Es kommt häufiger vor, dass bei Neuanmeldungen mehrerer Personen in einer Wohnung Zahlungsaufforderungen - und wenn auf die nicht reagiert wird - Beitragsbescheide an mehrere Personen der selben Wohnung verschickt werden. Grund ist: Der Beitragsservice kennt zwar durch den Meldedatenabgleich die Meldeadressen der Beteiligten, nicht aber, wer mit wem zusammenwohnt.
Diese Bescheide sind jeweils auf die einzelnen Namen der Zusammenwohnenden ausgestellt, mit der selben Anschrift. In der Praxis verlangt der Beitragsservice nun aber mehrere Beiträge für die selbe Wohnung, was nach § 2 (1) RBStV
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
nicht rechtens ist. Die Bescheide sind als nichtig zu erklären, da sie nach § 44 (1) BVwVfg
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist
Es ist "bei Würdigung der Umstände" (zusammenwohnen) offensichtlich, dass hier mehrere Beiträge von mehreren Einzelpersonen für dieselbe Wohnung verlangt werden, was ein schwerwiegender Fehler ist. Dass der Beitragsservice/die LRA davon nichts weiss, macht die Bescheide nicht gültig!
Aktuell umgeht der Beitragsservice diese Tatsache rechtswidrig, indem er zur "Klärung" der Sache einfach überzählige, relevante Verwaltungsakte (Bescheide)
verwirft nachdem den Mitbewohnern anheim gelegt wurde, einen Zahler für den Beitragseinzug festzulegen, indem seine Beitragsnummer von ihnen angegeben wird. So wird aus einer undefinierten Personenmehrheit einer undefinierten Wohnung dazu noch eine freiwillige Gesamtschuldnerschaft. Die Angaben der Mitbewohner werden vom Beitragsservice zwar als "zwingend notwendig" tituliert, haben aber datenschutzrechtlich keine Absicherung. "Zwingend notwendig" heisst nicht "verpflichtend". Es bedeutet nur, dass sonst etwas nicht festgestellt werden kann. Die Angaben sind schlicht freiwillig. Ab diesem Zeitpunkt braucht sich die LRA als Gläubiger dann aber nicht mehr darum zu kümmern, wie die Schuld im Innenverhältnis aufgeteilt wird. Die Gesamtschuldnerschaft hat sich mit heimtückischen Mitteln einer nicht-rechtsfähigen Organisation selber dazu erklärt.
Aber zurück zur Nichtigkeit: Der Vorgang bei von Betroffenen als nichtig erkannten Bescheiden ist zuerst, einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen, damit sie die Nichtigkeit selber feststellen kann. Diesen Antrag allein könnte man schon zur Verhinderung einer Vollstreckung nutzen, indem er in Kopie bei Bedarf an die Vollstreckungsstelle gesendet wird, unter der Angabe, dass der Antrag in Bearbeitung ist. Die Anträge werden von jedem Mitbewohner einzeln gestellt. Falls gefragt wird, wer der Zahler sein soll, wird schlicht nicht geantwortet. Rein verwaltungsrechtlich müssten nun die Einzelbescheide als nichtig erklärt werden und ein Bescheid der Gesamtschuldnerschaft ausgestellt werden. !! Beides wird nicht passieren !! Es entsteht eine unlösbare Situation, in der eher nicht vollstreckt werden kann. Wird nicht geantwortet, kann Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO nach 3 Monaten gestellt werden.
Dieses ist nur eine Idee. Ich befasse mich lange mit der Thematik, gebe aber keine Rechtsberatung. Wer die Idee nachverfolgen möchte, tut dies auf eigene Rechnung!
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit Ihres Bescheides vom ... über .... Euro für den Zeitraum vom ... bis zum ... .
Neben diesem Bescheid auf die Beitragsnummer ... ... ... stellten sie für dieselbe Wohnung, denselben Zeitraum einen weiteren /weitere Bescheid/e mit der / den Beitragsnummer/n ... ... ... / ... ... ... aus.
Nach § 2 (1) RBStV ist für jede nach § 3 RBStV definierte Wohnung nur ein Beitrag von den Inhabern zu zahlen. Aktuell werden jedoch mehrere Beiträge hierfür gefordert.
Bitte Überprüfen Sie den Vorgang und bescheiden das Ergebnis binnen Monatsfrist.
MfG
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)