatte und nur meinte, dass sein Vater zahlen würde, aber nicht den Namen. Auf Nahchfrage meinte Person R, dass der Vater der Person R die Beitragsnummer aufgrund der DSGVO nicht sagen will. Dies nahm das Gericht und der NDR hin, obwohl der NDR meinte, dass Person R hier liefern müsste. Als die Vertreterin des NDR dem Gericht bestätigte, dass jemand zahlt, konnte dieser aber auch nicht die Beitragsnummer oder den Namen des Zahlers nennen, da dies angeblich nicht herausfindbar war, sondern nur, dass jemand den beitrag gezahlt hat.
Beim Nebenwohnsitz hat Person R auf das Urteil des BVerfG und der gesamtschuldnerischen Haftung abgezielt. Hier war das Gericht anderer Auffassung und wollte dies nicht so gelten lassen. Der NDR war der Meinung, dass dieses Urteil nur anwendbar wäre, wenn der Beitragszahler in der Hauptwohnung und der Nebenwohnung identisch seien. Von der Gesamtschuldnerschaft wollte der NDR nichts wissen. Der NDR hat hier den wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrag mit der personengebundenen Beitragsnummer vermischt.
Bzgl. dem Nebenwohnsitz hätte Perosn R noch ein bisschen hartnäckiger sein können, indem er sich die Definition / gesetzliche Grundlage einer Wohnung und was alles zu einer Wohnung gehört, damit es eine Wohnung ist, schriftlich geben lassen sollen. Leider ist Person P im Nachgang schlauer. Hier wäre ein entsprechender Beweisantrag hilfreich gewesen, den aber Perosn R nicht vorbereitet hatte. Dies hätte den NDR nochmal mehr in eine Zwickmühle gebracht.
Person R hat letztlich die Klage zurückgenommen auch aufgrund der möglichen hohen Kosten für ein zu verlierendes Urteil. Die Richterin meinte, dass es für Person R sinnvoller sei die Klage zurückzunehmen, da sich dadurch die Gerichtsgebühr auf den einfachen Satz anstatt des dreifachen Satzes reduziert.
Der NDR hatte beantragt, dass Person R die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, da Person R erst im Verfahren gewisse Sachen bzgl. der Wohnung gesagt habe. Hier sei angemerkt, dass Person R vom NDR wissen wollte, wie eine Wohnung definiert sei, der NDR aber darauf nicht geantwortet hat. Dies hat Person R aber in der Verhandlung vergessen zu erörtern, da es seine erste Verhandlung war.
Der Streitwert wurde auf knapp 1.250,00 € festgesetzt, da in der Klage auch noch Punkte zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages enthalten waren.
Nach der Verhandlung stellt sich R die Frage, ob jetzt nicht ein erneuter Widerspruchsbescheid des NDR nötig ist. Der NDR hat die Festsetzungsbescheide von 07.2015, von 08.2015 sowie von 01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheid von 12.2016 gemeinsam behandelt. Die letzten beiden Festzungsbescheide wurden in Gestalt des Widerspruchsbescheid aufgehoben.
Somit fehlt der Widerspruchsbescheid zum ersten Festzsetzungsbescheid. Zudem sei angemerkt, dass in dem ersten Festzungsbescheid auch noch ein dreimonatiger Beitrag für die Erstwohnung festgesetzt wurde. Nach Auffassung von R dürfte der NDR nicht einfach sagen, dass dieser festgesetzte Betrag dann für die Nebenwohnung sei, in der R dann noch gewohnt hatte, aber der NDR schon die Erstwohnung bebeitragt hatte.
Hier bleibt es also spannend.